7 MARS 2007. - Loi transposant la directive 2003/98/CE du Parlement européen et du Conseil du 17 novembre 2003 concernant la réutilisation des informations du secteur public. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 7 mars 2007 transposant la directive 2003/98/CE du Parlement europÈen et du Conseil du 17 novembre 2003 concernant la rÈutilisation des informations du secteur public (Moniteur belge du 19 avril 2007).

Cette traduction a ÈtÈ Ètablie par le Service central de traduction allemande ‡ Malmedy.

  1. MƒRZ 2007 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/98/EG des Europ‰ischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 ¸ber die Weiterverwendung von Informationen des ˆffentlichen Sektors

    ALBERT II., Kˆnig der Belgier,

    Allen Gegenw‰rtigen und Zuk¸nftigen, Unser Gruss!

    Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erw‰hnte Angelegenheit.

    Vorliegendes Gesetz setzt unter anderem die Richtlinie 2003/98/EG des Europ‰ischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 ¸ber die Weiterverwendung von Informationen des ˆffentlichen Sektors in belgisches Recht um (ABl. EG 31. Dezember 2003, L 345/90).

    KAPITEL II - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

    Art. 2 - ß 1 - F¸r die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist beziehungsweise sind zu verstehen unter:

  2. ˆffentlicher Behˆrde:

    1. der Fˆderalstaat,

    2. juristische Personen des ˆffentlichen Rechts, die vom Fˆderalstaat abh‰ngen,

    3. Personen, die ungeachtet ihrer Form und Art

      - zu dem besonderen Zweck gegr¸ndet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erf¸llen, die nicht gewerblicher Art sind, und

      - Rechtspersˆnlichkeit besitzen und

      - ¸berwiegend von den in Buchstabe a) oder b) erw‰hnten Behˆrden oder Einrichtungen finanziert werden oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von diesen Behˆrden oder Einrichtungen ernannt worden sind,

    4. Verb‰nde, die aus einer oder mehreren in Buchstabe a), b) oder c) erw‰hnten ˆffentlichen Behˆrden bestehen,

  3. Verwaltungsdokument: in bestimmter Form gespeicherte Information ¸ber die eine ˆffentliche Behˆrde verf¸gt, unabh‰ngig von der Form des Datentr‰gers und der Form der Speicherung dieser Information,

  4. personenbezogenen Daten: alle Informationen ¸ber eine im Sinne von Artikel 1 ß 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 ¸ber den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten bestimmte oder bestimmbare nat¸rliche Person,

  5. Weiterverwendung: Nutzung von Verwaltungsdokumenten, ¸ber die ˆffentliche Behˆrden verf¸gen, f¸r kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die sich von dem urspr¸nglichen Zweck im Rahmen des ˆffentlichen Auftrags, f¸r den die Verwaltungsdokumente erstellt wurden, unterscheiden,

  6. Lizenz: von der ˆffentlichen Behˆrde stammendes Dokument, das f¸r beide Parteien, die die Lizenz vergebende Behˆrde und den Lizenznehmer, die Bedingungen f¸r die Weiterverwendung festlegt,

  7. verf¸gen: im Besitz sein von oder eine gewisse Aufsicht haben ¸ber beziehungsweise f¸r eine ˆffentliche Behˆrde verwaltet werden,

  8. schriftlich: per Post, Fax, E-Mail oder Webformular.

    ß 2 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht f¸r die Nationallotterie und f¸r die in Artikel 1 ß 4 des Gesetzes vom 21. M‰rz 1991 zur Umstrukturierung bestimmter ˆffentlicher...

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