20 JANVIER 2014. - Loi modifiant la loi du 21 décembre 1998 portant création de la 'Coopération technique belge' sous la forme d'une société de droit public. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 20 janvier 2014 modifiant la loi du 21 décembre 1998 portant création de la "Coopération technique belge" sous la forme d'une société de droit public (Moniteur belge du 4 février 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

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20. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 zur Gründung der Gesellschaft "Belgische Technische Zusammenarbeit" in der Form einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 zur Gründung der Gesellschaft "Belgische Technische Zusammenarbeit" in der Form einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft wird wie folgt ersetzt:

"Art. 2 - § 1 - Die in Artikel 2 des Gesetzes vom 19. März 2013 über die Belgische Entwicklungszusammenarbeit erwähnten Begriffsbestimmungen finden Anwendung auf vorliegendes Gesetz.

§ 2 - In vorliegendem Gesetz bezeichnet der Ausdruck:

1. "Sachverständiger für technische Zusammenarbeit": einen Sachverständigen, der im Auftrag der BTZ in einem Partnerland beschäftigt wird,

2. "Fachassistent": einen Sachverständigen, der im Auftrag des Partnerlandes in einem Programm oder Projekt beschäftigt wird,

3. "Überseepersonal": Attachés für internationale Zusammenarbeit, Sachverständige für technische Zusammenarbeit und Sachverständige, die im Auftrag einer vom Minister subventionierten Organisation in einem Partnerland beschäftigt werden,

4. "finanzielle Zusammenarbeit": eine zwischen dem Belgischen Staat und dem Partnerland vereinbarte Initiative, durch die dem Partnerland ein finanzieller Beitrag entrichtet wird. Dieser Beitrag kann die Form von Geldspenden, Darlehen und Kreditlinien, Sicherheiten, Beiträgen zur Verringerung der Zinslast, Haushaltszuschüssen, Schuldennachlassen oder Zahlungsbilanzhilfen annehmen. Haushaltszuschüsse und gemeinsame Fonds ("basket funds") sind spezifische Formen von finanzieller Zusammenarbeit, die in einem zwischen dem Minister und dem für den Haushalt zuständigen Minister vereinbarten Vademekum festgelegt sind."

Art. 3 - In Artikel 5 § 1 und §...

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