10 JANVIER 2010. - Loi instituant l'engagement volontaire militaire et modifiant diverses lois applicables au personnel militaire. - Traduction allemande d'extraits

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 21 à 56 de la loi du 10 janvier 2010 instituant l'engagement volontaire militaire et modifiant diverses lois applicables au personnel militaire (Moniteur belge du 12 février 2010, err. du 26 février 2010).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG

10. JANUAR 2010 - Gesetz zur Einführung des freiwilligen Militärdienstes und zur Abänderung verschiedener auf das Militärpersonal anwendbarer Gesetze

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

(...)

KAPITEL 10 - Freiwilliger Militärdienst

Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

Art. 21 - Durch vorliegendes Kapitel wird ein freiwilliger Militärdienst, nachstehend "FMD" genannt, geschaffen und das Statut der Militärpersonen, die diesen Dienst ableisten, festgelegt.

Diese Militärpersonen dienen im aktiven Kader im Rahmen einer Verpflichtung und aufeinanderfolgender Neuverpflichtungen. Die gesamte Dauer der Leistungen im FMD beträgt höchstens:

1. vier Jahre für FMD-Offiziere und FMD-Unteroffiziere,

2. drei Jahre für FMD-Soldaten.

Art. 22 - FMD-Militärpersonen sind:

1. FMD-Offiziere und angehende FMD-Offiziere,

2. FMD-Unteroffiziere und angehende FMD-Unteroffiziere,

3. FMD-Soldaten und angehende FMD-Soldaten.

Art. 23 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter:

1. "FMD-Militärperson": Militärperson, die einen FMD ableistet,

2. "Minister": Minister der Landesverteidigung,

3. "Bewerber": Person zwischen dem Zeitpunkt, zu dem sie sich für eine Anwerbungssitzung einschreibt, und dem Zeitpunkt, zu dem sie die Eigenschaft einer angehenden Militärperson beziehungsweise eines Militäranwärters erwirbt oder zu dem gegebenenfalls das mit dieser Einschreibung verbundene Anwerbungsverfahren beendet wird,

4. "FMD-Bewerber": Person zwischen dem Zeitpunkt, zu dem sie sich für eine Anwerbungssitzung im Rahmen des FMD einschreibt, und dem Zeitpunkt, zu dem sie die Eigenschaft einer FMD-Militärperson erwirbt oder zu dem gegebenenfalls das mit dieser Einschreibung verbundene Anwerbungsverfahren beendet wird,

5. "angehender FMD-Militärperson": FMD-Militärperson während der Ausbildung,

6. "Werktag": Tag, der weder ein Samstag noch ein Sonntag noch ein Feiertag ist.

Art. 24 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels wird jedes Mal, wenn ein Dienstgrad erwähnt wird, auch der gleichwertige Dienstgrad berücksichtigt.

Art. 25 - Sofern die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf das Statut der Militärpersonen des aktiven Kaders nicht mit den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels unvereinbar sind, finden all diese Bestimmungen Anwendung auf FMD-Militärpersonen, entsprechend der Personalkategorie, der sie angehören.

Sofern die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf das Statut der Bewerber, der angehenden Militärpersonen beziehungsweise der Militäranwärter nicht mit den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels unvereinbar sind, finden all diese Bestimmungen Anwendung auf FMD-Bewerber beziehungsweise angehende FMD-Militärpersonen, entsprechend der Personalkategorie, der sie angehören.

Abschnitt 2 - Anwerbung

Art. 26 - Der Minister legt pro Anwerbungssitzung für FMD-Militärpersonen eine Anzahl vakanter Stellen für operative Funktionen oder operative Unterstützungsfunktionen fest.

Bei der Veröffentlichung gibt er die Besonderheiten der Funktionen an, die eine Auswirkung auf die Auswahl des FMD-Bewerbers haben.

Art. 27 - Zum Erwerb der Eigenschaft einer FMD-Militärperson müssen FMD-Bewerber die gleichen Bedingungen erfüllen wie Bewerber, mit Ausnahme folgender Bestimmungen:

1. Sie unterliegen keiner Beurteilung, sondern werden aufgrund folgender Kriterien eingestuft:

  1. der chronologischen Reihenfolge der eingereichten Einschreibungen,

  2. der geäusserten Vorlieben für die verschiedenen Funktionen der Anwerbung.

    2. Als Bewerber um eine Stelle als FMD-Offizier:

  3. dürfen sie am 31. Dezember des Jahres ihrer Einreihung das Alter von siebenundzwanzig Jahren nicht erreicht haben,

  4. müssen sie Inhaber eines Bachelors oder eines von einer Universität oder gleichwertigen Einrichtung ausgestellten Kandidaturdiploms sein,

  5. dürfen sie die Eigenschaft einer Militärperson oder einer angehenden Militärperson in derselben oder einer tieferen Personalkategorie nicht wegen unzureichender Charaktereigenschaften verloren haben.

    3. Als Bewerber um eine Stelle als FMD-Unteroffizier:

  6. dürfen sie am 31. Dezember des Jahres ihrer Einreihung das Alter von fünfundzwanzig Jahren nicht erreicht haben,

  7. müssen sie Inhaber eines Abschlusszeugnisses der Oberstufe des Sekundarunterrichts oder eines gleichwertigen Diploms beziehungsweise Zeugnisses sein,

  8. dürfen sie die Eigenschaft einer Militärperson oder einer angehenden Militärperson in derselben oder einer anderen Personalkategorie nicht wegen unzureichender Charaktereigenschaften verloren haben.

    4. Als Bewerber um eine Stelle als FMD-Soldat:

  9. dürfen sie am 31. Dezember des Jahres ihrer Einreihung das Alter von fünfundzwanzig Jahren nicht erreicht haben,

  10. brauchen sie kein Studium nachzuweisen,

  11. dürfen sie die Eigenschaft einer Militärperson oder einer angehenden Militärperson in derselben Personalkategorie nicht wegen unzureichender Charaktereigenschaften verloren haben.

    Der König bestimmt die Modalitäten, nach denen FMD-Bewerber bei den Auswahlprüfungen bewertet werden. Er kann zudem die Auswahlprüfungen bestimmen, die FMD-Bewerber nicht ablegen müssen, oder zusätzliche Auswahlprüfungen für bestimmte Funktionen der Anwerbung festlegen.

    Abschnitt 3 - Verpflichtung und Neuverpflichtung

    Art. 28 - Der Erwerb der Eigenschaft einer FMD-Militärperson wird durch Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung, deren Muster vom Minister festgelegt wird, bestätigt. Ein Exemplar der ausgefüllten Verpflichtungserklärung wird der betroffenen FMD-Militärperson übergeben.

    Für Personen, die bereits die Eigenschaft einer Militärperson haben, führt die Verpflichtung als FMD-Militärperson von Rechts wegen und an ihrem Datum je nach Fall zum Rücktritt aus dem Amt oder zur Kündigung jeder vorherigen Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung.

    Art. 29 - Die in Artikel 21 Absatz 2 erwähnte Verpflichtung gilt für eine Dauer von:

    1. vierundzwanzig bis achtundvierzig Monaten für FMD-Offiziere und FMD-Unteroffiziere,

    2. vierundzwanzig bis sechsunddreissig Monaten für FMD-Soldaten.

    Der König legt die genaue Dauer der Verpflichtung pro Personalkategorie fest.

    Die in Artikel 21 Absatz 2 erwähnten Neuverpflichtungen gelten für eine Dauer von sechs Monaten.

    Die...

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