20 DECEMBRE 2007. - Arrêté royal portant règlement de police sur les chemins de fer. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 20 décembre 2007 portant règlement de police sur les chemins de fer (Moniteur belge du 15 juillet 2008).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN

20. DEZEMBER 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Polizeiverordnung über die Eisenbahnen

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Gesetzes vom 12. April 1835 betreffend die zu erhebenden Zölle auf und die Polizeiverordnungen über die Eisenbahnen, insbesondere der Artikel 2 und 3, ausgelegt durch das Gesetz vom 11. März 1866;

Aufgrund des Gesetzes vom 25. Juli 1891 zur Revision des Gesetzes vom 15. April 1843 über die Eisenbahnpolizei, insbesondere Artikel 10, abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005;

Aufgrund des Gesetzes vom 25. August 1891 zur Abänderung des Handelsgesetzbuches über Beförderungsverträge, abgeändert durch das Gesetz vom 3. Juli 1964, das Gesetz vom 21. März 1991 und das Gesetz vom 21. Oktober 1997, insbesondere der Artikel 16 und 18 Absatz 1;

Aufgrund des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE- Holding und die mit ihr verbundenen Gesellschaften, insbesondere Artikel 17, abgeändert durch das Gesetz vom 1. August 1960 und den Königlichen Erlass vom 19. Oktober 2004;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. April 1895 zur Einführung von Vorschriften über die Maßnahmen, die für die Personenbeförderung auf den staatlichen Eisenbahnen und den konzessionierten Eisenbahnen einzuhalten sind, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober 1929, den Königlichen Erlass vom 7. Juli 1933, den Königlichen Erlass vom 6. Juli 1936, den Königlichen Erlass vom 18. September 1936, den Königlichen Erlass vom 18. September 1939, den Königlichen Erlass vom 24. November 1951, den Königlichen Erlass vom 10. Februar 1953, den Königlichen Erlass vom 27. April 1962 und den Königlichen Erlass vom 11. Oktober 2004;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1899 über den Zugang, den Verkehr und das Halten an Bahnhöfen von Karren, Kraftwagen und anderen Fahrzeugen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. August 1977 über die Sicherheitseinrichtungen und die Beschilderung von Bahnübergängen an Bahngleisen und über den Verkehr auf Bahngleisen und deren Nebenanlagen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. April 1986, den Königlichen Erlass vom 18. Februar 1994 und den Königlichen Erlass vom 15. Juni 2003;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.890/4 des Staatsrates vom 21. Mai 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund der Notwendigkeit die Möglichkeit zu schaffen, rechtzeitig den betreffenden Bestimmungen nachzukommen;

Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes, Unseres Ministers der Mobilität und Unseres Staatssekretärs für Öffentliche Unternehmen,

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Im vorliegenden Erlass ist zu verstehen unter:

1. allgemeine Beförderungsbedingungen: die von den Eisenbahnunternehmen festgelegten Preise und Bedingungen, ebenso wie die von der NGBE festgelegten Preise und Bedingungen im Sinne der Artikel 13, 16 und 17 des Gesetzes vom 25. August 1891 zur Abänderung des Handelsgesetzbuches über Beförderungsverträge;

2. Eisenbahninfrastruktur: die Gesamtheit der in Anhang 1, Teil A, genannten Elemente der Verordnung (EG) Nr. 851/2006 der Kommission vom 9. Juni 2006 zur Festlegung des Inhalts der verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates, mit Ausnahme des letzten Gedankenstrichs, der zur Anwendung dieses Erlasses wie folgt lautet: "Dienstgebäude des Wegedienstes";

3. Eisenbahninfrastrukturbetreiber: die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft "Infrabel";

4. Eisenbahnunternehmen: jedes nach geltendem Gemeinschaftsrecht zugelassene öffentlich-rechtliche oder private Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Gütern und/oder Personen besteht, wobei dieses Unternehmen die Traktion sicherstellen muss. Dies schließt auch Unternehmen ein, die ausschließlich die Traktion sicherstellen;

5. Bahnhof: Raum, je nach Fall, bestehend aus:

- dem Bahnhofsgebäude, nämlich dem Gebäude, wo sich die...

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