8 DECEMBRE 1998. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales relatives à la limitation et au contrôle des dépenses électorales et au financement et à la comptabilité ouverte des partis politiques

ALBERT II, Roi des Belges,

A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande :

- de la loi du 4 juillet 1989 relative à la limitation et au contrôle des dépenses électorales ainsi qu'au financement et à la comptabilité ouverte des partis politiques,

- de la loi du 19 mai 1994 relative à la limitation et au contrôle des dépenses électorales engagées pour les élections du Conseil de la Région wallonne, du Conseil flamand et du Conseil de la Région de Bruxelles-Capitale,

- de la loi du 19 mai 1994 relative à la limitation et au contrôle des dépenses électorales engagées pour l'élection du Parlement européen,

- de la loi du 7 juillet 1994 relative à la limitation et au contrôle des dépenses électorales engagées pour les élections des conseils provinciaux et communaux et pour l'élection directe des conseils de l'aide sociale,

établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,

Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er. Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 4 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande :

- de la loi du 4 juillet 1989 relative à la limitation et au contrôle des dépenses électorales ainsi qu'au financement et à la comptabilité ouverte des partis politiques;

- de la loi du 19 mai 1994 relative à la limitation et au contrôle des dépenses électorales engagées pour les élections du Conseil de la Région wallonne, du Conseil flamand et du Conseil de la Région de Bruxelles-Capitale;

- de la loi du 19 mai 1994 relative à la limitation et au contrôle des dépenses électorales engagées pour l'élection du Parlement européen;

- de la loi du 7 juillet 1994 relative à la limitation et au contrôle des dépenses électorales engagées pour les élections des conseils provinciaux et communaux et pour l'élection directe des conseils de l'aide sociale.

Art. 2. Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 8 décembre 1998.

ALBERT

Par le Roi :

Le Ministre de l'Intérieur,

L. VAN DEN BOSSCHE

Bijlage 1 - Annexe 1

MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES

4. JULI 1989 - Gesetz über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien

BALDUIN, König der Belgier

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist beziehungsweise sind zu verstehen unter:

1. politischer Partei: eine Vereinigung natürlicher Personen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die an den durch die Verfassung und durch das Gesetz vorgesehenen Wahlen teilnimmt, die gemäss Artikel 117 des Wahlgesetzbuches Kandidaten für das Mandat eines Abgeordneten und eines Senators in jedem Wahlbezirk einer Gemeinschaft oder Region vorschlägt und die in den Grenzen der Verfassung, des Gesetzes, des Dekrets und der Ordonnanz versucht, die Äusserung des Volkswillens in der in ihrer Satzung oder in ihrem Programm festgelegten Art und Weise zu beeinflussen,

2. Einnahmen einer politischen Partei:

- aufgrund des Kapitels III des vorliegenden Gesetzes gewährte Dotationen,

- von den in Artikel 71 des Einkommensteuergesetzbuches erwähnten Einrichtungen entrichtete Beträge,

- Spenden, Schenkungen oder Legate,

- Beiträge der Fraktionen der Abgeordnetenkammer, des Senats oder der Räte,

- Mitgliedsbeiträge,

- Einnahmen aus dem beweglichen und unbeweglichen Vermögen,

- Einnahmen aus Veranstaltungen, Veröffentlichungen und Werbung,

- von den Komponenten der Partei entrichtete Beiträge,

- verschiedene Leistungen, die einen Geldwert haben oder in einem Geldwert ausgedrückt werden können,

3. Ausgaben einer politischen Partei:

- Personalkosten,

- Betriebskosten,

- Veröffentlichungen,

- den Komponenten der Partei gewährte Dotationen,

- Ausgaben für Wahlwerbung,

- Ausgaben für Gebäude,

- andere Ausgaben,

4. Kontrollkommission: eine paritätisch aus Mitgliedern der Abgeordnetenkammer und des Senats zusammengesetzte Kommission unter dem Vorsitz des Präsidenten der Abgeordnetenkammer und des Senats.

KAPITEL II - Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben

für die Parlaments- und Provinzialwahlen

Art. 2 - § 1 - Der Gesamtbetrag der Ausgaben und finanziellen Verpflichtungen für Wahlwerbung der politischen Parteien auf Staats- und Bezirksebene darf für die Wahlen der Abgeordnetenkammer, des Senats und der Provinzialräte zusammen 50 Millionen Franken nicht überschreiten.

§ 2 - Der Gesamtbetrag der Ausgaben und finanziellen Verpflichtungen für Wahlwerbung der einzelnen Kandidaten darf sich für die Wahlen der Abgeordnetenkammer und des Senats nicht auf mehr belaufen als:

1. 500.000 Franken plus 2 Franken pro Wähler, der bei den letzten Parlamentswahlen im Wahlbezirk, in dem der Kandidat vorgeschlagen wird, eingetragen war, für jeden der Kandidaten am Kopf der Liste - entsprechend der Anzahl der von ihrer Liste bei den letzten Wahlen erzielten Mandate - und für einen zusätzlichen, von der politischen Partei zu bestimmenden ordentlichen Kandidaten,

2. 200.000 Franken für jeden anderen ordentlichen Kandidaten und den ersten Ersatzkandidaten,

3. 50.000 Franken für jeden anderen Ersatzkandidaten.

