14 FEVRIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 29 mars 2004 concernant la coopération avec la Cour pénale internationale et les tribunaux pénaux internationaux

ALBERT II, Roi des Belges,

A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 29 mars 2004 concernant la coopération avec la Cour pénale internationale et les tribunaux pénaux internationaux, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,

Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er. Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 29 mars 2004 concernant la coopération avec la Cour pénale internationale et les tribunaux pénaux internationaux.

Art. 2. Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 14 février 2006.

ALBERT

Par le Roi :

Le Ministre de l'Intérieur,

P. DEWAEL

Annexe

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

29. MÄRZ 2004 - Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

und den internationalen Strafgerichten

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

TITEL I - Einleitende Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL II - Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 - Für die Anwendung von Titel II des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter:

- « Belgien »: das Königreich Belgien,

- « Gerichtshof »: der Internationale Strafgerichtshof und seine Organe im Sinne von Artikel 34 des Statuts, das heisst das Präsidium des Gerichtshofs, die Berufungsabteilung, die Hauptverfahrensabteilung und die Vorverfahrensabteilung, die Anklagebehörde und die Kanzlei,

- « Statut »: das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998,

- « Zentralbehörde »: die Behörde, die für die Zusammenarbeit zwischen Belgien und dem Internationalen Strafgerichtshof zuständig ist, das heisst der Minister der Justiz,

- « Verfahrens- und Beweisordnung »: die in Artikel 51 des Statuts erwähnte Verfahrens- und Beweisordnung,

- « Ankläger »: die Anklagebehörde des Internationalen Strafgerichtshofs im Sinne von Artikel 42 des Statuts,

- « Kanzlei »: die Kanzlei des Internationalen Strafgerichtshofs im Sinne von Artikel 43 des Statuts.

Art. 3 - Gemäss Artikel 86 des Statuts arbeitet Belgien bei den Ermittlungen in Bezug auf Verbrechen, die der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegen, und bei deren strafrechtlicher Verfolgung uneingeschränkt mit dem Gerichtshof zusammen.

Art. 4 - Die Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof wird durch die Bestimmungen des Statuts, der Verfahrens- und Beweisordnung sowie durch Titel II des vorliegenden Gesetzes geregelt.

KAPITEL II - Allgemeine Grundsätze zur Regelung der gerichtlichen Zusammenarbeit zwischen Belgien und dem Gerichtshof

Art. 5 - Der Minister der Justiz ist die Zentralbehörde, die dafür zuständig ist, die Ersuchen des Gerichtshofs entgegenzunehmen und dem Gerichtshof die Ersuchen der belgischen Gerichtsbehörden zu übermitteln. Er sorgt dafür, dass diesen Ersuchen Folge geleistet wird.

Art. 6 - Die Ersuchen des Gerichtshofs werden über jegliches Medium, das eine schriftliche Aufzeichnung hinterlässt, an die Zentralbehörde gerichtet. Sie müssen in einer der Amtssprachen Belgiens abgefasst sein; ist dies nicht der Fall, muss ihnen eine beglaubigte Übersetzung in einer dieser Sprachen beigefügt sein.

Art. 7 - Die belgischen Gerichtsbehörden können den Gerichtshof um Zusammenarbeit ersuchen. Die Ersuchen werden über die Zentralbehörde übermittelt. Die belgischen Behörden müssen die Bedingungen einhalten, die der Gerichtshof an die Erledigung des Ersuchens knüpft. Sind die Begründungsunterlagen nicht gemäss Artikel 50 des Statuts in einer der Arbeitssprachen des Gerichtshofs abgefasst, sind sie mit einer Übersetzung in einer dieser Sprachen einzureichen.

KAPITEL III - Beziehungen zwischen dem Gerichtshof und Belgien

Art. 8 - § 1 - In Anwendung von Artikel 14 des Statuts kann der Minister der Justiz durch einen im Ministerrat beratenen Beschluss eine Situation, in der es den Anschein hat, dass ein oder mehrere der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegende Verbrechen begangen wurden, dem Gerichtshof unterbreiten und den Ankläger ersuchen, die Situation zu untersuchen, um festzustellen, ob eine oder mehrere identifizierte Personen angeklagt werden sollen, diese Verbrechen begangen zu haben.

In diesem Fall muss Belgien in der Unterbreitung, soweit möglich, die massgeblichen Umstände angeben und die Begründungsunterlagen vorlegen, über die es verfügt.

§ 2 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 47 des vorliegenden Gesetzes und in Anwendung von Artikel 14 des Statuts kann der Minister der Justiz den Gerichtshof durch einen im Ministerrat beratenen Beschluss von Taten in Kenntnis setzen, die mit den in Buch II Titel Ibis des Strafgesetzbuches definierten Straftaten in Zusammenhang stehen und bei den Gerichtsbehörden anhängig gemacht worden sind.

Sobald die in Artikel 18 Absatz 1 des Statuts vorgesehene förmliche Benachrichtigung durch den Ankläger in Bezug auf die Taten, von denen der Minister der Justiz den Gerichtshof in Kenntnis gesetzt hat, erfolgt ist, spricht der Kassationshof auf Antrag des Generalprokurators die Entbindung des belgischen Rechtsprechungsorgans, bei dem dieselben Taten anhängig gemacht wurden, aus.

