16 AVRIL 1963. - Loi relative au reclassement social des handicapés. - Coordination officieuse en langue allemande

Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la version fédérale de la loi du 16 avril 1963 relative au reclassement social des handicapés (Moniteur belge du 23 avril 1963), telle qu'elle a été modifiée successivement par :

- l'arrêté royal n° 27 du 29 juin 1967 modifiant la loi du 16 avril 1963 relative au reclassement social des handicapés (Moniteur belge du 30 juin 1967);

- la loi du 10 octobre 1967 contenant le Code judiciaire (Moniteur belge du 31 octobre 1967);

- la loi du 21 novembre 1969 modifiant la législation sur les contrats de louage de travail (Moniteur belge du 9 janvier 1970);

- l'arrêté royal du 28 novembre 1969 pris en exécution de la loi du 27 juin 1969 revisant l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité sociale des travailleurs (Moniteur belge du 5 décembre 1969);

- l'arrêté royal n° 14 du 23 octobre 1978 modifiant la loi du 16 avril 1963 relative au reclassement social des handicapés (Moniteur belge du 1er novembre 1978);

- la loi-programme du 6 juillet 1989 (Moniteur belge du 8 juillet 1989);

- la loi-programme du 22 décembre 1989 (Moniteur belge du 30 décembre 1989);

- la loi du 16 juillet 1990 portant des dispositions budgétaires (Moniteur belge du 1er août 1990);

- l'arrêté royal du 3 avril 1997 portant des mesures en vue de la responsabilisation des institutions publiques de sécurité sociale, en application de l'article 47 de la loi du 26 juillet 1996 portant modernisation de la sécurité sociale et assurant la viabilité des régimes légaux des pensions (Moniteur belge du 30 avril 1997);

- la loi du 22 mars 1999 portant diverses mesures en matière de fonction publique (Moniteur belge du 30 avril 1999).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT

  1. APRIL 1963 - Gesetz über die soziale Wiedereingliederung der Behinderten

    KAPITEL I - Begünstigte

    Artikel 1 - In den Genuss des Vorteils der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes kommen Personen belgischer Staatsangehörigkeit, deren Beschäftigungsmöglichkeiten wegen einer Unzulänglichkeit oder einer Verminderung ihrer körperlichen Fähigkeiten um mindestens 30 % oder ihrer geistigen Fähigkeiten um mindestens 20% tatsächlich eingeschränkt sind.

    Der König bestimmt die Festlegungsweise der Prozentsätze dieser Unzulänglichkeit oder Verminderung.

    Ausserdem kann Er diese Prozentsätze unter den in Artikel 9 erwähnten Bedingungen ändern.

    Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes unter den von Ihm festgelegten Bedingungen auf Personen ausländischer Staatsangehörigkeit ausweiten.

    KAPITEL II - Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten

    Art. 2 - Beim Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit wird ein « Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten » eingerichtet. Bei diesem Nationalfonds handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit. Sie steht unter Staatsgarantie.

    Der König regelt die Organisation und Arbeitsweise dieses Nationalfonds und trifft alle Massnahmen, die zur Erfüllung der dem Fonds anvertrauten Aufträge notwendig sind.

    Art. 3 - Der Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten hat den Auftrag :

  2. die Behinderten ausfindig zu machen und einzutragen. Um die Behinderten ausfindig zu machen, wird ein Öffentlichkeitssystem im Hinblick auf die Bekanntmachung des Nationalfonds und seiner Aufträge eingesetzt; es steht den Betreffenden frei, sich eintragen zu lassen oder nicht,

  3. dafür zu sorgen, dass die Behinderten im Hinblick auf eine maximale Rückgewinnung ihrer funktionellen Fähigkeiten und folglich im Hinblick auf das Zustandekommen oder die Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit die bestmögliche medizinische oder chirurgische Behandlung erhalten können; gegebenenfalls dafür zu sorgen, dass die Angehörigen der Behinderten oder, in deren Ermangelung, die Personen, die die Behinderten betreuen, ihnen eine derartige Behandlung zukommen lassen können,

