7 MARS 2007. - Loi transposant la directive 2003/98/CE du Parlement européen et du Conseil du 17 novembre 2003 concernant la réutilisation des informations du secteur public. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 7 mars 2007 transposant la directive 2003/98/CE du Parlement europÈen et du Conseil du 17 novembre 2003 concernant la rÈutilisation des informations du secteur public (Moniteur belge du 19 avril 2007).
Cette traduction a ÈtÈ Ètablie par le Service central de traduction allemande ‡ Malmedy.
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MƒRZ 2007 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/98/EG des Europ‰ischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 ¸ber die Weiterverwendung von Informationen des ˆffentlichen Sektors
ALBERT II., Kˆnig der Belgier,
Allen Gegenw‰rtigen und Zuk¸nftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erw‰hnte Angelegenheit.
Vorliegendes Gesetz setzt unter anderem die Richtlinie 2003/98/EG des Europ‰ischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 ¸ber die Weiterverwendung von Informationen des ˆffentlichen Sektors in belgisches Recht um (ABl. EG 31. Dezember 2003, L 345/90).
KAPITEL II - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
Art. 2 - ß 1 - F¸r die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist beziehungsweise sind zu verstehen unter:
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ˆffentlicher Behˆrde:
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der Fˆderalstaat,
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juristische Personen des ˆffentlichen Rechts, die vom Fˆderalstaat abh‰ngen,
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Personen, die ungeachtet ihrer Form und Art
- zu dem besonderen Zweck gegr¸ndet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erf¸llen, die nicht gewerblicher Art sind, und
- Rechtspersˆnlichkeit besitzen und
- ¸berwiegend von den in Buchstabe a) oder b) erw‰hnten Behˆrden oder Einrichtungen finanziert werden oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von diesen Behˆrden oder Einrichtungen ernannt worden sind,
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Verb‰nde, die aus einer oder mehreren in Buchstabe a), b) oder c) erw‰hnten ˆffentlichen Behˆrden bestehen,
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Verwaltungsdokument: in bestimmter Form gespeicherte Information ¸ber die eine ˆffentliche Behˆrde verf¸gt, unabh‰ngig von der Form des Datentr‰gers und der Form der Speicherung dieser Information,
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personenbezogenen Daten: alle Informationen ¸ber eine im Sinne von Artikel 1 ß 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 ¸ber den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten bestimmte oder bestimmbare nat¸rliche Person,
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Weiterverwendung: Nutzung von Verwaltungsdokumenten, ¸ber die ˆffentliche Behˆrden verf¸gen, f¸r kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die sich von dem urspr¸nglichen Zweck im Rahmen des ˆffentlichen Auftrags, f¸r den die Verwaltungsdokumente erstellt wurden, unterscheiden,
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Lizenz: von der ˆffentlichen Behˆrde stammendes Dokument, das f¸r beide Parteien, die die Lizenz vergebende Behˆrde und den Lizenznehmer, die Bedingungen f¸r die Weiterverwendung festlegt,
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verf¸gen: im Besitz sein von oder eine gewisse Aufsicht haben ¸ber beziehungsweise f¸r eine ˆffentliche Behˆrde verwaltet werden,
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schriftlich: per Post, Fax, E-Mail oder Webformular.
ß 2 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht f¸r die Nationallotterie und f¸r die in Artikel 1 ß 4 des Gesetzes vom 21. M‰rz 1991 zur Umstrukturierung bestimmter ˆffentlicher...
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