§ 3 - Der Gesamtbetrag der Ausgaben und finanziellen Verpflichtungen für Wahlwerbung der einzelnen Kandidaten darf sich für die Provinzialwahlen nicht auf mehr belaufen als:

1. 125.000 Franken plus 2 Franken pro Wähler, der bei den letzten Provinzialwahlen im Wahldistrikt, in dem der Kandidat vorgeschlagen wird, eingetragen war, für jeden der Kandidaten am Kopf der Liste - entsprechend der Anzahl der von ihrer Liste bei den letzten Wahlen erzielten Mandate - und für einen zusätzlichen, von der politischen Partei zu bestimmenden Kandidaten,

2. 50.000 Franken für jeden anderen Kandidaten.

§ 4 - Die in den Paragraphen 1 bis 3 festgelegten Beträge werden den Schwankungen der Herstellungskosten der bei Wahlkampagnen benutzten Werbemittel angepasst gemäss einer Formel, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt wird.

Art. 3 - Spätestens zwanzig Tage vor den Wahlen teilt der Minister des Innern die gemäss den Bestimmungen von Artikel 2 § 2 Nr. 1 und § 3 Nr. 1 berechneten Höchstbeträge mit, die die einzelnen Kandidaten ausgeben dürfen.

Art. 4 - § 1 - Alle Ausgaben und finanziellen Verpflichtungen für Wort- und Tonmitteilungen, für schriftliche und visuelle Mitteilungen, die dazu bestimmt sind, die Ergebnisse einer politischen Partei und ihrer Kandidaten positiv zu beeinflussen, und die in den sechs Monaten vor den in Anwendung des Artikels 105 des Wahlgesetzbuches organisierten Wahlen oder ab dem Datum der Veröffentlichung des Auflösungsbeschlusses im Belgischen Staatsblatt in Anwendung des Artikels 106 des Wahlgesetzbuches erfolgen, gelten für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes als Ausgaben für Wahlwerbung.

§ 2 - Es gelten nicht als Ausgaben für Wahlwerbung:

1. unentgeltliche persönliche Dienstleistungen und Benutzung eines persönlichen Fahrzeuges,

2. Veröffentlichung von Artikeln im redaktionellen Teil einer Tageszeitung oder einer Zeitschrift, sofern diese Veröffentlichung auf dieselbe Art und Weise und nach denselben Regeln wie ausserhalb der Wahlperiode ohne Bezahlung, Vergütung oder Bezahlungs- beziehungsweise Vergütungszusage erfolgt, sofern es sich nicht um eine für oder im Hinblick auf die Wahlen geschaffene Tageszeitung beziehungsweise Zeitschrift handelt und sofern Vertrieb und Periodizität dieselben wie ausserhalb der Wahlperiode sind,

3. Ausstrahlung von Radio- oder Fernsehprogrammen mit Stellungnahmen oder Kommentaren, sofern diese Sendungen auf dieselbe Art und Weise und nach denselben Regeln wie ausserhalb der Wahlperiode ohne Bezahlung, Vergütung oder Bezahlungs- beziehungsweise Vergütungszusage ausgestrahlt werden,

4. Ausstrahlung von Radio- oder Fernsehwahlsendungen oder von einer Reihe von Wahlsendungen, sofern Vertreter der in Artikel 1 erwähnten politischen Parteien an diesen Sendungen teilnehmen können,

5. Ausstrahlung von Radio- oder Fernsehwahlsendungen, sofern ihre Anzahl und ihre Dauer auf der Grundlage der Anzahl Vertreter der politischen Parteien in den gesetzgebenden Versammlungen festgelegt werden.

§ 3 - Ausgaben und finanzielle Verpflichtungen für Güter, Lieferungen und Dienstleistungen, auf die § 1 anwendbar ist, müssen zum Marktpreis verrechnet werden.

Art. 5 - § 1 - In den vierzig Tagen vor dem Wahldatum dürfen politische Parteien und Kandidaten sowie Drittpersonen, die Wahlwerbung für politische Parteien oder Kandidaten machen möchten:

1. höchstens fünfhundert Werbetafeln beziehungsweise -plakate von 20 m2 oder mehr benutzen,

2. keine Geschenke oder Gadgets verteilen.

§ 2 - Im selben Zeitraum darf der ermässigte Postgebührentarif für Wahldrucksachen nur für höchstens zwei Sendungen für Wahlwerbung pro politische Partei und nur für eine Sendung für jeden der einzelnen Kandidaten bewilligt werden.

Dieselbe Einschränkung gilt für die Verteilung von Wahlprospekten.

§ 3 - Für denselben Zeitraum bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die allgemeinen Regeln für das Anbringen von Wahlplakaten und für Ausfahrten von Reklamewagen.

Art. 6 - Die politischen Parteien hinterlegen zusammen mit ihrem Antrag auf Zuerkennung einer Listennummer eine schriftliche Erklärung, in der sie sich verpflichten, ihre Wahlausgaben anzugeben.

Diese Erklärung wird auf einem Sonderformular erstellt und von den Antragstellern unterzeichnet.

Dieses Formular wird vom Minister des Innern bereitgestellt.

Art. 7 - In Artikel 116 des Wahlgesetzbuches werden zwischen den Absätzen 12 und 13 folgende...

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