2 JUIN 2010. - Loi portant des dispositions diverses en matière de l'organisation de l'assurance maladie complémentaire (II). - Traduction allemande d'extraits

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1er à 4 et 14 de la loi du 2 juin 2010 portant des dispositions diverses en matière de l'organisation de l'assurance maladie complémentaire (II) (Moniteur belge du 1er juillet 2010).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

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  1. JUNI 2010 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung (II)

    ALBERT II., König der Belgier,

    Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

    Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    TITEL 1 - Vorhergehende Bestimmung

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    TITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände

    Art. 2 - Artikel 44bis des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung (I), wird wie folgt abgeändert:

  2. Paragraph 1 wird mit einem Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    Das Einberufungsschreiben muss ebenfalls bei der Kanzlei des Gerichtes Erster Instanz hinterlegt werden, und zwar mindestens sechs Wochen vor dem Datum der Generalversammlung, die über die Fusion befinden muss.

  3. Paragraph 6 wird mit einem Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    Der Beschluss zur Billigung der Fusion wird auf Initiative des Kontrollamtes binnen dreissig Kalendertagen bei der Kanzlei des Gerichtes Erster Instanz, in dessen territorialemZuständigkeitsbereich die übernehmende Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit ihren Sitz hat, hinterlegt und auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

    Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 62undecies mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    Art. 62undecies - § 1 - Gegen jeden Beschluss, durch den der Rat des Kontrollamtes in Anwendung der Artikel 62bis, 62ter, 62quater, 62quinquies und 62sexies im Rahmen der in Artikel 52 Nr. 11 und 12 erwähnten Aufträge ein Zwangsgeld oder eine administrative Geldbusse ausspricht, kann beim Gericht Erster Instanz von Brüssel Beschwerde eingelegt werden.

    § 2 - Unbeschadet der durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen strengeren Sonderbestimmungen kann die in § 1 vorgesehene...

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