8 JUIN 2009. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 2 août 2002 fixant le régime et les règles de fonctionnement applicables aux lieux situés sur le territoire belge, gérés par l'Office des étrangers, où un étranger est détenu, mis à la disposition du gouvernement ou maintenu, en application des dispositions citées dans l'article 74/8, § 1er, de la loi du 15 décembre 1980 sur l'accès au territoire, le séjour, l'établissement et l'éloignement des étrangers. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 8 juin 2009 modifiant l'arrêté royal du 2 août 2002 fixant le régime et les règles de fonctionnement applicables aux lieux situés sur le territoire belge, gérés par l'Office des étrangers, où un étranger est détenu, mis à la disposition du gouvernement ou maintenu, en application des dispositions citées dans l'article 74/8, § 1er, de la loi du 15 décembre 1980 sur l'accès au territoire, le séjour, l'établissement et l'éloignement des étrangers (Moniteur belge du 25 juin 2009).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

  1. JUNI 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 2. August 2002 zur Festlegung der Regelung und der Arbeitsweise, die auf die auf belgischem Staatsgebiet gelegenen und vom Ausländeramt verwalteten Orte anwendbar sind, an denen ein Ausländer in Anwendung der in Artikel 74/8 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern erwähnten Bestimmungen inhaftiert, zur Verfügung der Regierung gestellt oder festgehalten wird

    BERICHT AN DEN KÖNIG

    Sire,

    Durch Artikel 74/8 § 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern ist es dem König möglich, die Regelung und die Arbeitsweise festzulegen, die anwendbar sind auf den Ort, an dem ein Ausländer in Anwendung der in Artikel 74/8 § 1 erwähnten Bestimmungen festgehalten wird.

    Durch den Entscheid Nr. 188.705 des Staatsrates, Verwaltungsstreitsachenabteilung, vom 10. Dezember 2008 wurden die Artikel 2, 21, 29, 35, 36, 72, 98 Nr. 3, 115 und 127 des Königlichen Erlasses vom 2. August 2002 zur Festlegung der Regelung und der Arbeitsweise, die auf die auf belgischem Staatsgebiet gelegenen und vom Ausländeramt verwalteten Orte anwendbar sind, an denen ein Ausländer in Anwendung der in Artikel 74/8 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern erwähnten Bestimmungen inhaftiert, zur Verfügung der Regierung gestellt oder festgehalten wird, aus den folgenden Gründen für nichtig erklärt:

    - Artikel 2, weil kein speziell für die INAD-Zentren bestimmter Erlass angenommen worden ist. In Artikel 2 war nämlich aufgrund des spezifischen Charakters dieser Zentren und ihrer im Vergleich zu anderen Zentren vollkommen unterschiedlichen Infrastruktur die Annahme eines gesonderten Königlichen Erlasses vorgesehen. Infolgedessen ist ein Königlicher Erlass zur Festlegung der Regelung und der Arbeitsweise, die auf die in Artikel 74/5 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern vorgesehenen bestimmten Orte im Grenzgebiet anwendbar sind, ausgearbeitet worden, um die Regelung und Arbeitsweise festzulegen, die auf INAD-Zentren anwendbar sind,

    - Artikel 21, weil in diesem Artikel das Briefgeheimnis zwischen dem Bewohner und seinem Rechtsanwalt nicht gewahrt wird und kein Grund besteht, Briefe an oder von Personen, die in keiner Beziehung zum Bewohner stehen und aufgrund ihrer Funktion mit der Gewährleistung der Einhaltung der Rechtsvorschriften beauftragt sind, zu kontrollieren,

    - Artikel 29, weil in diesem Artikel keine ungestörten Besuche, insbesondere von Familienmitgliedern, vorgesehen sind,

    - Artikel 35, weil die Notwendigkeit, vor jedem Besuch einen Termin zu vereinbaren, nicht ausreichend gerechtfertigt wird,

    - Artikel 36, weil das Verbot, Besuche zu empfangen, das für die im Transitzentrum 127 auf dem Gebiet des Flughafens Brüssel-National festgehaltenen Ausländer gilt, eine ungerechtfertigte Einmischung in ihr Privat- und Familienleben darstellt,

    - Artikel 72, weil in diesem Artikel nicht präzisiert wird, wie der Zugang zu Informationen für die Bewohner der Zentren bei « Missbrauch » eingeschränkt werden kann,

    - Artikel 98 Nr. 3, weil in diesem Artikel dem Minister die Befugnis übertragen wird, Sanktionen in Zusammenhang mit den durch die Hausordnung gewährten Vorteilen festzulegen,

    - Artikel 115, weil in diesem Artikel keine klar definierten Bedingungen für die Isolierung von selbstmordgefährdeten Bewohnern festgelegt sind, um diese als Massnahme zu rechtfertigen,

    - Artikel 127, weil in diesem Artikel Bestimmungen in Bezug auf die Bestattung von Bewohnern enthalten sind und die Bestattung im Zivilgesetzbuch geregelt ist. Es handelt sich folglich um eine zivilrechtliche Angelegenheit, die in diesem Erlass nicht geregelt werden darf.

    Zweck des Erlasses, der Ihnen vorgelegt wird, ist demnach die Festlegung neuer Bestimmungen in Übereinstimmung mit dem Entscheid des Staatsrates.

    In vorliegendem Erlass wird ebenfalls die Liste der Verstösse ergänzt, die zu Sanktionen führen können. Des Weiteren wird eine erschöpfende Liste der Vorteile erstellt, die als Ordnungsmassnahme gestrichen werden können, und die Bestimmungen in Bezug auf Isolierungsmassnahmen werden erweitert, um dem Zentrumdirektor eine grössere Auswahl an Sanktionen an die Hand zu geben und mehr Abstufungen vorzusehen.

