29 AVRIL 2013. - Loi relative à l'acte sous seing privé contresigné par les avocats des parties. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 29 avril 2013 relative à l'acte sous seing privé contresigné par les avocats des parties (Moniteur belge du 3 juin 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

29. APRIL 2013 - Gesetz über die von den Rechtsanwälten der Parteien gegengezeichneten Privaturkunden

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes von den Rechtsanwälten der Parteien gegengezeichnete Privaturkunde hat, was die Schrift und die Unterschrift der Parteien angeht, volle Beweiskraft sowohl unter den Parteien als auch unter ihren Erben oder Rechtsnachfolgern.

Die Urkunde wird von den Rechtsanwälten aller Parteien gegengezeichnet, wobei jeder Partei mit unterschiedlichem Interesse ein anderer Rechtsanwalt beisteht.

Gegebenenfalls findet das Verfahren für Fälschungsklagen in Zivilsachen Anwendung auf diese Privaturkunde.

Art. 3 - Durch die Gegenzeichnung erklärt der Rechtsanwalt, dass er die Partei(en), denen er beisteht, voll und ganz über die Rechtsfolgen dieser Urkunde aufgeklärt hat.

Dies wird in der Urkunde vermerkt.

Art. 4 - Vorbehaltlich einer Bestimmung, die ausdrücklich vom vorliegenden Artikel abweicht, braucht auf der von den Rechtsanwälten aller Parteien gegengezeichneten Privaturkunde kein gesetzlich vorgeschriebener handschriftlicher Vermerk angebracht zu werden.

Von der gegengezeichneten...

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