17 AOUT 2013. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 11 juillet 2003 fixant la procédure devant le commissariat général aux réfugiés et aux apatrides ainsi que son fonctionnement. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 17 août 2013 modifiant l'arrêté royal du 11 juillet 2003 fixant la procédure devant le commissariat général aux réfugiés et aux apatrides ainsi que son fonctionnement (Moniteur belge du 22 août 2013, err. du 11 octobre 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

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17. AUGUST 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003 zur Festlegung des Verfahrens vor dem Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose und dessen Arbeitsweise

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

durch das Gesetz vom 19. Januar 2012 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und das Gesetz vom 8. Mai 2013 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern und des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren ist die Befugnis des Generalkommissariats für Flüchtlinge und Staatenlose ausgeweitet worden. Aufgrund der Artikel 57/6/1, 57/6/2 und 57/6/3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 kann der Generalkommissar beschließen, folgende Anträge nicht zu berücksichtigen: Asylanträge von Staatsangehörigen aus sicheren Herkunftsländern oder von Staatenlosen, die vorher ihren gewöhnlichen Wohnort in diesen Ländern hatten, sowie Folgeasylanträge und Asylanträge von Asylsuchenden, denen die Rechtsstellung eines Flüchtlings bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zuerkannt worden ist.

Ziel des Erlasses, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird, ist zunächst, den Königlichen Erlass vom 11. Juli 2003 zur Festlegung des Verfahrens vor dem Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose und dessen Arbeitsweise an die vorerwähnten Gesetzesabänderungen anzupassen. Mit dem Erlassentwurf wird dem Willen des Gesetzgebers Ausdruck verliehen, dem Asylsuchenden ein reibungsloses und qualitativ hochstehendes Verfahren zu bieten, das ihm schnell Klarheit über seinen Asylantrag verschafft. Die Verfahrensregeln, die im Rahmen verschiedener Verfahren vor dem Generalkommissariat eingehalten werden müssen, werden angepasst, sodass bestimmte Anträge auf internationalen Schutz vorrangig und/oder binnen kürzerer Zeit bearbeitet werden können.

Parallel wird mit vorliegendem Erlass bezweckt, verschiedene Bestimmungen des ursprünglichen Königlichen Erlasses zu verdeutlichen und die derzeitig gängige Praxis im Generalkommissariat zu bestätigen.

Kommentar zu den Artikeln

Artikel 1

In Artikel 1 wird der Anwendungsbereich der Bestimmungen für Verfahren vor dem Generalkommissariat auf die Bearbeitung von Asylanträgen auf der Grundlage der Artikel 57/6/1 bis 57/6/3 und 57/10 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erweitert.

In Artikel 57/6/1 des Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Januar 2012 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, ist die Befugnis des Generalkommissariats festgelegt, Asylanträge von Asylsuchenden aus sicheren Herkunftsländern oder von Staatenlosen, die vorher ihren gewöhnlichen Wohnort in diesen Ländern hatten, nicht zu berücksichtigen, wenn aus den Erklärungen des Betreffenden nicht deutlich hervorgeht, dass - was ihn betrifft - eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des am 28. Juli 1951 in Genf unterschriebenen Internationalen Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wie in Artikel 48/3 des Gesetzes bestimmt, besteht oder stichhaltige Gründe zur Annahme vorliegen, dass er tatsächlich Gefahr läuft einen ernsthaften Schaden zu erleiden, wie in Artikel 48/4 des Gesetzes bestimmt.

Durch Artikel 57/6/2, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Mai 2013 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern und des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, ist die Befugnis des Generalkommissariats auf die Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung von Folgeasylanträgen beziehungsweise neuen Asylanträgen ausgeweitet worden.

In Artikel 57/6/3 schließlich, eingefügt durch dasselbe Gesetz vom 8. Mai 2013, wird die Befugnis des Generalkommissariats dahingehend ausgedehnt, dass es Asylanträge von Ausländern, denen die Rechtsstellung eines Flüchtlings bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zuerkannt worden ist, nicht berücksichtigen muss, wenn sich herausstellt, dass der Betreffende keine Sachverhalte zum Nachweis anführt, dass für ihn in diesem Land eine begründete Furcht vor Verfolgung besteht oder er dort tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden im Sinne der Artikel 48/3 und 48/4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 zu erleiden, und wenn er erneut auf dem Staatsgebiet dieses Landes zugelassen wird.

Sowohl in Artikel 52 § 2 Nr. 4, § 3 Nr. 3 und § 4 Nr. 3 als auch in Artikel 57/10 des Gesetzes ist für den Generalkommissar die Möglichkeit vorgesehen, eine "technische Verweigerung" zu beschließen, falls der Asylsuchende am vorgesehenen Anhörungstermin nicht vorstellig wird.

In Artikel 5 des Erlasses ist bereits ausdrücklich festgelegt, dass die Bestimmungen für Verfahren vor dem Generalkommissariat im Rahmen der Bearbeitung von Asylanträgen auf der Grundlage von Artikel 52 anwendbar sind.

Es ist offensichtlich, dass diese Bestimmungen ebenfalls im Rahmen der Bearbeitung von Asylanträgen auf der Grundlage von Artikel 57/10 des Gesetzes Anwendung finden. So wird nicht nur im Bericht an den König (in Bezug auf Artikel 18) des Basiserlasses vom 11. Juli 2003 ausdrücklich auf Artikel 57/10 des Gesetzes verwiesen, sondern auch im Bericht an den König (in Bezug auf die Artikel 9, 10, 11 und 16) des Königlichen Erlasses vom 18. August 2010 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003 zur Festlegung des Verfahrens vor dem Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose und dessen Arbeitsweise (Belgisches Staatsblatt vom 3. September 2010).

Artikel 5 desselben Erlasses wird abgeändert, um zu verdeutlichen, dass die Bestimmungen für Verfahren vor dem Generalkommissariat ebenfalls im Rahmen der Bearbeitung von Asylanträgen auf der Grundlage von Artikel 57/10 anwendbar sind.

Artikel 2

Artikel 2 enthält eine Anpassung der Regel, dass Asylsuchende während des gesamten Verfahrens vor dem Generalkommissariat mindestens einmal zur Anhörung vorgeladen werden.

Gemäß Artikel 57/6/2 des Gesetzes kann der Generalkommissar beschließen, einen neuen Asylantrag beziehungsweise einen Folgeasylantrag zu berücksichtigen oder nicht zu berücksichtigen. In Artikel 32 Absatz 3 der...

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