12 AVRIL 1965. - Loi concernant la protection de la rémunération des travailleurs

Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse en langue allemande de la loi du 12 avril 1965 concernant la protection de la rémunération des travailleurs (Moniteur belge du 30 avril 1965), à l'exception des articles 49 à 52, 54 et 55, telle qu'elle a été modifiée successivement par :

- la loi du 10 octobre 1967 contenant le Code judiciaire (Moniteur belge du 31 octobre 1967);

- la loi du 16 juin 1970 sur les unités, étalons et instruments de mesure (Moniteur belge du 2 septembre 1970);

- l'arrêté royal du 1er mars 1971 mettant le texte de certaines dispositions légales en concordance avec les dispositions de la loi du 5 décembre 1968 sur les conventions collectives de travail et les commissions paritaires (Moniteur belge du 11 mars 1971);

- la loi du 16 mars 1971 sur le travail (Moniteur belge du 30 mars 1971);

- l'arrêté royal n° 5 du 23 octobre 1978 relatif à la tenue des documents sociaux (Moniteur belge du 2 décembre 1978);

- l'arrêté royal n° 225 du 7 décembre 1983 portant des mesures en vue de la limitation du travail supplémentaire (Moniteur belge du 15 décembre 1983);

- la loi de redressement du 22 janvier 1985 contenant des dispositions sociales (Moniteur belge du 24 janvier 1985);

- la loi du 27 juin 1985 modifiant les articles 5 et 9 de la loi du 12 avril 1965 concernant la protection de la rémunération des travailleurs (Moniteur belge du 19 octobre 1985);

- la loi-programme du 22 décembre 1989 (Moniteur belge du 30 décembre 1989);

- la loi du 12 juin 1991 relative au crédit à la consommation (Moniteur belge du 9 juillet 1991);

- la loi du 26 juin 1992 portant des dispositions sociales et diverses (Moniteur belge du 30 juin 1992);

- la loi du 23 mars 1994 portant certaines mesures sur le plan du droit du travail contre le travail au noir (Moniteur belge du 30 mars 1994);

- la loi du 13 février 1998 portant des dispositions en faveur de l'emploi (Moniteur belge du 19 février 1998);

- la loi du 7 avril 1999 relative au contrat de travail ALE (Moniteur belge du 20 avril 1999);

- la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000);

- la loi du 22 mai 2001 relative aux régimes de participation des travailleurs au capital et aux bénéfices des sociétés (Moniteur belge du 9 juin 2001);

- la loi du 26 juin 2002 relative aux fermetures d'entreprises (Moniteur belge du 9 août 2002);

- la loi du 10 février 2003 relative à la responsabilité des et pour les membres du personnel au service des personnes publiques (Moniteur belge du 27 février 2003);

- l'arrêté royal du 27 décembre 2004 fixant les règles gouvernant la charge de la preuve ainsi que les règles de procédures pour l'exécution de l'article 1409, § 1er, alinéa 4 et § 1erbis, alinéa 4, du Code judiciaire (Moniteur belge du 31 décembre 2004);

- la loi-programme du 27 décembre 2004 (Moniteur belge du 31 décembre 2004);

- la loi du 23 décembre 2005 relative au pacte de solidarité entre les générations (Moniteur belge du 30 décembre 2005);

- la loi du 27 décembre 2005 portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 30 décembre 2005);

- la loi du 20 juillet 2006 portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 28 juillet 2006).

Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT

12. APRIL 1965 - Gesetz über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer

KAPITEL I - Anwendungsbereich

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden:

1. Arbeitnehmern gleichgestellt: Lehrlinge und Personen, die anders als aufgrund eines Arbeitsvertrags unter der Autorität einer anderen Person gegen Entlohnung Arbeitsleistungen erbringen,

2. Arbeitgebern gleichgestellt: Personen, die die unter Nr. 1 erwähnten Personen beschäftigen.

Ausser bei Beweis des Gegenteils wird vorausgesetzt, dass Personen, deren Entlohnung ganz oder teilweise aus Trinkgeldern oder Bedienungsgeldern besteht, Arbeitnehmer im Sinne des vorliegenden Artikels sind.

Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht günstigere Sondervorschriften, die für bestimmte Arbeitnehmerkategorien durch oder aufgrund eines anderen Gesetzes erlassen worden sind oder erlassen werden.

[Art. 1bis - Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf die im Rahmen eines LBA-Arbeitsvertrags beschäftigten Arbeitnehmer.]

[Art. 1bis eingefügt durch Art. 23 des G. vom 7. April 1999 (B.S. vom 20. April 1999)]

Art. 2 - In vorliegendem Gesetz wird unter « Entlohnung » Folgendes verstanden:

1. Geldlohn, auf den der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsverhältnisses zu Lasten des Arbeitgebers Anrecht hat,

2. Trinkgelder oder Bedienungsgelder, auf die der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsverhältnisses oder aufgrund der Gepflogenheiten Anrecht hat,

3. geldwerte Vorteile, auf die der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsverhältnisses zu Lasten des Arbeitgebers Anrecht hat.