  4. die Behinderten, ihre Angehörigen oder, in deren Ermangelung, die Personen, die die Behinderten betreuen, im Hinblick auf die Anschaffung, die entsprechende Anpassung, den Unterhalt und die Erneuerung von Prothesen und orthopädischen Apparaten zu beraten; für die Anschaffung, die entsprechende Anpassung, den Unterhalt und den Neuerwerb dieser Geräte zu sorgen, wenn der Nationalfonds sich gemäss den Bestimmungen von Nr. 4 an den Kosten beteiligt, gegebenenfalls - im Fall einer Teilbeteiligung - mit dem vorherigen Einverständnis des Betreffenden,

  5. die Kosten für die den Behinderten angeratene Behandlung ganz oder teilweise zu tragen, sofern diese Kosten gerechtfertigt sind, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Beteiligungen aufgrund von Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und der Beteiligungen der betroffenen Behinderten oder ihrer Familien,

  6. Zuschüsse zu gewähren für die Schaffung, die Einrichtung, die Vergrösserung oder den Unterhalt von zugelassenen Rehabilitationszentren oder -diensten,

  7. die Behinderten, ihre Angehörigen oder, in deren Ermangelung, die Personen, die die Behinderten betreuen, im Hinblick auf die schulische oder berufliche Ausbildung und die berufliche Rehabilitation und Umschulung zu beraten, die Effizienz davon zu überwachen und dafür zu sorgen, dass die Behinderten gegebenenfalls eine spezialisierte Berufsberatung erhalten,

  8. die berufliche Beratung, Ausbildung, Rehabilitation und Umschulung der Behinderten zu fördern:

    1. durch die Gewährung von Zuschüssen für die Schaffung, die Einrichtung, die Vergrösserung oder den Unterhalt von zugelassenen Zentren oder Diensten für spezialisierte Berufsberatung oder durch die Schaffung von Zentren oder Diensten für spezialisierte Berufsberatung,

    2. durch die Gewährung von Zuschüssen für die Schaffung, die Einrichtung, die Vergrösserung oder den Unterhalt von zugelassenen Zentren für die berufliche Ausbildung oder Rehabilitation von Behinderten oder durch die Schaffung - in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung - von Zentren für berufliche Ausbildung oder Rehabilitation,

  9. den Behinderten während der Dauer ihrer beruflichen Ausbildung, Rehabilitation und Umschulung Beihilfen oder Lohnergänzungen zu gewähren, um ihnen eine Entlohnung zu sichern, deren Betrag dem Betrag der Entschädigungen und Vorteile entspricht, die Arbeitnehmer erhalten, die in vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung geschaffenen oder subsidierten Zentren an Kursen für berufliche Schnellausbildung für Erwachsene teilnehmen. Für die Gewährung dieser Beihilfen oder dieser Lohnergänzungen werden andere etwaige Beteiligungen, die der Behinderte erhält, in Betracht gezogen.

    Diese Beihilfen und diese Lohnergänzungen werden Behinderten im schulpflichtigen Alter nicht gewährt. Sie werden für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten zuerkannt, doch kann ihre Gewährung erneuert werden.

    Sie werden für die Gewährung oder Berechnung anderer Beteiligungen aufgrund von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen nicht in Betracht gezogen,

  10. unter Inbetrachtziehung der Beteiligungen aufgrund von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen die Kosten, die den Behinderten aufgrund von Fahrten zum oder Aufenthalten am Ort ihrer beruflichen Ausbildung, Rehabilitation oder Umschulung und gegebenenfalls ihrer schulischen Ausbildung entstehen, ganz oder teilweise zu tragen,

  11. gemäss den Bestimmungen von Kapitel V die Vermittlung einer passenden Arbeitsstelle für die Behinderten zu organisieren,

  12. den Behinderten jegliche notwendige Hilfe vor, während und nach ihrer beruflichen Ausbildung, Rehabilitation und Umschulung zu gewährleisten,

  13. Personen und Einrichtungen im Hinblick...

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