30 JANVIER 2012. - Loi réglant des matières visées à l'article 78 de la Constitution en matière de responsabilité des transporteurs de passagers par mer en cas d'accident. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 30 janvier 2012 réglant des matières visées à l'article 78 de la Constitution en matière de responsabilité des transporteurs de passagers par mer en cas d'accident (Moniteur belge du 17 septembre 2012).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

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30. JANUAR 2012 - Gesetz zur Regelung von in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten in Sachen Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist beziehungsweise sind zu verstehen unter:

1. "Athener Übereinkommen von 2002": das Athener Übereinkommen von 2002 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See im Sinne von Artikel 15 Absatz 3 des Protokolls von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See,

2. "Verordnung (EG) Nr. 392/2009": die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See,

3. "Schiff": ausschliesslich Seeschiffe mit Ausnahme von Luftkissenfahrzeugen.

Art. 3 - Es ist verboten, ein Schiff, das den Bestimmungen von Artikel 4a des Athener Übereinkommens von 2002 unterliegt und unter belgischer Flagge fährt, zu irgendeinem Zeitpunkt zu betreiben, wenn dieses Schiff nicht über eine gültige aufgrund der Absätze 2 oder 15 von Artikel 4a des Athener Übereinkommens von 2002 ausgestellte Bescheinigung verfügt.

Der König kann die Bestimmungen des Athener Übereinkommens von 2002 und des vorliegenden Gesetzes - eventuell in einer angepassten Form - ganz oder teilweise anwendbar machen auf alle oder bestimmte Kategorien der Beförderung von Reisenden auf See, die nicht in den Anwendungsbereich des Athener Übereinkommens von 2002 fallen, und alle sich darauf beziehenden notwendigen Massnahmen ergreifen.

Der König kann die in Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 erwähnten Massnahmen und alle sich darauf beziehenden notwendigen Massnahmen ergreifen.

Art. 4 - Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 4a des Athener Übereinkommens von 2002 muss für jedes Schiff, das - ungeachtet des Orts seiner Eintragung im Schiffsregister - für die Beförderung von mehr als zwölf Personen zugelassen ist und das einen Hafen auf belgischem Staatsgebiet anläuft oder verlässt, eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit bestehen, die...

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