25 JUIN 1998. - Loi spéciale réglant la responsabilité pénale des membres des gouvernements de communauté ou de région. - Coordination officieuse en langue allemande

Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi spéciale du 25 juin 1998 réglant la responsabilité pénale des membres des gouvernements de communauté ou de région (Moniteur belge du 27 juin 1998), telle qu'elle a été modifiée par la loi spéciale du 27 mars 2006 adaptant diverses dispositions à la nouvelle dénomination du Parlement wallon, du Parlement de la Communauté française, du Parlement de la Région de Bruxelles-Capitale, du Parlement flamand et du Parlement de la Communauté germanophone (Moniteur belge du 11 avril 2006).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS UND MINISTERIUM DER JUSTIZ

25. JUNI 1998 - Sondergesetz zur Regelung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Mitglieder der Gemeinschafts- oder Regionalregierungen

TITEL I - Anwendungsbereich

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - § 1 - Im vorliegenden Sondergesetz versteht man unter Mitglied einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung die Mitglieder der Flämischen Regierung, die Mitglieder der Regierung der Französischen Gemeinschaft, die Mitglieder der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, die Mitglieder der Wallonischen Regierung, die Mitglieder der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt, die Mitglieder des vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission sowie die Mitglieder des Kollegiums der Französischen Gemeinschaftskommission, wenn Artikel 138 der Verfassung angewandt worden ist.

§ 2 - Für das Richten über ein Mitglied einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung wegen Straftaten, die es eventuell in Ausübung seines Amtes begangen hat, ist allein der Appellationshof des Bereiches, wo die Regierung, der das betreffende Mitglied angehört, ihren Sitz hat, zuständig.

Wenn das betreffende Mitglied verschiedenen Regierungen angehört, wird der gemäss Absatz 1 zuständige Appellationshof durch die Eigenschaft bestimmt, in der es als Mitglied einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung eventuell vorerwähnte Straftaten begangen hat.

§ 3 - Für das Richten über ein Mitglied einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung während seiner Amtszeit, welcher Gemeinschafts- oder Regionalregierung auch immer es angehört, wegen Straftaten, die es eventuell ausserhalb der Ausübung seines Amtes begangen hat, sind die Appellationshöfe des Orts, an dem die Straftat begangen wurde, der Appellationshof des Wohnorts des Angeklagten und der Appellationshof des Orts, an dem der Angeklagte gefunden wurde, gleichermassen zuständig.

TITEL II - Verfolgung von und gerichtliche Untersuchung gegen Mitglieder einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung in den in Artikel 2 erwähnten Fällen

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Art. 3 - Die Verfolgung eines Mitglieds einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung kann ausschliesslich vom Generalprokurator beim zuständigen Appellationshof eingeleitet werden. Sie wird unter seiner Leitung und Autorität ausgeübt.

Art. 4 - Die Amtsgeschäfte, die im Prinzip in die Zuständigkeit des Untersuchungsrichters und des Prokurators des Königs fallen, werden vom Gerichtsrat beim zuständigen Appellationshof, der zu diesem Zweck vom Ersten Präsidenten dieses Gerichtshofes bestellt wurde, und vom zuständigen Generalprokurator ausgeübt, und zwar von jedem in seinem Bereich.

Sie können auf dem gesamten Gebiet des Königreichs alle Ermittlungshandlungen oder gerichtlichen Untersuchungshandlungen, die zu ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich gehören, durchführen oder durchführen lassen. Sie setzen den Generalprokurator des Gerichtshofbereichs, in dem die Handlung durchgeführt werden muss, davon in Kenntnis. Dieser setzt seinerseits den Prokurator des Königs des Bezirks, in dem die Handlung durchgeführt werden muss, davon in Kenntnis.

Art. 5 - Wenn während der gerichtlichen Untersuchung in Bezug auf Straftaten, die ausserhalb der Ausübung des Amts begangen worden sind, der Ausübung jeglichen Amtes als Mitglied einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung ein Ende gesetzt wird, wird die gerichtliche Untersuchung sofort vom zuständigen Prokurator des Königs und gegebenenfalls vom zuständigen Untersuchungsrichter gemäss den Vorschriften des Strafprozessgesetzbuchs und den Gesetzen über die Strafverfolgung übernommen.

Art. 6 - Die Regeln in Sachen Strafverfahren, die den durch vorliegendes Sondergesetz vorgeschriebenen Verfahrensformen nicht zuwiderlaufen, werden ebenfalls eingehalten.

KAPITEL II - Sonderbestimmungen über die gerichtliche Untersuchung in den in Artikel 2 erwähnten Fällen

Art. 7 - Ausser bei Verbrechen oder bei auf frischer Tat entdeckten Vergehen können Zwangsmassnahmen, für die der Befehl eines...

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