14 DECEMBRE 2012. - Loi modifiant la loi du 17 mai 2006 relative au statut juridique externe des personnes condamnées à une peine privative de liberté et aux droits reconnus à la victime dans le cadre des modalités d'exécution de la peine afin d'améliorer l'approche des abus sexuels et des faits de pédophilie dans une relation d'autorité. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 14 décembre 2012 modifiant la loi du 17 mai 2006 relative au statut juridique externe des personnes condamnées à une peine privative de liberté et aux droits reconnus à la victime dans le cadre des modalités d'exécution de la peine afin d'améliorer l'approche des abus sexuels et des faits de pédophilie dans une relation d'autorité (Moniteur belge du 22 avril 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

14. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte im Hinblick auf die Verbesserung der Bekämpfung von sexuellem Missbrauch und pädophilen Handlungen in einer Autoritätsbeziehung

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen Polizei, Staatsanwaltschaft, Justizhäusern und Strafvollstreckungsgerichten

Art. 2 - Artikel 53 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"Das Strafvollstreckungsgericht und die Staatsanwaltschaft können den Dienst der Justizhäuser des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz damit beauftragen, einen kurzgefassten Informationsbericht abzufassen oder eine Sozialuntersuchung durchzuführen.

Die auftraggebende Behörde kann beim Dienst der Justizhäuser die Berichte über die Gerichtsverfahren anfordern."

KAPITEL 3 - Wohnverbot

Art. 3 - In Titel V desselben Gesetzes wird ein Kapitel IV mit folgender Uberschrift eingefügt: "Kapitel IV - Verkürzung der Dauer der vom Richter verkündeten Aberkennung des Rechts, in einer bestimmten festgelegten Zone zu wohnen, zu verbleiben oder sich dort aufzuhalten".

Art. 4 - In Kapitel IV, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel 26/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 26/1 - Die Verkürzung der Dauer der vom Richter verkündeten Aberkennung des Rechts, in einer bestimmten festgelegten Zone zu wohnen, zu verbleiben oder sich dort aufzuhalten, ist eine Modalität zur Ausführung...

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