2 MARS 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de certaines dispositions de la loi du 13 décembre 2005 portant des dispositions diverses relatives aux délais, à la requête contradictoire et à la procédure en règlement collectif de dette

ALBERT II, Roi des Belges,

A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles 1er, 6 à 21, 27 et 34 de la loi du 13 décembre 2005 portant des dispositions diverses relatives aux délais, à la requête contradictoire et à la procédure en règlement collectif de dette, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,

Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er. Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande des articles 1er, 6 à 21, 27 et 34 de la loi du 13 décembre 2005 portant des dispositions diverses relatives aux délais, à la requête contradictoire et à la procédure en règlement collectif de dette.

Art. 2. Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 2 mars 2007.

ALBERT

Par le Roi :

Le Ministre de l'Intérieur,

P. DEWAEL

Annexe

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

13. DEZEMBER 2005 - Gesetz zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die Fristen, den kontradiktorischen Antrag und das Verfahren der kollektiven Schuldenregelung

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL I - Einleitende Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

(...)

KAPITEL IV - Kontradiktorischer Antrag bei den Arbeitsgerichten

(...)

Art. 6 - Artikel 1034quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. August 1992, wird wie folgt abgeändert:

1. In Absatz 1 werden die Wörter « der in Artikel 1034ter Nr. 3 erwähnten Personen » durch die Wörter « oder ein Auszug aus dem Nationalregister der in Artikel 1034ter Nr. 3 erwähnten natürlichen Personen » ersetzt.

2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern « Die Bescheinigung » und dem Wort « darf » die Wörter « oder der Auszug aus dem Nationalregister » eingefügt.

KAPITEL V - Kollektive Schuldenregelung

Art. 7 - Artikel 1675/7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1998, wird wie folgt abgeändert:

1. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt:

Die Wirkungen der Forderungsabtretungen werden bis zum Ablauf, zur Ablehnung oder zur Widerrufung des Schuldenregelungsplans ausgesetzt. Ebenso werden, ausser bei Realisierung des Vermögens, die Wirkungen der dinglichen Sicherheiten und der Vorzugsrechte bis zum Ablauf, zur Ablehnung oder zur Widerrufung des Schuldenregelungsplans ausgesetzt.

2. Paragraph 2 wird durch folgende Absätze ergänzt:

Für Personen, die eine persönliche Sicherheit bewilligt haben, um eine Schuld des Schuldners zu besichern, werden die Vollstreckungsverfahren bis zur Homologierung des gütlichen Schuldenregelungsplans, bis zur Hinterlegung des in Artikel 1675/11 § 1 erwähnten Protokolls oder bis zur Ablehnung des Schuldenregelungsplans ausgesetzt.

Für Personen, die die in Artikel 1675/16bis § 2 erwähnte Erklärung hinterlegt haben, werden die Vollstreckungsverfahren ausgesetzt, bis der Richter über die Entlastung entschieden hat.

Art. 8 - Artikel 1675/8 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch dasselbe Gesetz und teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 46/2000 des Schiedshofs vom 3. Mai 2000, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

Wenn der Schuldenvermittler es für notwendig erachtet, Zusatzinformationen über den Vermögensstand des Antragstellers einzuholen, kann er den Richter darum ersuchen, dass Drittpersonen, die an das Berufsgeheimnis oder an die Schweigepflicht gebunden sind, davon befreit werden und dass ihnen angeordnet wird, die verlangten Auskünfte zu erteilen, unbeschadet ihres Rechts, dem Richter gegenüber schriftlich oder in der Ratskammer ihre Bemerkungen geltend zu machen.

Sobald der Richter das Ersuchen des Schuldenvermittlers erhält, setzt er gegebenenfalls die Standes- oder Disziplinarbehörde, der die Drittperson untersteht, per Gerichtsbrief davon in Kenntnis. Diese Behörde verfügt über eine dreissigtägige Frist, um dem Richter eine Stellungnahme zu dem Ersuchen des Schuldenvermittlers zukommen zu lassen. Wenn sie keine Stellungnahme abgibt, wird davon ausgegangen, dass diese günstig ist. Wenn der Richter von der Stellungnahme abweicht, gibt er die Gründe hierfür in seiner Entscheidung an.

Art. 9 - Artikel 1675/9 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch dasselbe Gesetz, wird wie folgt abgeändert:

1. Paragraph 1 Nr. 1 wird durch folgenden Text ersetzt:

1. dem Antragsteller und seinem Ehepartner oder dem gesetzlich Zusammenwohnenden, unter Beifügung des Textes von Artikel 1675/7, und gegebenenfalls seinem Beistand,

.

2. Paragraph 1 Absatz 2 wird aufgehoben.

3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

§ 3 - Wenn ein Gläubiger binnen der in § 2 Absatz 1 erwähnten Frist keine Forderungsanmeldung einreicht, setzt der Schuldenvermittler ihn per Einschreibebrief...

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