15 JUIN 1955. - Loi relative à certains contrats à long terme

Coordination officieuse en langue allemande

Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 15 juin 1955 relative à certains contrats à long terme (Moniteur belge du 23 juin 1955), telle qu'elle a été modifiée par la loi du 16 avril 1965 modifiant la loi du 15 juin 1955 relative à certains contrats à long terme (Moniteur belge du 8 mai 1965).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DES JUSTIZ

15. JUNI 1955 - Gesetz über bestimmte langfristige Verträge

Artikel 1 - [Ungeachtet der durch andere Gesetze vorgesehenen Auflösungs- oder Kündigungsgründe kann der Friedensrichter des Orts, wo die Immobilien gelegen sind, auf Verlangen des Vermieters oder des Konzessionsgebers Mietverträge über bebaute oder unbebaute Immobilien, laufende Mietverträge und Konzessionen über die Betreibung von Gruben, Steinbrüchen, Torfgruben und Mineral- oder Thermalwasserquellen sowie Mietverträge und Konzessionen über öffentliche Gebäude, die spätestens am 1. August 1939 für eine Dauer von mehr als neun Jahren abgeschlossen worden sind, kündigen, wenn die Vorteile, die der Mieter oder der Konzessionär daraus zieht, in keinem Verhältnis zu seinen Verpflichtungen dem Vermieter oder dem Konzessionsgeber gegenüber stehen.]

Mit Mietverträgen und Konzessionen von mehr als neun Jahren gleichgesetzt werden:

1. solche, die für neun Jahre oder weniger bewilligt worden sind und allein nach Gutdünken des Mieters oder des Konzessionärs verlängert werden können, unter der Bedingung, dass ihre Gesamtdauer neun Jahre überschreitet,

2. Mietverträge und Konzessionen, die für die Lebensdauer einer der Parteien bewilligt sind.

Von der Anwendung des vorliegenden Gesetzes ausgeschlossen sind Mietverträge, die dem Gesetz vom 30. April 1951 über die Handelsmietverträge oder den koordinierten Gesetzen zur Festlegung von Ausnahmebestimmungen in Sachen Wohnungsmietverträge unterliegen, letztere bis zu dem Tag, wo diese Gesetze aufhören, wirksam zu sein.

[Art. 1 Abs. 1 ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom 16. April 1965 (B.S. vom 8. Mai 1965)]

Art. 2 - Die Kündigung wird nicht ausgesprochen, wenn der Mieter oder der Konzessionär darin einwilligt, den normalen Mietpreis oder die normale Gebühr zu zahlen.

Die Erhöhung des Mietpreises oder der Gebühr ist einforderbar ab dem ersten Fälligkeitstermin nach dem Datum, wo der Antrag beim Friedensrichter eingereicht...

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