6 AVRIL 2010. - Loi visant à renforcer le gouvernement d'entreprise dans les sociétés cotées et les entreprises publiques autonomes et visant à modifier le régime des interdictions professionnelles dans le secteur bancaire et financier. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 6 avril 2010 visant à renforcer le gouvernement d'entreprise dans les sociétés cotées et les entreprises publiques autonomes et visant à modifier le régime des interdictions professionnelles dans le secteur bancaire et financier (Moniteur belge du 23 avril 2010).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

  1. APRIL 2010 - Gesetz zur Stärkung der Unternehmensführung der notierten Gesellschaften und autonomen öffentlichen Unternehmen und zur Abänderung der Regelung über die Berufsverbote in der Banken- und Finanzbranche

    ALBERT II., König der Belgier,

    Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

    Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    TITEL I - Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Artikel 1 Nr. 7, 8 und 10 und 2 Nr. 2 und 3 der Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen.

    TITEL II - Stärkung der Unternehmensführung in notierten Gesellschaften und autonomen öffentlichen Unternehmen

    KAPITEL 1 - Einführung einer Erklärung zur Unternehmensführung und eines Vergütungsausschusses in das Gesellschaftsgesetzbuch

    Art. 3 - Artikel 96 des Gesellschaftsgesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 2004, 13. Januar 2006 und 17. Dezember 2008, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch Paragraphen 2 und 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    « § 2 - Für Gesellschaften, deren Aktien zum Handel an einem in Artikel 4 erwähnten Markt zugelassen sind, wird in den Lagebericht ebenfalls eine Erklärung zur Unternehmensführung aufgenommen, die einen gesonderten Abschnitt davon bildet und zumindest folgende Angaben enthält:

  2. einen Verweis auf den Unternehmensführungskodex, den die Gesellschaft anwendet, eine Angabe des Ortes, an dem der betreffende Kodex öffentlich zugänglich ist, und gegebenenfalls die relevanten Angaben zu Unternehmensführungspraktiken, die sie über den betreffenden Kodex und die gesetzlichen Anforderungen hinaus anwendet, unter Angabe des Ortes, an dem diese Information erhältlich ist,

  3. soweit eine Gesellschaft den in Nr. 1 erwähnten Unternehmensführungskodex nicht vollständig anwendet, eine Erklärung, in welchen Punkten und aus welchen fundierten Gründen sie vom Unternehmensführungskodex abweicht,

  4. eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems der Gesellschaft im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess,

  5. die Angaben, die erwähnt sind in Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen und in Artikel 34 Nr. 3, 5, 7 und 8 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2007 über die Pflichten von Emittenten von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind,

  6. die Zusammensetzung und Arbeitsweise der Verwaltungsorgane und ihrer Ausschüsse.

    Absatz 1 Nr. 1, 2 und 5 findet keine Anwendung auf Gesellschaften, die ausschliesslich andere Wertpapiere als zum Handel an einem geregelten Markt zugelassene Aktien emittiert haben, es sei denn, dass diese Gesellschaften Aktien emittiert haben, die über ein multilaterales Handelssystem im Sinne von Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen gehandelt werden.

    Absatz 1 Nr. 3 findet ebenfalls Anwendung auf Gesellschaften, von denen Wertpapiere, die keine Aktien sind, zum Handel an einem in Artikel 4 erwähnten Markt zugelassen sind.

    Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass einen Unternehmensführungskodex bestimmen, der in der in Absatz 1 Nr. 1 vorgesehenen Weise angewandt werden muss.

    § 3 - Für Gesellschaften, deren Aktien zum Handel an einem in Artikel 4 erwähnten Markt zugelassen sind, wird in die in § 2 erwähnte Erklärung zur Unternehmensführung ebenfalls der Vergütungsbericht aufgenommen, der einen gesonderten Abschnitt davon bildet.

    Der in vorhergehendem Absatz erwähnte Vergütungsbericht enthält zumindest folgende Angaben:

  7. eine Beschreibung des Verfahrens, das im Geschäftsjahr des Berichts angewandt worden ist, um (i) eine Vergütungspolitik für die Verwalter, Mitglieder des Direktionsausschusses, anderen Leiter und Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung der Gesellschaft auszuarbeiten und (ii) die individuelle Vergütung der Verwalter, Mitglieder des Direktionsausschusses, anderen Leiter und Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung der Gesellschaft festzulegen,

  8. eine Erklärung zu der im Geschäftsjahr des Lageberichts umgesetzten Vergütungspolitik für die Verwalter, Mitglieder des Direktionsausschusses, anderen Leiter und Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung der Gesellschaft, die zumindest folgende Informationen umfasst:

