10 NOVEMBRE 1998. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 décembre 1996 portant exécution des articles 15, 16 et 17 de la loi du 26 juillet 1996 portant modernisation de la sécurité sociale et assurant la viabilité des régimes légaux des pensions

ALBERT II, Roi des Belges,

A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 décembre 1996 portant exécution des articles 15, 16 et 17 de la loi du 26 juillet 1996 portant modernisation de la sécurité sociale et assurant la viabilité des régimes légaux des pensions, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,

Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er. Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 décembre 1996 portant exécution des articles 15, 16 et 17 de la loi du 26 juillet 1996 portant modernisation de la sécurité sociale et assurant la viabilité des régimes légaux des pensions.

Art. 2. Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 10 novembre 1998.

ALBERT

Par le Roi :

Le Ministre de l'Intérieur,

L. VAN DEN BOSSCHE

Annexe

MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT

10. SEPTEMBER 1998 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

beigefügter Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen die Ehre haben, dient zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen.

Wie alle Europäischen Staaten hat auch unser Land unter dem Druck der Überalterung eine bestimmte Anzahl von Massnahmen vorgeschlagen, die den heutigen und zukünftigen Pensionierten weiterhin eine angemessene Pension sichern soll. Die vorerwähnten Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Juli 1996 erteilen dem König die Ermächtigung, im Wege von Erlassen die dazu notwendigen Massnahmen zu treffen. Die Regierung hat in ihrer Mitteilung vom 1. Oktober 1996 eine bestimmte Anzahl Massnahmen zur Konkretisierung ihrer Ziele in bezug auf die Pensionsregelung für Lohnempfänger bekanntgemacht. Sie zielt mit einer Gesamtheit von strukturellen und selektiven Massnahmen auf die Verwirklichung der rechtlichen und tatsächlichen Gleichberechtigung der Männer und Frauen, die finanzielle Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, die Anpassung an die Entwicklungen im Sozial- und Berufsbereich und auf die Bestätigung und wenn nötig die Wiederherstellung des Vertrauens in die gesetzliche Regelung.

Die Massnahmen, die zur Zeit ausreichend konkretisierbar sind, sind im vorliegenden Erlass aufgenommen worden. Im Hinblick auf eine korrekte Information der zukünftigen Pensionierten über die Bedingungen, unter denen sie ab dem 1. Juli 1997 ihre Pension beantragen können, und um es dem Landespensionsamt zu ermöglichen, die notwendigen praktischen Massnahmen zu treffen, unterbreiten wir Eurer Majestät nachstehend diese erste Reihe von Massnahmen.

Diese Massnahmen werden zunächst von ihren Zielen her präzisiert. Danach werden die Artikel des Erlasses in chronologischer Reihenfolge besprochen.

1. Die finanzielle Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen

Die finanzielle Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, insbesondere der Pensionsregelung für Lohnempfänger erfordert mehr als nur pensionstechnische Massnahmen. Sie setzt voraus, dass sowohl auf die Einkünfte als auch auf die Ausgaben und die Lokalisierung der « Herausforderung Pensionen » innerhalb der Gesamtrechnung der sozialen Sicherheit und der öffentlichen Behörden eingewirkt wird. Im vorliegenden Erlass werden die zu diesem Zweck getroffenen Massnahmen nicht konkretisiert. Lediglich die innerhalb der Pensionsregelung für Lohnempfänger getroffenen Massnahmen werden nachstehend präzisiert, ausgehend von ihrem soziologischen Kontext und ihren rechtlichen Auswirkungen.

1.1. Verminderung der Ausgaben

Die Verminderung der Ausgaben wird verwirklicht durch Massnahmen in bezug auf die schrittweise Einführung eines gleichen Berechnungsbruches (Fünfundvierzigstel) für Männer und Frauen, die Einführung einer die Laufbahn betreffenden Bedingung, um frühzeitig (d.h. vor dem Alter von 65 Jahren) in Pension gehen zu können, und den Abbau des Aufwertungskoeffizienten für Löhne, die sich auf die Laufbahnjahre 1955 bis einschliesslich 1974 beziehen.

1.1.1. Gleichbehandlung von Männern und Frauen

Die Verwirklichung der Gleichbehandlung von Männern und Frauen muss mehr beinhalten als die Einführung einer rein rechtlichen Gleichberechtigung. Die vorliegenden Massnahmen zielen also auf eine sozial gerechtfertigte Ausführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Dezember 1978 (79/7/EWG) zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ab. Dies entspricht übrigens den Zielsetzungen der Richtlinie.

