30 MARS 2001. - Arrêté royal portant la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande des parties XII et XIII

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des parties XII et XIII de l'arrÍtÈ royal du 30 mars 2001portant la position juridique du personnel des services de police (Moniteur belge du 31 mars 2001 ).

Cette traduction a ÈtÈ Ètablie par le Service central de traduction allemande auprËs du Commissaire d'arrondissement adjoint ‡ Malmedy en exÈcution de l'article 76 de la loi du 31 dÈcembre 1983 de rÈformes institutionnelles pour la CommunautÈ germanophone, remplacÈ par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifiÈ par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.

  1. MƒRZ 2001 - Kˆniglicher Erlass zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste

    (...)

    TEIL XII - ‹BERGANGSBESTIMMUNGEN

    TITEL I - Begriffsbestimmungen

    Artikel XII.I.1 - F¸r die Anwendung des vorliegenden Teils versteht man unter:

  2. "derzeitigen Personalmitgliedern": die Mitglieder des operativen Korps und des Verwaltungs- und Logistikkorps der Gendarmerie, die Mitglieder der Kategorie besonderes Polizeipersonal, das zivile Hilfspersonal der Gendarmerie, die Mitglieder der Gemeindepolizeikorps, einschliesslich der Polizeihilfsbediensteten, die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Gemeindepolizeikorps, die Gerichtsoffiziere und Gerichtsbediensteten der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften, das Hilfspersonal der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften, das Vertragspersonal des Allgemeinen Polizeiunterst¸tzungsdienstes, die Personalmitglieder des Ministeriums der Justiz und die Personalmitglieder des Ministeriums des Innern, die zum Verwaltungs- und Logistikkader der fˆderalen Polizei ¸berwechseln, sowie die in Artikel 243 des Gesetzes erw‰hnten Personalmitglieder, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses unter die Anwendung der Bestimmungen ¸ber die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste fallen,

  3. "Mitgliedern des nichtpolizeilichen Gemeindepersonals": die in Artikel 235 Absatz 3 des Gesetzes erw‰hnten Personalmitglieder, die zum Zeitpunkt des in Artikel 248 Absatz 2 des Gesetzes erw‰hnten Inkrafttretens zum Verwaltungs- und Logistikkader der lokalen Polizei ¸berwechseln,

  4. "Personalmitgliedern, die sich f¸r die Beibehaltung ihrer urspr¸nglichen Rechtsstellung entscheiden": die in Nr. 1 und 2 erw‰hnten Personalmitglieder, die sich in Anwendung der Artikel 236 Absatz 2, 242 Absatz 2 und 243 Absatz 3 des Gesetzes und in Anwendung des Artikels 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste daf¸r entschieden haben, weiterhin den in diesen Artikeln erw‰hnten Gesetzen und Regelungen zu unterliegen.

    TITEL II - ‹bergangsbestimmungen in Bezug auf Teil II des vorliegenden Erlasses

    KAPITEL I - Dienstalter und Rangordnung

    Art. XII.II.1 - In Abweichung von Teil II wird das am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses erworbene allgemeine Dienstalter, Kader- oder Stufenalter, Dienstgradalter und Dienstalter in der Gehaltstabelle der derzeitigen Personalmitglieder, die, was die Mitglieder des Einsatzkaders betrifft, einen der in Artikel II.II.1 erw‰hnten Dienstgrade und, was die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders betrifft, einen der in Artikel II.III.1 erw‰hnten Dienstgrade innehaben, gem‰ss den Bestimmungen des vorliegenden Teils berechnet.

    Der Dienstgradwechsel und die Zuteilung einer Gehaltstabelle, die gem‰ss dem vorliegenden Teil bestimmt werden, werden f¸r jedes derzeitige Personalmitglied durch einen von der Ernennungsbehˆrde gefassten individuellen Beschluss festgelegt.

    Der Generalkommissar oder der von ihm bestimmte Generaldirektor der fˆderalen Polizei und der Korpschef der lokalen Polizei oder der Gemeindepolizeikorps geben die in Absatz 1 erw‰hnten Dienstalter auf einem Blatt an, dessen Muster vom Minister festgelegt wird. Sie teilen dem betreffenden derzeitigen Personalmitglied dieses Blatt mit.

    Vorliegender Artikel findet ebenfalls Anwendung auf die Mitglieder des nichtpolizeilichen Gemeindepersonals an dem Datum, an dem sie zum Verwaltungs- und Logistikkader der lokalen Polizei ¸berwechseln.

    Art. XII.II.2 - Die in Anlage 11 dritte Spalte erw‰hnten Dienstgrade werden abgeschafft.

    Art. XII.II.3 - Die im vorliegenden Teil festgelegten ‹bergangsgehaltstabellen M5.1, M5.2, M6, M7, M7bis, O4bis, O4bisir und O8bis bilden die Tabellen 6 und 7 von Anlage 1.

    Art. XII.II.4 - Zur Bestimmung des allgemeinen Dienstalters der derzeitigen Personalmitglieder werden alle Dienstleistungen ber¸cksichtigt, die das Personalmitglied in der Eigenschaft als Personalmitglied eines Polizeidienstes, wie in Artikel 2 des Gesetzes ¸ber das Polizeiamt erw‰hnt, oder eines besonderen Polizeidienstes, wie durch das Gesetz vom 17. November 1998 zur Integrierung der Schifffahrtspolizei, der Luftfahrtpolizei und der Eisenbahnpolizei in die Gendarmerie aufgehoben, sowie in der Eigenschaft als Polizeihilfsbediensteter, als Mitglied des allgemeinen Polizeiunterst¸tzungsdienstes oder als Mitglied des Ministeriums der Justiz oder des Ministeriums des Innern f¸r die Personalmitglieder, die zum Verwaltungs- und Logistikkader der fˆderalen Polizei ¸berwechseln, erbracht hat.

