22 DECEMBRE 2009. - Loi portant des dispositions fiscales et diverses

Traduction allemande d'extraits

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1er à 74 et 95 de la loi du 22 décembre 2009 portant des dispositions fiscales et diverses (Moniteur belge du 31 décembre 2009).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

22. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher und sonstiger Bestimmungen

ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL 2 - Einkommensteuern

KAPITEL 1 - Abänderungen in Bezug auf natürliche Personen

Art. 2 - Artikel 7 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch die Gesetze vom 30. März 1994 und 6. April 1995, den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und die Gesetze vom 6. Juli 1997 und 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert:

  1. In Nr. 1 Buchstabe a) erster Gedankenstrich werden zwischen den Wörtern "unbebaute unbewegliche Güter" und den Wörtern "oder die in Artikel 12 § 3 erwähnte Wohnung" die Wörter ", Material und Ausrüstung, die ihrem Wesen oder ihrer Bestimmung nach unbeweglich sind," eingefügt.

  2. In Nr. 2 Buchstabe a) erster Gedankenstrich werden zwischen den Wörtern "um unbebaute unbewegliche Güter" und dem Wort "handelt" die Wörter "oder Material und Ausrüstung, die ihrem Wesen oder ihrer Bestimmung nach unbeweglich sind," eingefügt.

  3. In Nr. 2 Buchstabe c) werden zwischen den Wörtern "um andere in Belgien gelegene unbebaute unbewegliche Güter" und dem Wort "handelt" die Wörter "oder Material und Ausrüstung, die ihrem Wesen oder ihrer Bestimmung nach unbeweglich sind," eingefügt.

    Art. 3 - In Artikel 18 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, werden die Wörter "gemäss den koordinierten Gesetzen über die Handelsgesellschaften" durch die Wörter "gemäss dem Gesellschaftsgesetzbuch" ersetzt.

    Art. 4 - In Artikel 22 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Dezember 1993, 30. März 1994 und 24. Dezember 2002, werden die Wörter "Artikel 171 Nr. 2 Buchstabe f) und Nr. 2bis bis 3bis " durch die Wörter "Artikel 171 Nr. 2 Buchstabe f), 2bis bis 3bis und 3quater " ersetzt.

    Art. 5 - Artikel 38 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert:

    1. Im einleitenden Satz von § 1 Absatz 1 Nr. 11 werden die Wörter "in Artikel 30 erwähnte" durch die Wörter "in Artikel 30 Nr. 1 und 2 erwähnte" ersetzt.

    2. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch eine Nr. 25 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "25. Vorteile, die aus der Beteiligung des Arbeitgebers oder Unternehmens an Mahlzeitschecks, Sport-/ Kulturschecks oder Öko-Schecks, die den in Artikel 38/1 erwähnten Bedingungen entsprechen, bestehen."

    3. In § 3 werden die Wörter "und der der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern" durch die Wörter "und der verschiedenen Gebühren und Steuern" ersetzt.

    Art. 6 - A. In Titel II Kapitel II Abschnitt IV Unterabschnitt II Unterteilung A - Soziale und kulturelle Steuerbefreiungen desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 38/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Art. 38/1 - § 1 - Folgende Vorteile stellen einen in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 25 erwähnten Vorteil dar, sofern sie nicht als Ersatz der Entlohnung, von Prämien, Vorteilen jeglicher Art oder anderen Zulagen bewilligt werden:

    1. Beteiligung des Arbeitgebers oder Unternehmens an Mahlzeitschecks, die den in § 2 vorgesehenen Bedingungen entsprechen,

    2. Beteiligung des Arbeitgebers oder Unternehmens an Sport-/Kulturschecks, die den in § 3 vorgesehenen Bedingungen entsprechen,

    3. Beteiligung des Arbeitgebers oder Unternehmens an Öko-Schecks, die den in § 4 vorgesehenen Bedingungen entsprechen.

    § 2 - Damit die Beteiligung des Arbeitgebers oder Unternehmens an Mahlzeitschecks als ein in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 25 erwähnter Vorteil gelten kann, müssen die Mahlzeitschecks gleichzeitig folgenden Bedingungen entsprechen:

    1. Die Bewilligung von Mahlzeitschecks muss in einem auf Sektoren- oder Unternehmensebene geschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen oder, wenn der Abschluss eines kollektiven Abkommens nicht möglich ist, in einem schriftlichen individuellen Abkommen vorgesehen sein, wobei in Unternehmen, in denen Arbeitnehmer beschäftigt werden, auf Unternehmensleiter dieselbe Regelung angewandt werden muss wie auf Arbeitnehmer.

    2. Die Anzahl bewilligter Mahlzeitschecks muss der Anzahl effektiver Arbeitstage des Arbeitnehmers oder Unternehmensleiters entsprechen.

    3. Mahlzeitschecks werden auf den Namen des Arbeitnehmers oder Unternehmensleiters ausgestellt.

    4. Auf Mahlzeitschecks ist deutlich angegeben, dass ihre Gültigkeit auf drei Monate begrenzt ist und dass sie nur zur Bezahlung einer Mahlzeit oder zum Kauf verzehrfertiger Lebensmittel verwendet werden dürfen.

    5. Die Beteiligung des Arbeitgebers oder Unternehmens am Betrag eines Mahlzeitschecks darf höchstens 5,91 EUR pro Mahlzeitscheck betragen.

