9 DECEMBRE 2009. - Arrêté royal n° 23 relatif à la liste annuelle des clients assujettis à la T.V.A. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal n° 23 du 9 décembre 2009 relatif à la liste annuelle des clients assujettis à la T.V.A. (Moniteur belge du 17 décembre 2009).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

9. DEZEMBER 2009 - Königlicher Erlass Nr. 23 über die jährliche Liste der mehrwertsteuerpflichtigen Kunden

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 53quinquies, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt durch das Gesetz vom 26. November 2009, und des Artikels 53octies, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 5. September 2001, 22. April 2003, 28. Januar 2004, 7. Dezember 2006 und 26. November 2009;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. November 2009;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 18. November 2009;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass:

- die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses am 1. Januar 2010 in Kraft treten müssen,

- es daher zwecks Gewährleistung der Rechtssicherheit notwendig ist, dass die Wirtschaftsteilnehmer von den ihnen auferlegten neuen Verwaltungsformalitäten und von den neuen Rechten, auf die sie Anspruch erheben können, in Kenntnis gesetzt werden,

- vorliegender Erlass folglich unverzüglich ergehen muss;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.493/1 des Staatsrates vom 30. November 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - § 1 - In Artikel 53quinquies des Gesetzbuches erwähnte Personen müssen bei der für die Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung jährlich vor dem 31. März eine Liste einreichen, die für jeden Kunden, der aufgrund von Artikel 50 des Gesetzbuches für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sein muss - außer für nichtsteuerpflichtige juristische Personen und steuerpflichtige Kunden, die ausschließlich Umsätze bewirken, die aufgrund von Artikel 44 des Gesetzbuches steuerfrei sind - und zu dessen Gunsten sie im Laufe des vorhergehenden Jahres Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen bewirkt haben, folgende Angaben enthält:

1. Mehrwertsteueridentifikationsnummer...

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