1 DECEMBRE 2013. - Loi modifiant la loi du 17 septembre 2005 relative aux activités de lancement, d'opération de vol ou de guidage d'objets spatiaux. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 1er décembre 2013 modifiant la loi du 17 septembre 2005 relative aux activités de lancement, d'opération de vol ou de guidage d'objets spatiaux (Moniteur belge du 15 janvier 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

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  1. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 17. September 2005 über die Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem Starten, der Flugbedienung und der Lenkung von Weltraumgegenständen

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 3 des Gesetzes vom 17. September 2005 über die Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem Starten, der Flugbedienung und der Lenkung von Weltraumgegenständen wird wie folgt abgeändert:

§ 1 - Nummer 1 wird wie folgt ersetzt:

"1. "Weltraumgegenstand":

(a)jeden in eine Erdumlaufbahn oder zu einem Bestimmungsort außerhalb der Erdumlaufbahn gestarteten oder für den Start in eine Erdumlaufbahn oder zu einem Bestimmungsort außerhalb der Erdumlaufbahn bestimmten Gegenstand,

(b) jedes Gerät, das dazu bestimmt ist, einen Gegenstand in eine in Buchstabe a) erwähnte Umlaufbahn zu starten. Ein solches Gerät ist ebenfalls als Weltraumgegenstand zu betrachten, selbst wenn es im Rahmen seiner Validierungs- und Entwicklungsphase im Leerbetrieb bedient wird,

(c) jeden Bestandteil eines in Buchstabe a) oder b) erwähnten Gegenstands,"

§ 2 - Nummer 2 wird wie folgt ersetzt:

"2. "Betreiber" die Person, die die durch vorliegendes Gesetz erwähnten Tätigkeiten durchführt oder durchzuführen beabsichtigt, wobei sie alleine oder gemeinsam die tatsächliche Kontrolle des Weltraumgegenstandes übernimmt. Der Betreiber kann die Tätigkeit aufgrund eines Unternehmensvertrags durchführen.

Wenn ein Weltraumgegenstand nicht im Flug bedient werden kann oder wenn er, sobald er sich in einer Umlaufbahn befindet, nicht mehr gelenkt werden kann...

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