1 JUIN 2011. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 1er juin 2011 modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité (Moniteur belge du 15 juin 2011).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN

  1. JUNI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör

    BERICHT AN DEN KÖNIG

    Sire,

    der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, sowie insbesondere der Bestimmungen bezüglich der nicht regelmäßigen Kontrolle vor der Zulassung von Fahrzeugen auf den Namen eines anderen Inhabers, aufgrund der mit Gründen versehenen Stellungnahme mit der Referenzangabe 2007/4933 C(2009) 7243, die die Europäische Kommission am 8. Oktober 2009 an Belgien, gemäß Artikel 226 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, wegen Nichteinhaltung der durch die Richtlinie 1999/37/EG des Europäischen Rates vom 29. April 1999 über die Zulassung von Fahrzeugen und der Artikel 34 bis 36 des AEUV auferlegten Verpflichtungen adressiert hat.

    Diese mit Gründen versehene Stellungnahme bezieht sich auf:

    - einerseits, die Forderung nach einer EU-Ubereinstimmungsbescheinigung in Hinblick auf die vor der Zulassung auf den Namen eines anderen Inhabers eines bisher in einem anderen Mitgliedsstaat zugelassenen Fahrzeugs, dessen vorherige Zulassungsbescheinigung dem in der Richtlinie 1999/37/EG genannten Modell entspricht, vorhergehende technische Kontrolle;

    - andererseits, die Bestimmungen hinsichtlich der technischen Kontrolle von Gebrauchtwagen vor der Zulassung auf den Namen eines anderen Inhabers.

    Allgemeines

    1. Ubereinstimmungsbescheinigung

  2. In der Ubereinstimmungsbescheinigung sind die technischen Kenndaten des Fahrzeugs aufgeführt, was nicht der Fall bei der harmonisierten Zulassungsbescheinigung ist.

    Diese technischen Daten vereinfachen die technische Uberwachung und Verkehrskontrolle; sie ermöglichen auch die erfolgreiche Umsetzung der Politik in den Bereichen Verkehrs- und Umweltsicherheit.

    Derzeit handelt es sich um ein im Fahrzeug mitzuführendes Dokument, basierend auf Artikel 10 Paragraph 2 Punkt 10 des oben erwähnten Königlichen Erlasses vom 15. März 1968.

    Wie der Staatsrat betont, ist es nicht möglich allein die aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Gebrauchtwagen von der europäischen Ubereinstimmungsbescheinigung zu befreien, ohne dabei nationale Gebrauchtwagen zu benachteiligen.

  3. Das Gesetz vom 19. Mai 2010 zur Schaffung einer Zentralen Fahrzeugdatenbank erlaubt es, den Standpunkt der Europäischen Kommission zu teilen. Denn jedes in Belgien konstruierte oder zusammengebaute, eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene, oder innergemeinschaftlich auf belgisches Territorium gebrachte Fahrzeug muss in der Zentralen Fahrzeugdatenbank registriert werden. Bei der Registrierung in der Zentralen Datenbank werden insbesondere die in der Ubereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs angegebenen Daten eingetragen.

    Die oben erwähnten Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Forderung einer Ubereinstimmungsbescheinigung werden also ab Datum des Inkrafttretens überarbeitet werden.

    Um diese Zentrale Datenbank so bald wie möglich, insbesondere was den bestehenden Fahrzeugbestand anbetrifft, einsatzfähig zu machen, ist es notwendig, die in den Ubereinstimmungsbescheinigungen bereits zugelassener Fahrzeuge angegebenen Daten zu sammeln.

    Bei der technischen Kontrolle in Betrieb genommener Fahrzeuge gemäß Artikel 23 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, sind die zugelassenen Einrichtungen, in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1994 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen und der Regeln für die verwaltungstechnische Kontrolle in Bezug auf die Einrichtungen, die mit der Kontrolle der in den Verkehr gebrachten Fahrzeuge beauftragt sind, für die Identifikation der Fahrzeuge zuständig. Bei der Identifikation werden alle noch nicht registrierten Daten der Ubereinstimmungsbescheinigung registriert.

    1. Technische Kontrolle vor der Zulassung auf den Namen eines anderen Inhabers

  4. Laut Artikel 23sexies Paragraph 1 Nr. 3 des oben erwähnten Königlichen Erlasses vom 15. März 1968, ist eine nicht regelmäßige technische Kontrolle obligatorisch vor der Zulassung von Fahrzeugen der Klasse M1 und N1 auf den Namen eines anderen Inhabers, ungeachtet dessen, ob diese vorher in Belgien oder im Ausland zugelassenen waren.

    Diese "Gebrauchtwagenkontrolle" beinhaltet (Artikel 23sexies Paragraph 4):

    1. eine vollständige Kontrolle, bei der mindestens die in Anlage 15 des oben erwähnten Königlichen Erlasses (Artikel 23bis Paragraph 4) genannten Bauteile von der für die Kraftfahrzeugüberwachung zugelassenen Einrichtungen geprüft werden;

    2. eine zusätzliche Kontrolle gemäß Anlage 22 desselben Königlichen Erlasses; diese Kontrolle ist nicht erforderlich bei Vorlage eines Berichts eines zugelassenen Diagnosezentrums, der nicht älter als zwei Monate ist und mindestens die in Anlage 22 angegebenen Punkte betrifft. Derzeit existiert allerdings noch kein zugelassenes Diagnosezentrum.