    Zur Bestimmung des allgemeinen Dienstalters des nichtpolizeilichen Gemeindepersonals werden die Dienstleistungen, die das Personalmitglied in der Eigenschaft als Mitglied des nichtpolizeilichen Gemeindepersonals in einem Gemeindepolizeikorps erbracht hat, proportional ber¸cksichtigt.

    Art. XII.II.5 - In Abweichung von den Artikeln II.I.7 Nr. 4 und II.I.8 ß 2 wird f¸r die Anwendung der auf dem Dienstalter basierenden Bestimmungen bei gleichem allgemeinen Dienstalter unter den derzeitigen Mitgliedern des Personals der Gendarmerie, den derzeitigen Personalmitgliedern eines Gemeindepolizeikorps und den derzeitigen Mitgliedern der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften der Vorrang gem‰ss den Regeln festgelegt, die am Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses auf sie anwendbar waren.

    Vorliegender Artikel ist zudem entsprechend anwendbar auf die Mitglieder des nichtpolizeilichen Gemeindepersonals, so dass in Abweichung von Artikel II.I.7 Nr. 4 f¸r die Anwendung der auf dem Dienstalter basierenden Bestimmungen bei gleichem allgemeine Dienstalter unter dem nichtpolizeilichen Gemeindepersonal einer Gemeinde der Vorrang gem‰ss den Regeln festgelegt wird, die am Tag vor dem Datum, an dem sie zum Verwaltungs- und Logistikkader der lokalen Polizei ¸bergewechselt sind, auf sie anwendbar waren.

    Art. XII.II.6 - Das Personalmitglied, das die in Artikel 12 Absatz 2 letzter Satz des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste und in den Artikeln 242 Absatz 3 letzter Satz und 243 Absatz 4 letzter Satz des Gesetzes erw‰hnte Entscheidung getroffen hat, erh‰lt am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem das Personalmitglied besagte Entscheidung getroffen hat, die Gehaltstabelle und das Dienstalter in der Gehaltstabelle, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses durch vorliegenden Teil festgelegt worden sind, mit Ausnahme der Anwendung der Artikel XII.VII.8 und XII.VII.10. Das Dienstalter in der Gehaltstabelle wird jedoch um die Dauer seiner effektiven Dienstleistungen erhˆht, gerechnet ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses bis zum Tag, an dem das betreffende Personalmitglied besagte Gehaltstabelle und besagtes Dienstalter in der Gehaltstabelle erh‰lt. Kommt das betroffene derzeitige Personalmitglied f¸r die Gew‰hrung einer hˆheren Gehaltstabelle im Rahmen der Gehaltstabellenlaufbahn in Betracht, muss es die in Teil VII Titel II Kapitel IV oder Titel IV Kapitel IV festgelegten Bedingungen erf¸llen.

    KAPITEL II - Namenliste

    Art. XII.II.7 - Der Minister verˆffentlicht die in Artikel II.I.9 erw‰hnte Namenliste f¸r das Jahr 2001 sp‰testens am 1. Juni 2001.

    Die Personalmitglieder werden auf der Namenliste f¸r das Jahr 2001 nach Dienstgrad eingeteilt, unter Angabe:

  5. des Namens und Vornamens,

  6. des Geburtsdatums,

  7. des Dienstgradalters, des Kader- oder Stufenalters, des allgemeinen Dienstalters und des Dienstalters in der Gehaltstabelle zum 1. April 2001,

  8. des Polizeikorps, dem das Personalmitglied zum 1. April 2001 angehˆrt,

  9. des gewˆhnlichen Arbeitsplatzes zum 1. April 2001.

    Art. XII.II.8 - Sp‰testens am 15. Mai 2001 schicken der Generalkommissar und die Korpschefs, jeder f¸r seine Personalmitglieder, dem Minister oder dem von ihm bestimmten Dienst die in Artikel XII.II.7 erw‰hnten Angaben mit Vermerk der Gehaltstabelle zum 1. April 2001.

    KAPITEL III - Personalakte

    Art. XII.II.9 - Der Minister legt das Datum des Inkrafttretens von Artikel II.I.12 fest, wobei dieses Datum jedoch nicht nach dem 1. Januar 2002 fallen darf.

    Art. XII.II.10 - Bis zum Datum des Inkrafttretens von Artikel II.I.12 umfasst die Personalakte die Personalakte, wie sie am Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses bei der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften, bei der Gendarmerie oder in den Gemeindepolizeikorps bestand.

    Art. XII.II.11 - Der Minister kann die Modalit‰ten bestimmen, durch die die in Artikel XII.II.10 erw‰hnte Personalakte in die in Artikel II.I.12 erw‰hnte Personalakte umgewandelt werden kann. Er kann insbesondere bestimmen, welche Aktenst¸cke aus der oben erw‰hnten ersten Personalakte in die zweite Personalakte aufgenommen werden und wer diese Akte f¸hrt.

    KAPITEL IV - Gew‰hrung der Dienstgrade und der Gehaltstabellen im Einsatzkader

    Abschnitt 1 - Kader der Polizeihilfsbediensteten

    Art. XII.II.12 - Die in Anlage 11 Tabelle A dritte Spalte erw‰hnten derzeitigen Personalmitglieder werden in den Kader der Polizeihilfsbediensteten aufgenommen und in den in der ersten Spalte derselben Tabelle A erw‰hnten entsprechenden Dienstgrad ernannt beziehungsweise eingesetzt und erhalten eine der nachstehenden, in der zweiten Spalte derselben Tabelle A erw‰hnten entsprechenden...

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