  1. Schrittweise Verwirklichung

    Der Staatsrat legt in seinem Gutachten Nachdruck auf die Tatsache, dass die erwähnte Richtlinie die schrittweise Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen vorsieht, stellt sich aber die Frage, ob die Übergangsperiode (von 13 Jahren) bis hin zu einer formellen Gleichheit noch berechtigterweise als in Übereinstimmung wenn schon nicht mit dem Wortlaut, so doch zumindest mit dem Sinn der Richtlinie 79/7/EWG betrachtet werden kann. Anlässlich der Ausarbeitung des Gesetzes vom 19. Juni 1996 zur Auslegung des Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur Einführung eines flexiblen Pensionsalters für Lohnempfänger und zur Anpassung der Pensionen der Lohnempfänger an die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands ist auch der Gesetzgeber mit dieser Frage konfrontiert worden. Aus einer eingehenderen Prüfung dieser Frage geht hervor, dass Belgien nicht das einzige Land ist, das die erwähnte Richtlinie noch nicht ganz ausgeführt hat, und dass die anderen europäischen Länder vergleichbare Fristen für ihre Pensionsreformen vorgesehen haben. In diesem Zusammenhang ist es dienlich, die Aktivitäten der Kommission für soziale Angelegenheiten der Abgeordnetenkammer zu konsultieren (Parl. Dok. 449/2 - 95/96).

    Der vorliegende Erlass muss also auch aus der Perspektive der schrittweisen Angleichung des Pensionsalters und der Pensionsberechnung betrachtet werden, für die sich der Gesetzgeber bereits in den achtziger Jahren - also von Beginn an - entschieden hatte, um sich den Zielen der Richtlinie stufenweise anzupassen.

    Das Gesetz vom 20. Juli 1990 war ein weiterer Schritt in diese Richtung, hat jedoch, wie bestätigt durch das Gesetz vom 19. Juni 1996, kein gleiches Pensionsalter für Männer und Frauen eingeführt. Zu diesem Zeitpunkt wurde keine Frist festgelegt. Es lag jedoch nie in der Absicht weder des Gesetzgebers noch der heutigen Regierung, noch der früheren Regierungen, die bestehenden Unterschiede in bezug auf das Pensionsalter und die Pensionsberechnung auf unbestimmte Zeit aufrechtzuerhalten. Der Gesetzgeber war sich in der Tat jederzeit der mit der Richtlinie 79/7/EWG verbundenen Möglichkeiten und Grenzen bewusst:

    1. Besagte Richtlinie sieht im ersten Artikel vor, dass die Mitgliedstaaten die Gleichberechtigung « schrittweise » verwirklichen müssen. Ein « Enddatum » ist nicht vorgesehen. Im Gegenteil, betrachtet man die « unbegrenzten » Möglichkeiten im Rahmen von Artikel 7 der Richtlinie, stellt sich sogar die Frage, ob eine Frist in Erwägung gezogen worden ist. Unsere Nachbarländer haben zum Beispiel in ihren Pensionsreformen neueren Datums Übergangsperioden von 12 bis zu 20 Jahren eingeführt, um das Pensionsalter für Männer und Frauen anzugleichen. Die europäischen Instanzen haben dies angenommen.

    2. Artikel 7 der Richtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten also, auf Ebene der Festlegung des Pensionsalters Abweichungen vorzusehen (... und das kann anhaltende Auswirkungen auf die Berechnung der Leistungen haben). Die Mitgliedstaaten, die sich auf diese « Pensionsalterausnahme » berufen, müssen sich regelmässig vor der Europäischen Kommission rechtfertigen. Belgien hat - wie seine Nachbarländer - ununterbrochen Gebrauch von dieser Abweichung gemacht und gemäss Artikel 8 der Richtlinie die Europäische Kommission regelmässig über die diesbezüglich unternommenen Schritte unterrichtet.

  2. Sinn und Wortlaut der Richtlinie 79/7/EWG

    Der vorliegende Erlass festigt die Arbeitsweise, die der belgische Gesetzgeber schon seit mehreren Jahren anwendet, um den Grundsatz der Gleichbehandlung schrittweise einzuführen, wobei natürlich gemäss den Zielsetzungen der europäischen Richtlinie vorgegangen wird:

    1. Rechtliche und tatsächliche Gleichberechtigung:

    Der europäische Gleichheitsgrundsatz, der in Sachen Löhne schon seit 1957 im EWG-Vertrag verankert ist und im Bereich der Sozialversicherungsregelungen im Wege von Richtlinien eingeführt worden ist - für die gesetzlichen Systeme seit 1978 und für die betrieblichen und sektoriellen Regelungen seit 1986 -, zielt ebenfalls darauf ab, die Gleichbehandlung der weiblichen Lohnempfänger ihren männlichen Kollegen gegenüber tatsächlich zu verwirklichen.

    Man stellt jedoch seit einigen Jahren fest, dass die positiven Diskriminierungen zugunsten der Frauen, die die Mitgliedstaaten aufgrund deren Rückstands auf dem Arbeitsmarkt eingeführt haben, von ihren männlichen Kollegen angefochten werden, wodurch der tatsächliche Vorteil der Männer auf dem Arbeitsmarkt in den Sozialleistungen noch verstärkt wird. Dies ist das Resultat einer rein wörtlichen Auslegung des Gesetzes vom 20. Juli 1990 und der europäischen Bestimmungen. Bleibt man bei einer solchen Auslegung, würde dies bedeuten, dass die tatsächliche Ungleichheit zwischen Männern und Frauen noch...

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