    Aufgrund der Schlussfolgerungen einer Ad-hoc-Arbeitsgruppe werden die Regeln in Bezug auf die Durchsuchung der Bewohner, Besucher und Aufenthaltsbereiche im Zentrum in neuen Artikeln festgelegt.

    Abschliessend werden in vorliegendem Erlass bestimmte Artikel abgeändert, um die Übereinstimmung zwischen der französischen und niederländischen Fassung des Textes zu gewährleisten.

    Besprechung der Artikel

    Artikel 1 bis 3

    In Artikel 1 wird der Begriff « INAD-Zentrum » definiert, um ihn von dem in Artikel 1 Nr. 3 definierten Begriff « Zentrum » zu unterscheiden.

    In Artikel 2 werden die Regelung und die Arbeitsweise bestimmt, die auf die in Artikel 74/8 § 2 des Gesetzes erwähnten Orte anwendbar sind; der Artikel ist, vorbehaltlich ausdrücklicher gegenteiliger Bestimmung, weder anwendbar auf INAD-Zentren noch auf Unterbringungsorte, die erwähnt sind im Königlichen Erlass vom 14. Mai 2009 zur Festlegung der Regelung und der Nutzungsregeln, die auf die Unterbringungsorte im Sinne von Artikel 74/8 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern anwendbar sind.

    Was die INAD-Zentren betrifft, werden in einem gesonderten Königlichen Erlass die Regelung und die Arbeitsweise festgelegt, die auf den spezifischen Charakter und die Infrastruktur dieser Zentren angepasst sind.

    Der betreffende Königliche Erlass wird dem Staatsrat zur selben Zeit wie der vorliegende Erlass vorgelegt mit dem Ziel, beide Erlasse gleichzeitig zu veröffentlichen.

    Artikel 4 Nr. 1 wird abgeändert, um die in Artikel 74/5 § 1 des Gesetzes erwähnten bestimmten Orte im Grenzgebiet sowie die in Artikel 74/5 § 2 dieses Gesetzes erwähnten Orte, das heisst die anderen im Königreich gelegenen Orte, die den in § 1 dieses Artikels erwähnten Orten gleichgestellt sind, genau zu bestimmen.

    Artikel 4 und 5

    Die Artikel 10 und 11 werden ersetzt, weil die Regeln in Bezug auf die Durchsuchung und die Verwahrung von Gegenständen vollständig überarbeitet und unter Titel IV - Sicherheit und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung neu gruppiert worden sind.

    Artikel 6 und 7

    Die Artikel 14 und 15 werden abgeändert, um die sprachliche Übereinstimmung der französischen und niederländischen Fassung des Textes zu gewährleisten und um die Möglichkeit zu berücksichtigen, Ausländern, die in Artikel 30bis des Gesetzes vom 15. Dezember 1980, abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, erwähnt sind, ebenfalls Fingerabdrücke abzunehmen.

    Artikel 8 bis 10

    Durch den neuen Artikel 21/1 wird der freie Briefverkehr zwischen Bewohner und Rechtsanwalt gewährleistet. Der Briefverkehr zwischen einem Bewohner und dem Rechtsanwalt seiner Wahl unterliegt nämlich nicht der in den Artikeln 20 und 21 bestimmten Kontrolle durch den Zentrumdirektor. In der Praxis ist es möglich, die an den Rechtsanwalt gerichteten und von ihm aufgegebenen Briefe von anderen Briefen zu unterscheiden, indem die Eigenschaft und die Berufsadresse des Rechtsanwalts sowie die Identität des Bewohners auf dem Briefumschlag vermerkt werden.

    Wenn der Zentrumdirektor Gründe zur Annahme hat, dass der Briefverkehr eine Gefahr für die nationale Sicherheit, die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt, kann er die Briefe dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer des Gerichtsbezirks, in dem sich das Zentrum befindet, zur Kontrolle vorlegen.

    Die Kontrolle von Briefen an oder von Personen, die in keiner Beziehung zum Bewohner stehen und aufgrund ihrer Funktion mit der Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften beauftragt sind, wird ebenfalls aufgehoben.

    Artikel 11

    Artikel 24 wird abgeändert, um zu vermeiden, dass die Organisation der Mahlzeiten gestört wird. Einerseits sollen alle Bewohner in Ruhe essen können, ohne durch Telefonate gestört zu werden, andererseits soll dem Zentrumpersonal ermöglicht werden, ohne das ständige Kommen und Gehen der Bewohner in der Kantine einfacher seine Sicherheitsaufgaben erfüllen zu können.

    Artikel 12

    In diesem Artikel werden die Modalitäten bestimmt, unter denen Besucher einer Durchsuchung unterzogen werden können.

    Artikel 13

    Aus Sicherheitsgründen wird in diesem Artikel die Möglichkeit vorgesehen, dass Besuche bei einem Bewohner in einem Raum mit durchsichtiger Trennwand zwischen den Besuchern und dem Bewohner erfolgen können, und zwar in folgenden Fällen: auf Antrag des Besuchers oder Bewohners, aus Sicherheitsgründen und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder wenn der Besucher oder Bewohner früher gegen die Hausordnung des Zentrums verstossen hat.

    Artikel 14 bis 18

    In Artikel 36 wird von nun an vorgesehen, dass ein Bewohner, der seit mindestens einem Monat in einem Zentrum verweilt, wenigstens einmal im Monat Anrecht auf...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT