6 JANVIER 2014. - Loi modifiant diverses lois suite à la réforme du Sénat et portant diverses modifications en matière électorale. - Traduction allemande d'extraits

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 20 à 91 et 114 à 166 de la loi du 6 janvier 2014 modifiant diverses lois suite à la réforme du Sénat et portant diverses modifications en matière électorale (Moniteur belge du 31 janvier 2014, err. du 21 février 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

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  1. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Gesetze infolge der Senatsreform und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Wahlangelegenheiten

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    (...)

    KAPITEL 6 - Abänderungen des Wahlgesetzbuches

    Art. 20 - Artikel 10 des Wahlgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Februar 2007, wird wie folgt abgeändert:

  2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "wenn die Auflösung der Kammern oder einer der Kammern" durch die Wörter "wenn die Auflösung der Abgeordnetenkammer" ersetzt.

  3. In § 3 werden die Wörter "der Föderalen Gesetzgebenden Kammern" jeweils durch die Wörter "der Abgeordnetenkammer" ersetzt.

    Art. 21 - Artikel 17 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 14. April 2009, wird wie folgt abgeändert:

  4. In Absatz 1 werden die Wörter "für Kammer oder Senat" durch die Wörter "für die Kammer" ersetzt.

  5. In Absatz 2 werden die Wörter "für Kammer oder Senat eine Kandidatenliste" durch die Wörter "eine Kandidatenliste für die Kammer" ersetzt.

    Art. 22 - Artikel 87bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wird aufgehoben.

    Art. 23 - In Artikel 88 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter "in den Artikeln 87 und 87bis" durch die Wörter "in Artikel 87" und die Wörter "in Artikel 87" durch die Wörter "in diesem Artikel" ersetzt.

    Art. 24 - Artikel 94bis desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 14. April 2009, wird aufgehoben.

    Art. 25 - In Artikel 94ter § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 2. April 2003, werden die Wörter "und die Vorsitzenden der in Artikel 94bis erwähnten Hauptwahlvorstände der Kollegien" aufgehoben.

    Art. 26 - In Artikel 95 § 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. April 1994, werden die Wörter "des Kollegiums beziehungsweise" aufgehoben.

    Art. 27 - In Artikel 95bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Februar 2007, wird das Wort ", 94bis" aufgehoben.

    Art. 28 - In Artikel 96 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juli 1991 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter "und dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums" aufgehoben.

    Art. 29 - In Artikel 104 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter "der Kollegien," aufgehoben.

    Art. 30 - Artikel 106 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert:

  6. In Absatz 1 werden die Wörter "der Kammern" durch die Wörter "der Abgeordnetenkammer" ersetzt.

  7. In Absatz 2 werden die Wörter "beider Kammern frei wird, darf das Wahlkollegium jedoch nur auf Beschluss der Kammer einberufen werden, in der der Sitz frei geworden ist" durch die Wörter "der Abgeordnetenkammer frei wird, darf das Wahlkollegium jedoch nur auf Beschluss der Abgeordnetenkammer einberufen werden" ersetzt.

    Art. 31 - Artikel 115 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert:

  8. In Absatz 1 werden die Wörter "und dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums" aufgehoben.

  9. In Absatz 3 werden die Wörter "veröffentlichen der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises und der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums eine Bekanntmachung, in der der Ort festgelegt und an die Tage und Uhrzeiten erinnert wird, wo sie die Wahlvorschläge entgegennehmen werden" durch die Wörter "veröffentlicht der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises eine Bekanntmachung, in der der Ort festgelegt und an die Tage und Uhrzeiten erinnert wird, wo er die Wahlvorschläge entgegennehmen wird" ersetzt.

    Art. 32 - Artikel 115bis desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Februar 2007, wird wie folgt abgeändert:

  10. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "oder jedem Wahlkollegium" aufgehoben.

  11. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "und der Kollegien" aufgehoben.

  12. Paragraph 4 wird aufgehoben.

    Art. 33 - Artikel 115ter desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Februar 2007, wird wie folgt abgeändert:

  13. In § 1 werden die Wörter "und des Senats" aufgehoben und werden die Wörter "der Föderalen Gesetzgebenden Kammern" durch die Wörter "der Abgeordnetenkammer" ersetzt.

  14. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "und für den Senat" aufgehoben.

  15. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "oder den Senat" aufgehoben.

  16. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "und den Senat" aufgehoben.

  17. In § 2 Absatz 4 werden die Wörter "des Senats und" aufgehoben.

    Art. 34 - Artikel 116 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 14. April 2009, wird wie folgt abgeändert:

  18. Paragraph 2 wird aufgehoben.

  19. In § 3 werden die Wörter "beziehungsweise dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums" aufgehoben und werden die Wörter "in den Paragraphen 1 und 2" durch die Wörter "in § 1" ersetzt.

  20. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter "der Gesetzgebenden Kammern" durch die Wörter "der Abgeordnetenkammer" ersetzt.

  21. In § 4 Absatz 4 werden die Wörter "oder des Kollegiums" aufgehoben.

  22. In § 4 Absatz 5 werden die Wörter "des Kollegiums beziehungsweise" aufgehoben.

  23. In § 4 Absatz 6 werden im ersten Satz die Wörter "beziehungsweise dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums" aufgehoben und wird der zweite Satz aufgehoben.

  24. Paragraph 5 Absatz 6 wird aufgehoben.

  25. In § 6 Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "oder beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des französischen beziehungsweise niederländischen Wahlkollegiums gegen Empfangsbestätigung einzureichen. Bei gleichzeitigen Wahlen für die Erneuerung von gesetzgebenden Versammlungen reichen Kandidaten, die für mehr als eine Versammlung vorgeschlagen sind, bei den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises beziehungsweise des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums, der für die betreffende Wahl zuständig ist, die gleichen Erklärungen ein" durch die Wörter "gegen Empfangsbestätigung einzureichen" ersetzt.

    Art. 35 - Artikel 117 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2002, wird wie folgt abgeändert:

  26. In Absatz 1 werden die Wörter "oder Senator" aufgehoben.

  27. In Absatz 5 wird der Satz "Der Wähler und der ausscheidende Parlamentarier dürfen dagegen einen Wahlvorschlag für die Abgeordnetenkammer und einen Wahlvorschlag für den Senat unterzeichnen, sofern es sich um dieselbe politische Formation handelt." aufgehoben.

    Art. 36 - Artikel 118 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert:

  28. Absatz 4, der mit den Worten "Niemand darf gleichzeitig Kandidat für" beginnt, und Absatz 5, der mit den Worten "Niemand darf für den Senat" beginnt, werden aufgehoben.

  29. In Absatz 8, der zu Absatz 6 wird, wird das Wort "sieben" durch das Wort "fünf" ersetzt und werden die Wörter "des Kollegiums beziehungsweise" aufgehoben.

  30. In Absatz 9, der zu Absatz 7 wird, werden die Wörter "des Kollegiums beziehungsweise" aufgehoben.

    Art. 37 - In Artikel 119 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Mai 1949 und abgeändert durch die Gesetze vom 16. Juli 1993 und 13. Februar 2007, werden in Absatz 1 die Wörter "beziehungsweise an den Hauptwahlvorstand des Kollegiums" und in Absatz 4 die Wörter "beziehungsweise der Hauptwahlvorstand des Kollegiums" aufgehoben.

    Art. 38 - In Artikel 119bis desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 30. Juli 1991 und 16. Juli 1993, werden die Wörter "beziehungsweise der Hauptwahlvorstand des Kollegiums" aufgehoben.

    Art. 39 - In Artikel 119ter desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Mai 1994, werden die Wörter "beziehungsweise der Hauptwahlvorstand des Kollegiums" aufgehoben.

    Art. 40 - Artikel 119quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wird aufgehoben.

    Art. 41 - In Artikel 119quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Mai 1994, werden die Wörter "beziehungsweise der Hauptwahlvorstand des Kollegiums" aufgehoben.

    Art. 42 - In Artikel 119sexies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Februar 2003, werden die Wörter "beziehungsweise der Hauptwahlvorstand des Kollegiums" aufgehoben.

    Art. 43 - In Artikel 120 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter "beziehungsweise der Hauptwahlvorstand des Kollegiums" aufgehoben.

    Art. 44 - In Artikel 121 Absatz 1 und 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Februar 2007, werden die Wörter "beziehungsweise des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums" jeweils aufgehoben.

    Art. 45 - In Artikel 122 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter "beziehungsweise der Hauptwahlvorstand des Kollegiums" und die Wörter "beziehungsweise des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums" jeweils aufgehoben.

    Art. 46 - In Artikel 123 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Februar 2007, werden die Wörter "beziehungsweise des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums" aufgehoben.

    Art. 47 - In Artikel 124 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Februar 2007, werden die Wörter "beziehungsweise der Hauptwahlvorstand des Kollegiums" aufgehoben.

    Art. 48 - Artikel 125...

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