25 AVRIL 2007. - Loi organisant les relations entre les autorités publiques et les organisations syndicales des greffiers de l'Ordre judiciaire, les référendaires près la Cour de Cassation, et les référendaires et juristes de parquet près les cours et tribunaux. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 25 avril 2007 organisant les relations entre les autorités publiques et les organisations syndicales des greffiers de l'Ordre judiciaire, les référendaires près la Cour de Cassation, et les référendaires et juristes de parquet près les cours et tribunaux (Moniteur belge du 2 juillet 2007).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

25. APRIL 2007 - Gesetz zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen der Greffiers des Gerichtlichen Standes, der Referenten am Kassationshof und der Referenten und Juristen bei der Staatsanwaltschaft an den Gerichtshöfen und Gerichten

ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Anwendungsbereich

Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf:

1. die Greffiers des Gerichtlichen Standes,

2. die Referenten am Kassationshof,

3. die Referenten und Juristen bei der Staatsanwaltschaft an den Gerichtshöfen und Gerichten.

KAPITEL III - Verhandlung

Art. 3 - Ausser in den vom König bestimmten Dringlichkeitsfällen können die zuständigen Behörden ausschliesslich nach vorheriger Verhandlung mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen innerhalb des zu diesem Zweck geschaffenen Ausschusses:

1. Vorentwürfe von Gesetzen oder Grundregelungen erstellen in Bezug auf:

  1. das Verwaltungsstatut, einschliesslich der Urlaubs- und Ferienregelung,

  2. das Besoldungsstatut,

  3. die Pensionsregelung,

  4. die Beziehungen mit den Gewerkschaftsorganisationen,

    2. Verordnungsbestimmungen, allgemeine Massnahmen für die interne Ordnung und allgemeine Richtlinien im Hinblick auf die spätere Festlegung des Stellenplans oder über Arbeitsdauer und Arbeitsorganisation festlegen.

    Der König bestimmt die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Grundregelungen unter Angabe entweder der darin behandelten Angelegenheiten oder der darin aufgenommenen Bestimmungen. Der König bestimmt, was unter Arbeitsorganisation im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 zu verstehen ist.

    Bevor die diesbezüglichen Erlasse ergehen, finden die durch vorliegenden Artikel vorgeschriebenen Verhandlungen statt.

    Art. 4 - Der König schafft den Verhandlungsausschuss für die Greffiers, die Referenten und die Juristen bei der Staatsanwaltschaft, die dem Gerichtlichen Stand angehören.

    Dieser Ausschuss ist zuständig für die in Artikel 3 angeführten Angelegenheiten, die das in Artikel 2 erwähnte Personal betreffen.

    Art. 5 - Der Verhandlungsausschuss für die Greffiers, die Referenten und die Juristen bei der Staatsanwaltschaft, die dem Gerichtlichen Stand angehören, umfasst einerseits eine Vertretung der Behörde und andererseits eine Vertretung pro repräsentative Gewerkschaftsorganisation.

    Im Verhandlungsausschuss umfasst die Vertretung der Behörde den Minister der Justiz und die für den Öffentlichen Dienst und den Haushalt zuständigen Minister oder ihre ordnungsgemäss bevollmächtigten Beauftragten.

    Der König legt die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Verhandlungsausschusses fest. Er bestimmt ebenfalls die Regeln für das Verhandlungsverfahren.

    Art. 6 - Die Ergebnisse jeder Verhandlung werden in ein Protokoll...

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