Auf Vorschlag des Nationalen Arbeitsrates kann der König den Begriff « Entlohnung », so wie er in Absatz 1 bestimmt wird, erweitern.

[Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gilt Folgendes jedoch nicht als Entlohnung:

1. Entschädigungen, die direkt oder indirekt vom Arbeitgeber gezahlt werden:

  1. als Urlaubsgeld,

  2. die als Ergänzung zu den infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geschuldeten Entschädigungen zu betrachten sind,

  3. die als Ergänzung zu den für die verschiedenen Zweige der sozialen Sicherheit gewährten Vorteilen zu betrachten sind,

    2. Auszahlungen in bar oder in Aktien oder Anteilen zugunsten der Arbeitnehmer gemäss der Anwendung des Gesetzes vom 22. Mai 2001 über die Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der Gesellschaften.]

    [In Abweichung vom vorhergehenden Absatz Nr. 1 Buchstabe c) kann der König jedoch nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates und gemäss den Modalitäten und Bedingungen, die durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt werden, Entschädigungen, die direkt oder indirekt vom Arbeitgeber als Ergänzung zu allen oder zu bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit gezahlt werden, als Entlohnung betrachten.]

    [Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes kann der König eine Unterscheidung machen, insbesondere:

    - je nachdem, ob die Zusatzentschädigungen gewährt werden auf der Grundlage eines innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens, auf der Grundlage eines innerhalb einer paritätischen Kommission oder einer paritätischen Unterkommission abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens, das auf alle Unternehmen anwendbar ist, die in den Anwendungsbereich der paritätischen Kommission oder der paritätischen Unterkommission fallen, auf der Grundlage eines innerhalb einer paritätischen Kommission oder einer paritätischen Unterkommission abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens, das nicht auf alle Unternehmen anwendbar ist, die in den Anwendungsbereich der paritätischen Kommission oder der paritätischen Unterkommission fallen, auf der Grundlage eines innerhalb des Unternehmens abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens, auf der Grundlage eines individuellen Abkommens zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder auf der Grundlage einer einseitigen Verpflichtung seitens des Arbeitgebers,

    - je nach Alter des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der ersten Gewährung der Zusatzentschädigung [und je nach dem Zeitraum, während dessen die Zusatzentschädigung gewährt wird, wobei insbesondere berücksichtigt wird, ob sie bis zum Beginn der Pension oder Frühpension fortgezahlt wird oder nicht],

    - je nach Höhe des Betrags der Zusatzentschädigung, unter Berücksichtigung des höchsten Vorteils, den der Arbeitnehmer erhalten könnte, ohne dass es notwendig ist, dass die Bedingungen zum Erhalt dieses höchsten Vorteils tatsächlich erfüllt werden,

    - je nach Datum der unter Buchstabe a) erwähnten Regelung, auf der die Gewährung der Zusatzentschädigung basiert,

    - je nach Datum der ersten Gewährung der Zusatzentschädigung an den Arbeitnehmer,

    - je nachdem, ob die unter Buchstabe a) erwähnte Regelung, auf der die Gewährung der Zusatzentschädigung basiert, ausdrücklich bestimmt oder nicht, dass die Zusatzentschädigung im Falle der Wiederaufnahme der Arbeit seitens des Arbeitnehmers bei einem anderen Arbeitgeber als dem, der direkt oder indirekt die Zusatzentschädigung zahlen muss, fortgezahlt wird,

    - je nachdem, ob der Arbeitnehmer im berücksichtigten Monat die Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber als dem, der direkt oder indirekt die Zusatzentschädigung zahlen muss, wieder aufgenommen hat.]

    [Art. 2 Abs. 3 ersetzt durch Art. 32 des G. vom 22. Mai 2001 (B.S. vom 9. Juni 2001); Abs. 4 eingefügt durch Art. 146 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); Abs. 5 eingefügt durch Art. 146 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); Abs. 5 zweiter Gedankenstrich ergänzt durch Art. 50 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)]

    KAPITEL II -- Schutz der Entlohnung

    Art. 3 - Es ist dem Arbeitgeber untersagt, die Freiheit des Arbeitnehmers, nach eigenem Ermessen über seine Entlohnung zu verfügen, in irgendeiner Weise einzuschränken.

    [Art. 3bis - Der Arbeitnehmer hat Anrecht auf die Zahlung der ihm geschuldeten Entlohnung durch den Arbeitgeber. Dieses Anrecht auf die Zahlung der Entlohnung bezieht sich auf die Entlohnung vor Anrechnung der in Artikel 23 erwähnten Abzüge.]

    [Art. 3bis eingefügt durch Art. 81 des G. vom 26. Juni 2002 (B.S. vom 9. August 2002)]

    Art. 4 - Die Geldentlohnung muss in einer in Belgien als gesetzliches Zahlungsmittel geltenden Währung gezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in Belgien ausübt.

    Wird diese Tätigkeit im Ausland ausgeübt, muss die Geldentlohnung auf Antrag des Arbeitnehmers ganz oder teilweise entweder...

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