5. MAI 2014 - Dekret zur Abänderung des Dekrets vom 1. Juni 2004 über die Ausübung gewisser Zuständigkeiten der Wallonischen Region im Bereich der untergeordneten Behörden durch die Deutschsprachige Gemeinschaft

Das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat das Folgende angenommen und wir, Regierung, sanktionieren es:

Artikel 1 - Artikel 1 Absatz 1 des Dekrets vom 1. Juni 2004 über die Ausübung gewisser Zuständigkeiten der Wallonischen Region im Bereich der untergeordneten Behörden durch die Deutschsprachige Gemeinschaft, abgeändert durch das Dekret vom 27. April 2009, wird wie folgt abgeändert:

  1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt:

    1. Artikel 6 § 1 VIII. Absatz 1 Nummer 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, nachstehend das Sondergesetz genannt, begrenzt auf die Zusammensetzung, Organisation, Befugnis und Arbeitsweise der kommunalen Einrichtungen;

    1.1 Artikel 6 § 1 VIII. Absatz 1 Nummer 4 des Sondergesetzes, begrenzt auf die Wahl der kommunalen und intrakommunalen Organe, einschließlich der Kontrolle der damit verbundenen Wahlausgaben und der Herkunft der dafür verwendeten Gelder;

    1.2 Artikel 6 § 1 VIII. Absatz 1 Nummer 5 des Sondergesetzes;

    1.3 Artikel 6 § 1 VIII. Absatz 1 Nummer 6 des Sondergesetzes;

  2. Folgende Nummer 2.1 wird eingefügt:

    2.1 Artikel 6 § 1 VIII. Absatz 1 Nummer 8 des Sondergesetzes, begrenzt auf die Vereinigungen von Gemeinden zum Nutzen der Allgemeinheit, die ausschließlich aus Gemeinden des deutschen Sprachgebiets bestehen;

  3. Folgende Nummer 4.1 wird eingefügt:

    "4.1 Artikel 6 § 1 VIII. Absatz 1 Nummer 11 des Sondergesetzes;"

  4. In Nummer 5 wird die Wortfolge "sowie die in Artikel 41 der Verfassung erwähnten intrakommunalen territorialen Organe" zwischen die Wortfolge "die Gemeinden" und die Wortfolge "und die Mehrgemeindepolizeizonen" eingefügt und die Wortfolge ", die Hilfeleistungszonen" zwischen die Wortfolge "und die Mehrgemeinde-polizeizonen" und die Wortfolge "sowie die Interkommunalen" eingefügt.

    Art. 2 - In dasselbe Dekret wird folgender Artikel 3.1 eingefügt:

    Art. 3.1 - Bezüglich der Übertragung der Ausübung der Zuständigkeiten, auf die sich Artikel 1 bezieht, wird in den Haushaltsplan der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2015 eine zusätzliche Dotation eingetragen, die der Deutschsprachigen Gemeinschaft gewährt wird, um die Prämien für Laufbahnunterbrechungen des Personals dieser untergeordneten Behörden zu decken.

    Der Betrag der in Absatz 1 erwähnten zusätzlichen Dotation wird aufgrund eines gemeinsamen Beschlusses der Wallonischen Regierung und der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft festgelegt.

    Diese Dotation wird ab 2016 jährlich der in Artikel 3 § 3...

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