  5. Im Interesse des Verbraucherschutzes, der Verkehrssicherheit und der Vereinfachung dieser "Gebrauchtwagenkontrolle", zielt der vorliegende Entwurf auf die Abschaffung dieser Kontrolle in zwei Punkten/Schritten ab.

    Die zu überprüfenden Punkte werden sich nur noch auf die in der neuen Anlage 41 aufgeführten beziehen; diese müssen notwendigerweise alle zur gleichen Zeit geprüft werden.

    Anlage 15 wird infolgedessen nur noch für die regelmäßige Kontrolle verwendet und Anlage 22 wird einfach aufgehoben.

  6. Ziel der technischen Kontrolle ist es zu überprüfen, ob das betreffende Kraftfahrzeug tatsächlich in einem guten Wartungszustand zum Zeitpunkt der Zulassung ist.

    Die Tatsache, dass das Kraftfahrzeug seit der letzten technischen Kontrolle vielleicht auf öffentlicher Straße benutzt wurde, rechtfertigt die technische Kontrolle vor der Zulassung auf den Namen eines anderen Inhabers.

    Wenn allerdings das Fahrzeug gerade erfolgreich einer regelmäßigen Kontrolle unterzogen wurde und es seitdem wenig verwendet wurde, kann berechtigterweise davon ausgegangen werden, dass es im Falle eines Verkaufs dieses Fahrzeugs, außer bei außergewöhnlichen Umständen (Unfall usw.), noch in einem guten Wartungszustand ist und infolgedessen eine erneute Uberprüfung aller in Anlage 41 genannten Punkte vor der Zulassung auf den Namen eines anderen Inhabers unnötig ist.

  7. Der vorliegende Entwurf zielt darauf ab, die nicht regelmäßige Kontrolle vor der Zulassung auf den Namen eines anderen Inhabers auf eine Sichtprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs zu beschränken, wenn das Fahrzeug weniger als zwei Monate vor der nicht regelmäßigen Kontrolle erfolgreich einer vollständigen regelmäßigen Kontrolle unterzogen wurde.

    Ziel dieser Sichtprüfung ist es sicherzustellen, dass das Fahrzeug seit der Ausstellung der letzten Prüfbescheinigung keine Schäden erlitten hat.

    Bei dieser Sichtprüfung muss der Kontrolleur die genannten Bauteile des Fahrzeugs nicht nur visuell prüfen, sondern gegebenenfalls auch bedienen, auftretende Geräusche analysieren oder auf andere angebrachte Mittel zurückgreifen, ohne dabei Apparaturen zu verwenden.

    Aus Gründen der Verkehrssicherheit und zum Schutz von Menschenleben findet bei dieser Kontrolle immer eine Uberprüfung der Bremsanlage des Fahrzeugs unter Verwendung der fachgerechten technischen Ausrüstung (Bremsenprüfstand usw.) statt. Tatsächlich ist eine reine Sichtprüfung unzureichend, um sicherzugehen, dass die Bremsen in den vergangenen zwei Monaten nicht beschädigt wurden (z. B. aufgrund einer verzogenen Bremse nach einem plötzlichen Bremsmanöver, oder als Folge von Fahrbahnbeschädigungen (Schlaglöcher usw.), und dieses umso mehr, da die Bremsanlage nicht immer sichtbar oder einfach zugänglich ist (z.B. bei unlösbaren Radkappen).

    Da es sich bei einer Sichtprüfung nicht um eine vollständige Kontrolle handelt, wird hier keine neue Prüfbescheinigung, sondern ein neues Dokument mit der Bezeichnung "Sichtprüfung des Fahrzeugs" ausgestellt. Dieses Dokument muss stets zusammen mit der gültigen Prüfbescheinigung aufbewahrt werden.

  8. Der vorliegende Entwurf sieht auch die Änderung des Zeitabstands vor, mit der Personenfahrzeuge (Klasse M1) einer technischen Kontrolle bei der Zulassung des Fahrzeugs auf den Namen eines anderen Inhabers unterzogen werden müssen.

    Gemäß Artikel 23ter Paragraph 2 Nr. 1, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 26. April 2006 zur Abänderung des oben genannten Königlichen Erlasses vom 15. März 1968, werden diese Fahrzeuge nicht jährlich (gemäß Artikel 23ter Paragraph 1), sondern lediglich alle zwei Jahre kontrolliert, wenn sie folgende kumulative voraussetzungen erfüllen:

    - rechtzeitige Vorführung zur technischen Kontrolle;

    - Ausstellung einer grünen Prüfbescheinigung;

    - Kilometerstand unter 100 000 Kilometer;

    - das Fahrzeug darf nicht älter als 6 Jahre sein.

    Wenn das Fahrzeug die Bedingungen erfüllt, fällt es derzeit unter die in Artikel 23ter Paragraph 2 genannten Bestimmungen, selbst wenn es verkauft und auf einen anderen Inhaber zugelassen ist.

    Nur wenn die...

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