14 AVRIL 2013. - Loi modifiant les articles 1231-33/1, 1231-33/3, 1231-33/4 et 1231-33/5 du Code judiciaire en vue de simplifier la procédure en prolongation du délai d'aptitude à adopter. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 14 avril 2013 modifiant les articles 1231-33/1, 1231-33/3, 1231-33/4 et 1231-33/5 du Code judiciaire en vue de simplifier la procédure en prolongation du délai d'aptitude à adopter (Moniteur belge du 27 mai 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

14. APRIL 2013 - Gesetz zur Abänderung der Artikel 1231-33/1, 1231-33/3, 1231-33/4 und 1231-33/5 des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf eine Vereinfachung des Verfahrens zur Verlängerung der Frist für die Eignung zur Adoption

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In Artikel 1231-33/1 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz (II), werden nach den Wörtern "eine Abschrift des Antrags" die Wörter "und eine Bescheinigung über die Haushaltszusammensetzung" eingefügt.

Art. 3 - Artikel 1231-33/3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz (II), wird wie folgt ersetzt:

"Art. 1231-33/3 - § 1 - Nach Empfang der Antragschrift wendet sich die Kanzlei unverzüglich an die zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde, die alle sachdienlichen Angaben prüft.

§ 2 - Geht aus dieser Prüfung hervor, dass die Situation des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden keine Änderung erfahren hat, die Auswirkungen auf die im ursprünglichen Eignungsurteil festgestellte Eignung haben kann, übermittelt die zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde der Kanzlei binnen einem Monat eine mit Gründen versehene Bescheinigung, um das Gericht davon in Kenntnis zu setzen.

§ 3 - Geht aus dieser Prüfung hervor, dass die Situation des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden Änderungen erfahren hat, die Auswirkungen auf die im ursprünglichen Eignungsurteil festgestellte Eignung haben können, setzt die zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde die Kanzlei binnen einem Monat davon in Kenntnis und nimmt unverzüglich eine Sozialuntersuchung vor.

Die zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde übermittelt der Kanzlei binnen einer Frist von drei Monaten ab...

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