30 JUILLET 2013. - Loi visant à renforcer la protection des utilisateurs de produits et services financiers ainsi que les compétences de l'Autorité des services et marchés financiers, et portant des dispositions diverses (I). - Traduction allemande d'extraits

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des titres I, II, V, VI, VII, X et XI de la loi du 30 juillet 2013 visant à renforcer la protection des utilisateurs de produits et services financiers ainsi que les compétences de l'Autorité des services et marchés financiers, et portant des dispositions diverses (I) (Moniteur belge du 30 août 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE

30. JULI 2013 - Gesetz zur Verstärkung des Schutzes der Nutzer von Finanzprodukten und -dienstleistungen und zur Stärkung der Befugnisse der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I)

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - § 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

§ 2 - Vorliegendes Gesetz dient insbesondere der Umsetzung verschiedener Bestimmungen der Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde).

TITEL I - Abänderungen des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag

Art. 2 - Artikel 140 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2010 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird durch vier Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"Wenn die FSMA feststellt, dass ein Versicherungsunternehmen, ein Versicherungsvermittler oder ein Schadenregulierungsbüro die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen nicht einhält, kann sie die betreffende Person oder das betreffende Unternehmen auffordern, sich binnen der von ihr bestimmten Frist den Vorschriften anzupassen, unbeschadet der Möglichkeit zur Anwendung von Artikel 21octies des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen.

Unbeschadet der anderen durch das Gesetz vorgesehenen Maßnahmen kann die FSMA, wenn sich die Person oder das Unternehmen, der beziehungsweise dem sie eine Aufforderung erteilt hat, bei Ablauf vorerwähnter Frist den Vorschriften nicht angepasst hat und unter der Bedingung, dass die Person oder das Unternehmen ihre beziehungsweise seine Verteidigungsmittel geltend machen konnte:

1. ein Zwangsgeld auferlegen, das pro Kalendertag Verzug 50.000 EUR und bei Missachtung ein und derselben Aufforderung 2.500.000 EUR nicht übersteigen darf,

2. ihren Standpunkt in Bezug auf den betreffenden Verstoß oder die betreffende Unzulänglichkeit veröffentlichen.

Unbeschadet der anderen durch das Gesetz vorgesehenen Maßnahmen kann die FSMA, wenn sie seitens eines Versicherungsunternehmens, eines Versicherungsvermittlers oder eines Schadenregulierungsbüros einen Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen feststellt, dem Zuwiderhandelnden eine administrative Geldbuße auferlegen, die für ein und dieselbe Tat oder für ein und dieselbe Gesamtheit von Taten 2.500.000 EUR nicht übersteigen darf.

In Anwendung des vorliegenden Artikels auferlegte Zwangsgelder und Geldbußen werden von der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung zugunsten der Staatskasse eingenommen."

TITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen

Art. 3 - Artikel...

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