13. JUNI 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche ‹bersetzung des Kˆniglichen Erlasses vom 13. Juni 2007 zur Ab‰nderung des Kˆniglichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und Explosionsverh¸tung.

Diese ‹bersetzung ist von der Zentralen Dienststelle f¸r Deutsche ‹bersetzungen beim Beigeordneten Bezirkskommissar in Malmedy erstellt worden in Ausf¸hrung von Artikel 76 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 ¸ber institutionelle Reformen f¸r die Deutschsprachige Gemeinschaft, ersetzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Juli 1990 und abge‰ndert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. April 2007.

F÷DERALER ÷FFENTLICHER DIENST INNERES

13. JUNI 2007 - Kˆniglicher Erlass zur Ab‰nderung des Kˆniglichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur Festlegung

der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und Explosionsverh¸tung

BERICHT AN DEN K÷NIG

Sire,

vorliegender Entwurf bezweckt, Punkt 2 ´ Definitionen bez¸glich der Feuerwiderstandsdauer ª der Anlage 1 zum Kˆniglichen Erlass vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und Explosionsverh¸tung den einschl‰gigen europ‰ischen Bestimmungen anzupassen.

Dieser Entwurf eines Kˆniglichen Erlasses war Gegenstand des Gutachtens 42.307/4 des Staatsrates vom 7. M‰rz 2007.

1. Der Staatsrat wies auf die in Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 1979 ¸ber die Brand- und Explosionsverh¸tung sowie ¸ber die Haftpflichtversicherung in diesen F‰llen vorgesehene Mˆglichkeit hin, Abweichungen von den Grundnormen zur Brand- und Explosionsverh¸tung zu gew‰hren. Bis zum heutigen Tage gibt es noch keinen Kˆniglichen Erlass, durch den die Regelung dieser Abweichungen organisiert wird. Es kann also keine Abweichung rechtm‰ssig gew‰hrt werden, was dem Staatsrat zufolge dem Willen des Gesetzgebers widerspricht.

Zurzeit wird ein Entwurf eines Kˆniglichen Erlasses zur Ausarbeitung einer Regelung dieser Abweichungen fertiggestellt.

2. Durch den Entwurf werden einerseits verschiedene Normen und andererseits eine Entscheidung der Europ‰ischen Kommission f¸r verbindlich erkl‰rt.

Der Staatsrat weist darauf hin, dass diese Dokumente vollst‰ndig im Belgischen Staatsblatt verˆffentlicht werden sollten.

In diesem Punkt folgt der Entwurf nicht dem Gutachten des Staatsrates.

  1. Eine Norm gibt die fachbezogenen Regeln wieder, die zum Zeitpunkt ihrer Annahme f¸r ein bestimmtes Produkt, ein bestimmtes Verfahren oder einen bestimmten Dienst gelten.

    Die Einhaltung einer Norm ist an sich nicht verbindlich, es sei denn, die geltenden Vorschriften schreiben Verbindlichkeit vor. In Artikel 2 des Kˆniglichen Erlasses vom 25. Oktober 2004 ¸ber die Modalit‰ten zur Ausf¸hrung der Normungsprogramme sowie ¸ber die Zulassung oder Registrierung der Normen, angenommen in Ausf¸hrung des Gesetzes vom 3. April 2003 ¸ber die Normung, ist diesbez¸glich bestimmt, dass der Staat und alle ˆffentlich-rechtlichen Personen in Erlassen, Verordnungen, Verwaltungsakten und Lastenheften durch einfachen Verweis auf die Normenzeichen auf die vom Normungsamt verˆffentlichten Normen verweisen kˆnnen.

    Eine vollst‰ndige Verˆffentlichung im Belgischen...

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