10 NOVEMBRE 1967. - Arrêté royal n° 78 relatif à l'exercice des professions des soins de santé. - Coordination officieuse en langue allemande du chapitre IVbis

Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande du chapitre IVbis de l'arrêté royal n° 78 du 10 novembre 1967 relatif à l'exercice des professions des soins de santé, tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 5 juillet 2012 modifiant l'arrêté royal n° 78 du 10 novembre 1967 relatif à l'exercice des professions des soins de santé en vue de transposer la Directive 2005/36/CE du Parlement européen et du Conseil du 7 septembre 2005 relative à la reconnaissance des qualifications professionnelles (Moniteur belge du 17 août 2012).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

  1. NOVEMBER 1967 - Königlicher Erlass Nr. 78 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe

    [KAPITEL IVbis - [Anerkennung der Berufsqualifikationen - Anwendung der europäischen Vorschriften

    [Kapitel IVbis mit den früheren Artikeln 44bis bis 44nonies eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juni 1983 (B.S. vom 1. Juli 1983) und ersetzt durch Kapitel IVbis mit den neuen Artikeln 44bis bis 44viginti durch Art. 1 des K.E. vom 27. März 2008 (B.S. vom 25. April 2008)]

    Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen

    Art. 44bis - [Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels bezwecken die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, zuletzt abgeändert durch die Verordnung (EU) Nr. 213/2011 der Kommission vom 3. März 2011.]

    [Art. 44bis ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 5. Juli 2012 (B.S. vom 17. August 2012)]

    Art. 44ter - [Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist beziehungsweise sind zu verstehen unter:

  2. "Minister": der für die Volksgesundheit zuständige Minister;

  3. "Generaldirektion": die Generaldirektion 'Primäre Gesundheitspflege und Krisenbewältigung' des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt;

  4. "Richtlinie": die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, zuletzt abgeändert durch die Verordnung (EU) Nr. 213/2011 der Kommission vom 3. März 2011;

  5. "Mitgliedstaat": ein Mitgliedstaat der Europäischen Union sowie die Länder, auf die die Richtlinie anwendbar ist;

  6. "Migrant": a) ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates oder b) ein Drittstaatsangehöriger, dem es gemäß den Bestimmungen der Artikel 14 und folgenden oder der Artikel 61/6 und folgenden des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern erlaubt ist, sich in Belgien niederzulassen;

  7. "Berufsqualifikationen": Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis im Bereich der Volksgesundheit, einen Befähigungsnachweis im Bereich der Volksgesundheit oder durch Berufserfahrung oder eine Kombination von zwei oder drei der vorhergehenden Elemente nachgewiesen werden;

  8. "Gesundheitspflegeberuf": eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt aufgrund des vorliegenden Erlasses an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden sind. Eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die aufgrund des vorliegenden Erlasses auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen.

  9. "Berufserfahrung": die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Gesundheitspflegeberufs in einem Mitgliedstaat;

  10. "Europäische Gemeinschaft": die Gesamtheit der Mitgliedstaaten;

  11. "zuständige Behörde": jede Behörde oder Stelle, die von einem Mitgliedstaat mit der besonderen Befugnis ausgestattet ist, Ausbildungsnachweise und andere Dokumente oder Informationen auszustellen beziehungsweise entgegenzunehmen sowie Anträge zu erhalten und Beschlüsse zu fassen, auf die in der Richtlinie abgezielt wird;

  12. "Ausbildungsnachweise":

    1. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise im Bereich der Volksgesundheit, die von einer Behörde eines Mitgliedstaates, die aufgrund der Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen dieses Mitgliedstaates zu diesem Zweck bestimmt wurde, für den Abschluss einer überwiegend in der Europäischen Gemeinschaft absolvierten Berufsausbildung ausgestellt werden, oder b) Ausbildungsnachweise im Bereich der Volksgesundheit, die in einem Drittstaat ausgestellt werden, wenn der Inhaber im betreffenden Beruf über eine Berufserfahrung von drei Jahren auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verfügt, der die besagten Nachweise anerkannt hat und diese Berufserfahrung bescheinigt;

  13. "Eignungsprüfung": eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse des Migranten oder des Dienstleisters betreffende und von der Generaldirektion durchgeführte Prüfung, mit der die Fähigkeit des Migranten oder des Dienstleisters, in Belgien einen Gesundheitspflegeberuf auszuüben, beurteilt werden soll. Zur Durchführung dieser Prüfung erstellt die Generaldirektion ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der in Belgien verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung des Migranten oder des Dienstleisters durch das Diplom oder die sonstigen Ausbildungsnachweise, über die der Migrant oder der Dienstleister verfügt, nicht abgedeckt werden. Bei der Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Migrant oder der Dienstleister in seinem Heimatmitgliedstaat oder dem Mitgliedstaat, aus dem er kommt, über die berufliche Qualifikation verfügt. Diese Prüfung erstreckt sich auf Sachgebiete, die aus dem Verzeichnis ausgewählt werden und deren Kenntnisse eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs in Belgien sind. Diese Prüfung kann sich auch auf die Kenntnis der sich auf die betreffenden Tätigkeiten in Belgien beziehenden Berufspflichten erstrecken;

  14. ...

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