27 NOVEMBRE 2013. - Loi fixant la Liste civile pour la durée du règne du Roi Philippe Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 27 novembre 2013 fixant la Liste civile pour la durée du règne du Roi Philippe (Moniteur belge du 30 décembre 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

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27. NOVEMBER 2013 - Gesetz zur Festlegung der Zivilliste für die Dauer der Herrschaft von König Philippe

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Die Zivilliste wird für die Dauer der Herrschaft Seiner Majestät König Philippe auf 11.554.000 EUR festgelegt.

Die Zivilliste wird gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes pro Quartal und im Voraus bezahlt.

Art. 3 - Der in Artikel 2 festgelegte Betrag entwickelt sich ab dem 1. August 2013 auf die gleiche Weise wie die, die vorgesehen ist im Gesetz vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden.

Art. 4 - Ab 2014 wird der in Artikel 2 festgelegte Betrag alle drei Jahre auf der Grundlage der Entwicklung der Realgehälter des Dienstes für Allgemeine Verwaltung des Föderalstaates und der Erhöhung der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit angepasst.

Art. 5 - Seiner Majestät König Philippe können bis zu fünfunddreißig Staatsbedienstete oder Mitglieder der Sonderkorps zur Verfügung gestellt werden.

Alle Personalausgaben, die dieses Maximum überschreiten, gehen zu Lasten der Zivilliste.

Art. 6 - Der Königliche Palast von Brüssel und das Königliche Schloss von Laeken, die beide zum Vermögen des Föderalstaats gehören, werden dem König zwecks Ausübung Seines Hohen Amtes zur Verfügung gestellt. Die innere Instandhaltung und die Möblierung gehen zu Lasten der Zivilliste. Der Föderalstaat übernimmt die Heizungskosten des Königlichen Palastes von Brüssel.

Art. 7 - Die Überschrift des Gesetzes vom 7. Mai 2000 über die Zuerkennung einer jährlichen Dotation an Seine Königliche Hoheit Prinz Philippe, einer jährlichen...

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