26 MARS 2012. - Loi modifiant le Code judiciaire en ce qui concerne le règlement collectif de dettes. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 26 mars 2012 modifiant le Code judiciaire en ce qui concerne le règlement collectif de dettes (Moniteur belge du 13 avril 2012).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

26. MÄRZ 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, was die kollektive Schuldenregelung betrifft

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches

Art. 2 - Artikel 1675/9 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. Mai 2000, 13. Dezember 2005 und 6. April 2010, wird wie folgt abgeändert:

1. In § 1 Nr. 4 werden die Wörter "zu Händen des Schuldenvermittlers erfolgen muss" ersetzt durch die Wörter "auf ein zu diesem Zweck vom Schuldenvermittler eröffnetes Konto, auf das alle Zahlungen an den Antragsteller erfolgen müssen, eingezahlt werden muss. Der Schuldenvermittler ermöglicht es dem Antragsteller, ständig über sein Konto, die darauf getätigten Verrichtungen und dessen Saldo informiert zu sein."

2. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt:

§ 4 - Der Schuldenvermittler behält von den Beträgen, die er in Anwendung von § 1 Nr. 4 einnimmt, ein Lebensgeld ein, das dem Antragsteller zur Verfügung gestellt wird und mindestens dem in Anwendung der Artikel 1409 bis 1412 geschützten Betrag entspricht. Mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Antragstellers darf dieses Lebensgeld für einen begrenzten Zeitraum verringert werden, aber es muss sowohl im Rahmen des gütlichen Schuldenregelungsplans als auch im Rahmen des gerichtlichen Schuldenregelungsplans die in Artikel 14 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung erwähnten Beträge, erhöht um die Summe der in Artikel 1410 § 2 Nr. 1 erwähnten Beträge, immer überschreiten.

Art. 3 - Artikel 1675/10 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. Mai 2000 und 13. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert:

1. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

§ 2/1 - Im gütlichen Schuldenregelungsplan ist der detaillierte und aktuelle...

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