30 JUILLET 2013. - Loi relative à la revente de titres d'accès à des événements. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 30 juillet 2013 relative à la revente de titres d'accès à des événements (Moniteur belge du 6 septembre 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE

30. JULI 2013 - Gesetz über den Weiterverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse versteht man unter:

1. Eintrittskarte: Unterlage, Mitteilung oder Code, ungeachtet der Form und des Trägers, durch die der Erwerb des Rechts, einer kulturellen, sportlichen oder kommerziellen Veranstaltung oder einer Livevorstellung beizuwohnen, bei einem Produzenten, Organisator, Inhaber der Nutzungsrechte oder irgendeinem anderen akkreditierten Verkäufer bescheinigt wird,

2. ursprünglichem Verkauf: das erste Inverkehrbringen gegen Bezahlung von Eintrittskarten durch eine der in Nr. 1 erwähnten Personen,

3. ursprünglichem Verkäufer: eine natürliche oder juristische Person, die einen ursprünglichen Verkauf tätigt,

4. Weiterverkauf: Verkauf und Angebot zum Verkauf einer Eintrittskarte, die nicht vom ursprünglichen Verkäufer ausgehen,

5. Weiterverkäufer: eine natürliche oder juristische Person, die eine Weiterverkaufshandlung vornimmt,

6. Endpreis: Preis wie in Artikel 6 des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz angegeben,

7. Minister: den für Wirtschaft zuständigen Minister.

Art. 3 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht andere auf den Verkauf von Eintrittskarten anwendbare Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen.

Art. 4 - § 1 - Ein ursprünglicher Verkäufer teilt beim Anbieten eines Geschäfts immer den Endpreis der Eintrittskarte mit, ungeachtet ihrer Form.

Der Preis ist auf unzweideutige Weise und in klar leserlichen Schriftzeichen auf der Eintrittskarte vermerkt.

§ 2 - Fakultative oder variable Preiszuschläge und Kosten werden auf klare, transparente und unzweideutige Weise mitgeteilt und beim Einkaufsvorgang durch den Käufer auf "Opt-in"-Basis angenommen.

§ 3 - Spezifische Geschäftspraktiken, wie insbesondere privilegierte Eintrittskarten oder Werbeeintrittskarten und ihre eventuelle Unentgeltlichkeit, müssen auf der Eintrittskarte auf unzweideutige Weise und in klar leserlichen Schriftzeichen vermerkt sein.

Art. 5 - § 1 - Regelmäßiger Weiterverkauf ist verboten.

Anbieten im Hinblick auf regelmäßigen Weiterverkauf und das Bereitstellen von Mitteln, die für einen regelmäßigen Weiterverkauf verwendet werden, sind verboten.

§ 2 - Gelegentlicher Weiterverkauf zu einem Preis, der den in...

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