19 MAI 2010. - Loi portant création de la Banque-Carrefour des véhicules. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 19 mai 2010 portant création de la Banque-Carrefour des véhicules (Moniteur belge du 28 juin 2010).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN

  1. MAI 2010 - Gesetz zur Schaffung der Zentralen Fahrzeugdatenbank

    ALBERT II., König der Belgier,

    Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

    Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse versteht man unter:

  2. Fahrzeug: jedes in Artikel 1 § 2 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör definierte Fahrzeug sowie die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger definierten Kleinkraft- und Motorräder,

  3. Zentrale Datenbank: die in Artikel 4 erwähnte Zentrale Fahrzeugdatenbank,

  4. Antragsteller einer Zulassung: den Antragsteller einer im Königlichen Erlass vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen und im Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der Handelsschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger vorgesehenen Zulassung,

  5. Inhaber einer Zulassung: den Inhaber einer im Königlichen Erlass vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen und im Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der Handelsschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger vorgesehenen Zulassung,

  6. Zulassung: die im Königlichen Erlass vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen und im Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der Handelsschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger vorgesehene Zulassung,

  7. Genehmigungsbogen: das Dokument zur Bestätigung der Genehmigung eines Fahrzeugs, Fahrzeugtyps, Anhängers, Systems, Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit gemäss Artikel 10 § 1 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör,

  8. Typgenehmigungsprotokoll:

    1. entweder das nummerierte Typgenehmigungsprotokoll zur Bestätigung der Genehmigung des Typs eines Fahrgestells oder eines selbsttragenden Fahrzeugs gemäss Artikel 10 § 1 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör vor seiner Ersetzung durch den Königlichen Erlass vom 14. April 2009,

    2. oder das nummerierte Typgenehmigungsprotokoll zur Bestätigung der Genehmigung eines in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger definierten Fahrzeugs,

  9. Übereinstimmungsbescheinigung:

    1. entweder die in Artikel 4 § 5 des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger erwähnte Übereinstimmungsbescheinigung,

    2. oder die in Artikel 10 § 4 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör erwähnte Übereinstimmungsbescheinigung vor seiner Ersetzung durch den Königlichen Erlass vom 14. April 2009,

    3. oder die in Artikel 10 § 2 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör erwähnte Übereinstimmungsbescheinigung nach seiner Ersetzung durch den Königlichen Erlass vom 14. April 2009,

  10. EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge: das Verfahren, durch das ein Mitgliedstaat der Europäischen Union bescheinigt, dass ein Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entweder der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge oder der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG oder der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates entspricht,

  11. personenbezogene Daten: jegliche Information bezüglich einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person; eine Person wird als identifizierbar angesehen, wenn sie auf direktem oder indirektem Wege identifiziert werden kann,

  12. Dienst: einen öffentlichen Dienst, eine Einrichtung, eine natürliche oder juristische Person, die durch oder aufgrund eines Gesetzes mit öffentlichen Aufträgen oder Aufträgen allgemeinen Interesses betraut sind,

    Die Dienste können in drei Typen eingeteilt werden:

    1. den Verwaltungsdienst: die Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, die innerhalb der Verwaltung mit der Führung der Zentralen Datenbank betraut ist,

    2. Dienste, die Daten bereitstellen: die Dienste, die mit der primären Erhebung und der Aktualisierung von Daten betraut sind,

    3. Dienste mit Zugriff auf die Zentrale Datenbank: die Dienste, die Zugriff auf die von der Zentralen Datenbank aufgenommenen Daten haben,

  13. Föderaler Öffentlicher Dienst: den durch den Königlichen Erlass vom 20. November 2001 zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen geschaffenen Föderalen Öffentlichen Dienst,

  14. Netzwerk: die Gesamtheit der Fahrzeugdatenbanken, die vom Verwaltungsdienst und von den Diensten, die Daten bereitstellen, auf Rechnung der Zentralen Datenbank oder auf ihre eigene Rechnung verwaltet werden,

  15. sektorieller Ausschuss: den sektoriellen Ausschuss für die Föderalbehörde des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, geschaffen durch Art. 36bis des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten,

  16. Rückverfolgbarkeit: die Möglichkeit, die Herkunft eines Fahrzeugs über sämtliche Phasen seines Lebenszyklus zurückzuverfolgen, d.h. von der Konstruktion über den Zusammenbau, die Einfuhr, den innergemeinschaftlichen Erwerb oder die innergemeinschaftliche Verbringung in Belgien bis hin zur Verschrottung, Ausfuhr oder innergemeinschaftlichen Lieferung.

    Art. 3 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ist das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten personenbezogenen Daten anwendbar.

    Sollten die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und diejenigen des vorhin erwähnten Gesetzes vom 8. Dezember 1992 widersprüchlich sein, ist die...

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