Teilt der Gerichtshof auf Ersuchen des Ministers der Justiz nach Entbindung des belgischen Rechtsprechungsorgans mit, dass der Ankläger des Gerichtshofs entschieden hat, keine Anklageschrift zu erstellen, dass der Gerichtshof die Anklageschrift nicht bestätigt hat, dass der Gerichtshof sich für nicht zuständig erklärt hat oder die Sache für unzulässig erklärt hat, sind die belgischen Rechtsprechungsorgane erneut zuständig.

Art. 9 - Wird die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs gemäss Artikel 13 des Statuts ausgeübt, kann die Zentralbehörde nach Absprache mit der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Artikel 18 des Statuts die Gerichtsbarkeit des belgischen Rechtsprechungsorgans geltend machen oder gegebenenfalls, in Anwendung von Artikel 19 des Statuts, die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs oder die Zulässigkeit einer Sache anfechten.

Art. 10 - Die Zentralbehörde kann dem Gerichtshof aus eigener Initiative Beweismaterial und Informationen, die eine belgische Behörde gesammelt hat, übermitteln, wenn dieses Beweismaterial oder diese Informationen für den Gerichtshof von Bedeutung sein könnten. Wenn das Beweismaterial und die Informationen, die die Zentralbehörde dem Gerichtshof übermittelt hat, nicht von der Staatsanwaltschaft stammen, setzt die Zentralbehörde die Staatsanwaltschaft vorab von der Übermittlung dieses Beweismaterials oder dieser Informationen an den Gerichtshof in Kenntnis.

KAPITEL IV - Festnahme, Überführung, Durchbeförderung und Überstellung von Personen an den Gerichtshof

Abschnitt I - Ersuchen um Festnahme und Überstellung

Art. 11 - Gemäss Artikel 89 des Statuts leistet Belgien den Ersuchen des Gerichtshofs um Festnahme und Überstellung Folge.

Art. 12 - Erhält Belgien in Bezug auf ein und dieselbe Person vom Gerichtshof ein Ersuchen um Festnahme und Überstellung und von einem anderen Staat ein Ersuchen um Auslieferung oder Überstellung, setzt die Zentralbehörde den Gerichtshof und den ersuchenden Staat davon in Kenntnis und wendet die Bestimmungen von Artikel 90 des Statuts an.

Art. 13 - § 1 - Das Festnahme- und Überstellungsersuchen des Gerichtshofs in Bezug auf eine Person, die sich auf belgischem Staatsgebiet befindet, erfolgt gemäss Artikel 91 Absatz 1 des Statuts schriftlich, ausser in dringenden Fällen, die durch denselben Artikel des Statuts geregelt sind.

Das Ersuchen wird von der Ratskammer des Wohnorts der betreffenden Person oder des Orts, in dem sie angetroffen wurde, für vollstreckbar erklärt.

§ 2 - Die Ratskammer überprüft, ob kein Irrtum in der Person vorliegt und ob die in Artikel 91 des Statuts aufgeführten Begründungsunterlagen vorgelegt worden sind.

§ 3 - Binnen vierundzwanzig Stunden nach dem Beschluss der Ratskammer, mit dem abgelehnt wird, das Festnahme- und Überstellungsersuchen des Gerichtshofs für vollstreckbar zu erklären, kann die Staatsanwaltschaft bei der Anklagekammer gegen diese Entscheidung Berufung einlegen. Die Anklagekammer befindet darüber binnen acht Tagen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. Der Entscheid ist vollstreckbar.

§ 4 - Binnen vierundzwanzig Stunden nach der Freiheitsentziehung werden dem Beschuldigten die Entscheidung, durch die das Festnahme- und Überstellungsersuchen für vollstreckbar erklärt wird, und die beigefügten amtlichen Schriftstücke zugestellt. Der Beschuldigte verfügt über eine Frist von vierundzwanzig Stunden ab der Zustellung, um bei der Anklagekammer Beschwerde einzureichen. Diese Beschwerde ist durch eine Erklärung bei der Kanzlei des Korrektionalgerichts oder durch eine Erklärung des Beschuldigten beim Direktor der Untersuchungshaftanstalt oder bei seinem Vertreter einzureichen.

Die Anklagekammer hört die Staatsanwaltschaft, den Beschuldigten und seinen Beistand binnen vier Tagen nach Einreichung der Beschwerde an und befindet spätestens nach acht Tagen darüber. Der Entscheid ist vollstreckbar. Der Beschuldigte bleibt in Haft, bis die Anklagekammer über die Sache befunden hat.

§ 5 - Wenn die Beschwerde auf der Nichteinhaltung des Grundsatzes non bis in idem beruht, wird die Frist, innerhalb deren die Anklagekammer darüber befinden muss, ab dem Datum der Beschwerde, bis die Zentralbehörde die Antwort des Gerichtshofs auf die gemäss Artikel 89 Absatz 2 des Statuts vorgenommenen Konsultierungen erhalten hat, ausgesetzt.

Abschnitt II - Ersuchen um vorläufige Festnahme

Art. 14 - § 1...

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