4 JUIN 2007. - Loi modifiant la loi du 10 avril 1995 relative à la redistribution du travail dans le secteur public. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 4 juin 2007 modifiant la loi du 10 avril 1995 relative à la redistribution du travail dans le secteur public (Moniteur belge du 24 août 2007).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION

  1. JUNI 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor

    ALBERT II., König der Belgier,

    Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

    Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    Art. 2 - Artikel 3 des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor, abgeändert durch die Gesetze vom 22. März 1999 und 27. Dezember 2000, wird wie folgt abgeändert:

  2. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:

    Ab fünfundfünfzig Jahren haben endgültig ernannte Personalmitglieder das Recht, bis zum Datum ihrer Versetzung in den Ruhestand - ob diese Versetzung in den Ruhestand vorzeitig ist oder nicht - ihr Amt im Rahmen einer Halbzeitbeschäftigung auszuüben.

  3. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:

    Damit das in § 1 Absatz 1 erwähnte Recht beansprucht werden kann, muss das Personalmitglied bei dem öffentlichen Dienst, dem es untersteht, einen Antrag einreichen.

  4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    § 4 - Das endgültig ernannte Personalmitglied kann unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist der in § 1 erwähnten Arbeitsregelung ein Ende setzen, es sei denn, dass die Behörde, der der Betroffene untersteht, auf dessen Antrag hin eine kürzere Frist annimmt. In diesem Fall kann der Betroffene keinen neuen Antrag auf vorzeitiges Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit einreichen.

    Art. 3 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt:

    Insofern, als die Titel II und III Bestimmungen enthalten, die anwendbar sind auf die Provinzen und Gemeinden, einschliesslich der Provinzialregien, autonomen...

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