    1. Vergütungsgrundsätze, unter Angabe der Verbindung zwischen Vergütung und Leistung,

    2. relatives Gewicht der verschiedenen Komponenten der Vergütung,

    3. Merkmale der Leistungsprämien in Form von Aktien, Optionen oder sonstigen Rechten auf den Erwerb von Aktien,

    4. Informationen über die Vergütungspolitik für die beiden folgenden Geschäftsjahre.

    Erhebliche Änderungen an der Vergütungspolitik gegenüber dem Geschäftsjahr des Berichts müssen besonders hervorgehoben werden,

  9. auf individueller Basis, Höhe der Vergütungen und anderen Vorteile, die unmittelbar oder mittelbar von der Gesellschaft oder einer Gesellschaft, die zum Konsolidierungskreis dieser Gesellschaft gehört, den nicht an der Geschäftsführung beteiligten Verwaltern gewährt worden sind,

  10. wenn bestimmte Mitglieder des Direktionsausschusses, andere Leiter oder Beauftragte für die tägliche Geschäftsführung ebenfalls dem Verwaltungsrat angehören, Angaben zu der Höhe der Vergütungen, die sie in dieser Eigenschaft erhalten,

  11. wenn die ausführenden Verwalter, Mitglieder des Direktionsausschusses, anderen Leiter oder Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung in Betracht kommen für Vergütungen, die an die Leistungen der Gesellschaft oder einer Gesellschaft, die zum Konsolidierungskreis dieser Gesellschaft gehört, an die Leistungen der Betriebseinheit oder an die Leistungen des Betreffenden geknüpft sind, Kriterien für die zielorientierte Leistungsbeurteilung, Angabe des Beurteilungszeitraums und Beschreibung der Methoden, anhand deren die Erfüllung dieser Leistungskriterien nachgeprüft wird. Diese Informationen müssen derart vermerkt werden, dass sie keine vertraulichen Angaben zur Unternehmensstrategie enthalten,

  12. Höhe der Vergütungen und anderen Vorteile, die unmittelbar oder mittelbar von der Gesellschaft oder einer Gesellschaft, die zum Konsolidierungskreis dieser Gesellschaft gehört, dem Hauptvertreter der geschäftsführenden Verwalter, dem Präsidenten des Direktionsausschusses, dem Hauptvertreter der anderen Leiter oder dem Hauptvertreter der Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung gewährt worden sind. Diese Information wird wie folgt aufgegliedert:

    1. Basisgehalt,

    2. variable Vergütung: jede Zusatzvergütung, die an Leistungskriterien geknüpft ist, unter Angabe der Modalitäten für die Zahlung dieser variablen Vergütung,

    3. Pension: im Geschäftsjahr des Lageberichts gezahlte Beträge oder Kosten für die im Geschäftsjahr des Lageberichts erbrachten Dienste, je nach Art des Pensionsplans, mit Erläuterung der anwendbaren Pensionspläne,

    4. andere Vergütungskomponenten wie Versicherungskosten oder Versicherungswert und andere Naturalbezüge, mit Erläuterung der Merkmale der wesentlichen Komponenten.

    Erhebliche Änderungen an dieser Vergütung gegenüber dem Geschäftsjahr des Lageberichts müssen besonders hervorgehoben werden,

  13. auf globaler Basis, Höhe der Vergütungen und anderen Vorteile, die unmittelbar oder mittelbar von der Gesellschaft oder einer Gesellschaft, die zum Konsolidierungskreis dieser Gesellschaft gehört, den anderen geschäftsführenden Verwaltern, Mitgliedern des Direktionsausschusses, anderen Leitern und Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung gewährt worden sind. Diese Information wird wie folgt aufgegliedert:

    1. Basisgehalt,

    2. variable Vergütung: jede Zusatzvergütung, die an Leistungskriterien geknüpft ist, unter Angabe der Modalitäten für die Zahlung dieser variablen Vergütung,

    3. Pension: im Geschäftsjahr des Lageberichts gezahlte Beträge oder Kosten für die im Geschäftsjahr des Lageberichts erbrachten Dienste, je nach Art des Pensionsplans, mit Erläuterung der anwendbaren Pensionspläne,

    4. andere Vergütungskomponenten wie Versicherungskosten oder Versicherungswert und andere Naturalbezüge, mit Erläuterung der Merkmale der wesentlichen Komponenten.

    Erhebliche Änderungen an dieser Vergütung gegenüber dem Geschäftsjahr des Lageberichts müssen besonders hervorgehoben werden,

  14. auf individueller Basis für die geschäftsführenden Verwalter, Mitglieder des Direktionsausschusses, anderen Leiter und Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung, Anzahl und wesentliche Merkmale der Aktien, Aktienoptionen oder sonstigen Rechte auf den Erwerb von Aktien, die im...

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