    6. Die Beteiligung des Arbeitnehmers oder Unternehmensleiters beträgt mindestens 1,09 EUR.

    § 3 - Damit die Beteiligung des Arbeitgebers oder Unternehmens an Sport-/Kulturschecks als ein in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 25 erwähnter Vorteil gelten kann, müssen die Sport-/Kulturschecks gleichzeitig folgenden Bedingungen entsprechen:

    1. Die Bewilligung von Sport-/Kulturschecks muss in einem auf Sektoren- oder Unternehmensebene geschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen oder, wenn der Abschluss eines kollektiven Abkommens nicht möglich ist, in einem schriftlichen individuellen Abkommen vorgesehen sein, wobei in Unternehmen, in denen Arbeitnehmer beschäftigt werden, auf Unternehmensleiter dieselbe Regelung angewandt werden muss wie auf Arbeitnehmer.

    2. Sport-/Kulturschecks werden auf den Namen des Arbeitnehmers oder Unternehmensleiters ausgestellt.

    3. Auf Sport-/Kulturschecks ist deutlich angegeben, dass ihre Gültigkeit auf fünfzehn Monate begrenzt ist, vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. September des folgenden Jahres.

    4. Der Gesamtbetrag der vom Arbeitgeber oder Unternehmen bewilligten Sport-/Kulturschecks darf pro Arbeitnehmer oder Unternehmensleiter 100 EUR pro Jahr nicht übersteigen.

    5. Sport-/Kulturschecks können weder ganz noch teilweise in Geld umgetauscht werden.

    § 4 - Damit die Beteiligung des Arbeitgebers oder Unternehmens an Öko-Schecks als ein in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 25 erwähnter Vorteil gelten kann, müssen die Öko-Schecks gleichzeitig folgenden Bedingungen entsprechen:

    1. Die Bewilligung von Öko-Schecks muss in einem auf Sektoren- oder Unternehmensebene geschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen oder, wenn der Abschluss eines kollektiven Abkommens nicht möglich ist, in einem schriftlichen individuellen Abkommen vorgesehen sein, wobei in Unternehmen, in denen Arbeitnehmer beschäftigt werden, auf Unternehmensleiter dieselbe Regelung angewandt werden muss wie auf Arbeitnehmer.

    2. Im kollektiven Arbeitsabkommen oder im individuellen Abkommen sind der höchste Nennwert eines Öko-Schecks mit einem Höchstbetrag von 10 EUR pro Öko-Scheck und die Häufigkeit der Bewilligung von Öko-Schecks während eines Kalenderjahres angegeben.

    3. Öko-Schecks werden auf den Namen des Arbeitnehmers oder Unternehmensleiters ausgestellt.

    4. Auf Öko-Schecks ist deutlich angegeben, dass ihre Gültigkeit auf vierundzwanzig Monate ab dem Datum, an dem sie einem Arbeitnehmer oder Unternehmensleiter zur Verfügung gestellt werden, begrenzt ist und dass sie nur zum Kauf ökologischer Produkte und Dienstleistungen verwendet werden dürfen, die in einem innerhalb des Nationalen Arbeitsrates geschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen erwähnt sind.

    5. Öko-Schecks können weder ganz noch teilweise in Geld umgetauscht werden.

    6. Der Gesamtbetrag der vom Arbeitgeber oder Unternehmen bewilligten Öko-Schecks darf pro Arbeitnehmer oder Unternehmensleiter 125 EUR pro Jahr nicht übersteigen.

    § 5 - Der König bestimmt die Modalitäten der Anwendung des vorliegenden Artikels."

    B. In Artikel 38/1 § 4 Nr. 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch vorliegendes Gesetz, werden die Wörter "125 EUR" durch die Wörter "250 EUR" ersetzt.

    Art. 7 - In Artikel 39 § 2 Nr. 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2000, werden die Wörter "in Titel XIII des Gesetzbuches der der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern" durch die Wörter "in Buch II Titel VIII des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern" ersetzt.

    Art. 8 - In Artikel 40 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. April 2003, werden die Wörter "in Artikel 183bis des Gesetzbuches der der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern" durch die Wörter "in Artikel 183bis des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern" ersetzt.

    Art. 9 - Artikel 53 Nr. 14 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. März 2009, wird wie folgt ersetzt:

    "14. in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 11 und 25 erwähnte Vorteile ausschliesslich der gegebenenfalls auf 1 EUR pro Mahlzeitscheck begrenzten Beteiligung des Arbeitgebers oder Unternehmens an Mahlzeitschecks, wenn diese Beteiligung den in Artikel 38/1 erwähnten Bedingungen entspricht,".

    Art. 10 - Artikel 59 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt ergänzt:

    "Um die Einhaltung der in Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Grenzen zu überprüfen, müssen die dort erwähnten Leistungen, die in Kapitalform ausgezahlt werden, in Renten umgewandelt werden anhand der Angaben in der vom König festgelegten Tabelle, in der - ohne eine Übertragbarkeit oder die Indexierung aufgeschobener Renten innerhalb der Grenze von 2 Prozent pro Jahr ab Einsetzen dieser Renten zu berücksichtigen - für verschiedene Alter bei Einsetzen der Rente das Kapital angegeben ist, das für die...

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