5. MAI 2014 - Dekret über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (1)

Das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat das Folgende angenommen und wir, Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1. Europaklausel

Dieses Dekret dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG.

Art. 2 - Gegenstand

§ 1 - Dieses Dekret legt die Regeln und Verfahren fest, gemäß denen die Deutschsprachige Gemeinschaft einerseits und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union andererseits untereinander im Hinblick auf den Austausch von Informationen zusammenarbeiten, die für die Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten über die in Artikel 3 genannten Steuern voraussichtlich erheblich sind.

Dieses Dekret legt ferner Bestimmungen für den Austausch der Informationen gemäß Absatz 1 auf elektronischem Weg fest.

§ 2 - Dieses Dekret berührt nicht die Anwendung der Vorschriften über die gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen. Sie berührt auch nicht die Erfüllung der Verpflichtungen, die der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Bezug auf eine umfassendere Zusammenarbeit der Verwaltungen aus anderen Rechtsinstrumenten, einschließlich bi- oder multilateralen Abkommen, entstehen.

Art. 3 - Anwendungsbereich

Dieses Dekret gilt für Steuern aller Art, die von der Deutschsprachigen Gemeinschaft oder für die Deutschsprachige Gemeinschaft erhoben werden und für Steuern aller Art, die von einem oder für einen Mitgliedstaat bzw. von oder für gebiets- oder verwaltungsmäßige Gliederungseinheiten eines Mitgliedstaats, einschließlich der lokalen Behörden, erhoben werden.

In keinem Fall sind die Steuern im Sinne von Absatz 1 dahin gehend auszulegen, dass sie Folgendes einschließen:

  1. Gebühren, wie sie für von Behörden ausgestellte Bescheinigungen und andere Dokumente erhoben werden oder

  2. vertragliche Gebühren, wie etwa Zahlungen an öffentliche Versorgungsbetriebe.

    Dieses Dekret gilt für die in Absatz 1 genannten Steuern, die in dem Gebiet erhoben werden, auf das die Verträge gemäß Artikel 52 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 355 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union Anwendung finden.

    Art. 4 - Begriffsbestimmungen

    Für die Anwendung dieses Dekrets bezeichnet der Ausdruck:

  3. "Mitgliedstaat", wenn nicht ausdrücklich anders angegeben, einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als das Königreich Belgien;

  4. "zuständige Behörde", die als solche von Belgien benannte Behörde. Das zentrale Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft oder ein zuständiger Bediensteter der Deutschsprachigen Gemeinschaft, die gemäß diesem Dekret tätig werden, gelten bei Bevollmächtigung ebenfalls als zuständige Behörde;

  5. "zentrales Verbindungsbüro" die als solche benannte Stelle, die für die Verbindungen zu den anderen Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden hauptverantwortlich zuständig ist;

  6. "Verbindungsstelle" jede andere Stelle als das zentrale Verbindungsbüro, die als solche benannt worden ist, um nach Maßgabe dieses Dekrets Informationen direkt auszutauschen;

  7. "zuständiger Bedienstete" jeden Bediensteten, der zum direkten Informationsaustausch nach Maßgabe dieses Dekrets befugt ist;

  8. "ausländische Behörde" das zentrale Verbindungsbüro, die Verbindungsstellen oder die zuständigen Bediensteten, die aufgrund einer Ermächtigung durch eine ausländische zuständige Behörde zum unmittelbaren Informationsaustausch mit der zuständigen Behörde oder zu anderen Formen der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Sinne dieses Dekrets berechtigt sind;

  9. "ersuchende Behörde" das zentrale Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder jeden zuständigen Bediensteten eines Mitgliedstaats, der im Namen der zuständigen Behörde ein Amtshilfeersuchen stellt;

  10. "ersuchte Behörde" das zentrale Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder jeden zuständigen Bediensteten eines Mitgliedstaats, der im Namen der zuständigen Behörde ein Amtshilfeersuchen entgegennimmt;

  11. "behördliche Ermittlungen" alle von der Deutschsprachigen Gemeinschaft oder den Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer Aufgaben vorgenommenen Kontrollen, Nachprüfungen und anderen Handlungen mit dem Ziel, die ordnungsgemäße Anwendung der Steuervorschriften sicherzustellen;

  12. "Austausch von Informationen auf Ersuchen" den Austausch von Informationen auf der Grundlage eines Ersuchens, das der ersuchende Mitgliedstaat an den ersuchten Mitgliedstaat in einem bestimmten Fall stellt;

  13. "automatischer Austausch" die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen. Im Sinne des Artikels 10 sind verfügbare Informationen solche, die in den Steuerakten des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats enthalten sind und die im Einklang mit den Verfahren für die Erhebung und Verarbeitung von Informationen des betreffenden Mitgliedstaats abgerufen werden können;

  14. "spontaner Austausch" die nicht systematische Übermittlung von Informationen zu jeder Zeit an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen;

  15. "Person"

    1. eine natürliche Person;

    2. eine juristische Person;

    3. sofern diese Möglichkeit nach den geltenden Rechtsvorschriften besteht, eine Personenvereinigung, der die Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, die aber nicht über die Rechtsstellung einer juristischen Person verfügt, oder

    4. alle anderen Rechtsvereinbarungen gleich welcher Art und Form - mit oder ohne Rechtspersönlichkeit - die Vermögensgegenstände besitzen oder verwalten, welche einschließlich der daraus erzielten Einkünfte einer der von diesem Dekret erfassten Steuern unterliegen;

  16. "auf elektronischem Weg" die Verwendung elektronischer Anlagen zur Verarbeitung (einschließlich der Datenkomprimierung) und zum Speichern von Daten und unter Einsatz von Draht, Funk, optischer Technologien oder anderer elektromagnetischer Verfahren.

    Art. 5 - Unterrichtung des zentralen Verbindungsbüros

    Wenn eine Verbindungsstelle oder ein zuständiger Bediensteter ein Ersuchen oder eine Antwort auf ein Ersuchen um Zusammenarbeit übermittelt bzw. entgegennimmt, unterrichtet sie/er das zentrale Verbindungsbüro gemäß dem nationalen festgelegten Verfahren.

    Art. 6 - Weiterleitung an das zentrale Verbindungsbüro

    Erhält eine Verbindungsstelle oder ein zuständiger Bediensteter ein Ersuchen um Zusammenarbeit, das eine Tätigkeit außerhalb des ihr/ihm zugewiesenen Zuständigkeitsbereichs, der ihr/ihm gemäß den Rechtsvorschriften oder innenpolitischen Grundsätzen der Deutschsprachigen Gemeinschaft zugewiesen ist, erfordert, übermittelt sie/er dieses Ersuchen unverzüglich dem zentralen Verbindungsbüro und teilt dies der ersuchenden Behörde mit. In einem solchen Fall beginnt die Frist gemäß Artikel 9 am Tag nach der Weiterleitung des Ersuchens um Zusammenarbeit an das zentrale Verbindungsbüro.

    KAPITEL 2 - Informationsaustausch

    Abschnitt 1 - Informationsaustausch auf Ersuchen

    Art. 7 - Ersuchen der zuständigen Behörde

    In Bezug auf einen spezifischen Fall kann die zuständige Behörde eine ausländische Behörde um die Übermittlung aller in Artikel 2 § 1 Absatz 1 genannten Informationen, die sie besitzt oder die sie im Anschluss an behördliche Ermittlungen erhalten hat, ersuchen.

    Das in Absatz 1 genannte Ersuchen kann ein begründetes Ersuchen um eine bestimmte behördliche Ermittlung enthalten. Die...

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