7 DECEMBRE 2009. - Loi modifiant la loi du 16 janvier 2003 portant création d'une Banque-Carrefour des Entreprises, modernisation du registre de commerce, création de guichets-entreprises agréés et portant diverses dispositions, en ce qui concerne les tâches du guichet unique. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 7 décembre 2009 modifiant la loi du 16 janvier 2003 portant création d'une Banque-Carrefour des Entreprises, modernisation du registre de commerce, création de guichets-entreprises agréés et portant diverses dispositions, en ce qui concerne les tâches du guichet unique (Moniteur belge du 24 décembre 2009).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE

  1. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Abänderung hinsichtlich der Aufgaben des einheitlichen Ansprechpartners des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der teilweisen Umsetzung der Artikel 6, 7 und 8 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (nachstehend « Dienstleistungsrichtlinie » genannt).

Art. 3 - In Artikel 40 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen wird § 2 aufgehoben.

Art. 4 - Artikel 41 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. März 2009, wird wie folgt ersetzt:

Art. 41 - Ein Unternehmensschalter übermittelt dem Unternehmen unter den vom König festgelegten Bedingungen auf ersten Antrag hin einen vollständigen Auszug der Eintragung in die Zentrale Datenbank der Unternehmen mit Angabe des Ausstellungsdatums dieses Auszugs.

Art. 5 - Artikel 43 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:

Art. 43 - § 1 - Unbeschadet der Aufträge, die Unternehmensschaltern durch oder in Ausführung des vorliegenden Gesetzes oder anderer Gesetze anvertraut werden, müssen sie folgende Aufträge erfüllen:

1. durch ihre Infrastruktur Dienstleistungserbringern ermöglichen,

a) alle Verfahren und Formalitäten abzuwickeln, die für die Aufnahme der in den Artikeln 1 und 2 der Dienstleistungsrichtlinie erwähnten Dienstleistungstätigkeiten erforderlich sind, insbesondere Erklärungen, Anmeldungen oder die Beantragung von Genehmigungen bei den zuständigen Behörden, einschliesslich der Beantragung der Eintragung in Register, Berufsrollen oder Datenbanken oder der Registrierung bei Berufsverbänden beziehungsweise -kammern oder Berufsorganisationen,

b) die Beantragung der Genehmigungen abzuwickeln, die für die Ausübung der in der...

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