5. MÄRZ 2008 - Dekret zur Errichtung der 'Agence wallonne de l'air et du climat' (Wallonische Luft- und Klimaagentur) als Dienststelle mit getrennter Geschäftsführung (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und, Wir, Regierung sanktionieren es:

Artikel 1 - Die innerhalb des Ministeriums der Wallonischen Region gegründete "Agence wallonne de l'air et du climat" wird als Dienststelle mit getrennter Geschäftsführung im Sinne von Artikel 140 der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Rechnungsführung des Staates errichtet. Sie wird nachstehend "die Agentur" genannt.

Die Agentur hat zum Gegenstand, die Politik zur Verbesserung der Luftqualität und Bekämpfung der Klimazerstörung, sowie die Massnahmen zur Anpassung an die Klimaveränderungen, zu unterstützen und zu fördern.

Art. 2 - Die Einnahmen der "Agence wallonne de l'air et du climat" sind:

  1. eine Dotation der Wallonischen Region, die auf der Grundlage des Aktionsprogramms der Agentur festgelegt wird;

  2. die Geldmittel von Drittpersonen, die der Agentur zwecks der Ausführung von Aktionsplänen oder besonderen Programmen gewährt werden;

  3. die Einnahmen und Gewinne aus den Aktivitäten und der Kontenführung der Agentur;

  4. der Ertrag aus Dienstleistungen zugunsten von Dritten;

  5. ein Beitrag des wallonischen Kyoto-Fonds in Anwendung von Artikel 3 § 2, des Dekrets vom 10. November 2004 zur Einführung eines Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten zur Einrichtung eines wallonischen Kyoto-Fonds, zwecks der Finanzierung der Verwaltungskosten für die Führung des wallonischen Kyoto-Fonds durch die Agentur sowie der mit Studien und Leistungen durch Drittpersonen verbundenen Kosten.

Art. 3 - Die Wallonische Regierung trifft alle notwendigen Massnahmen für die Führung der besonderen Konten, die von der Agentur eröffnet werden, um die in Ausführung von Artikel 5, 2° überwiesenen Geldmittel von Drittpersonen und die sich aus dieser Kontenführung ergebenden Finanzerträge zu verwalten.

Art. 4 - Jedes Jahr, spätestens am 30. Juni des folgenden Jahres und dies zum ersten Mal am 30. Juni 2010, richtet die Agentur einen Tätigkeitsbericht, der die Gesamtheit der ihr von der Regierung anvertrauten Aufgaben umfasst, an das Wallonische Parlament.

Art. 5 - Artikel 13 § 2, des Dekrets vom 10. November 2004 zur Einführung eines Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten zur Einrichtung eines wallonischen Kyoto-Fonds, zwecks der Finanzierung der Verwaltungskosten für die Führung des wallonischen Kyoto-Fonds wird durch eine Nummer 7° mit...

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