4 JANVIER 1974. - Loi relative aux jours fériés Coordination officieuse en langue allemande

Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 4 janvier 1974 relative aux jours fériés (Moniteur belge du 31 janvier 1974), telle qu'elle a été modifiée successivement par :

-l'arrêté royal n° 15 du 23 octobre 1978 prolongeant les délais de prescription de l'action publique figurant dans certaines lois sociales (Moniteur belge du 9 novembre 1978);

- la loi-programme du 22 décembre 1989 (Moniteur belge du 30 décembre 1989, err. du 4 avril 1990);

- la loi du 23 mars 1994 portant certaines mesures sur le plan du droit du travail contre le travail au noir (Moniteur belge du 30 mars 1994, err. du 25 mai 1994);

- la loi du 13 février 1998 portant des dispositions en faveur de l'emploi (Moniteur belge du 19 février 1998);

- la loi du 7 avril 1999 relative au contrat de travail ALE (Moniteur belge du 20 avril 1999);

- la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000);

- l'arrêté royal du 11 juillet 2003 modifiant la loi du 4 janvier 1974 relative aux jours fériés (Moniteur belge du 17 septembre 2003).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT

  1. JANUAR 1974 - Gesetz über die Feiertage

    KAPITEL I - Anwendungsbereich

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz ist auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber anwendbar.

    Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden:

  2. Arbeitnehmern gleichgestellt: Personen, die anders als aufgrund eines Arbeitsvertrags Arbeitsleistungen unter der Autorität einer anderen Person erbringen,

  3. Arbeitgebern gleichgestellt: Personen, die in Nr. 1 erwähnte Personen beschäftigen.

    Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, die vom Staat, von den Provinzen, den Gemeinden, den ihnen unterstehenden öffentlichen Einrichtungen und den Einrichtungen öffentlichen Interesses beschäftigt werden, ausser wenn sie von Einrichtungen, die eine industrielle oder kommerzielle Tätigkeit ausüben, oder von Einrichtungen, die Gesundheitspflege, Präventivpflege oder Hygieneleistungen erbringen, beschäftigt werden.

    Vorliegendes Gesetz bleibt in den Fällen und innerhalb der Fristen, die durch Königlichen Erlass festgelegt werden, auf die Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag oder deren Arbeitsleistungen beendet sind, anwendbar.

    Art. 2 - Der König kann auf Vorschlag der zuständigen paritätischen Kommissionen und nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes gegebenenfalls unter Bedingungen, die Er festlegt, ganz oder teilweise für anwendbar erklären auf die in Artikel 1 Absatz 3 erwähnten Arbeitnehmer oder für nicht anwendbar erklären auf die Arbeitnehmer, auf die diese Bestimmungen anwendbar sind.

    Wenn der Nationale Arbeitsrat den Auftrag wahrnimmt, der den paritätischen Kommissionen durch Absatz 1 erteilt wird, berät und beschliesst er nur dann rechtsgültig, wenn mindestens die Hälfte der die Arbeitgeber vertretenden Mitglieder und die Hälfte der die Arbeitnehmer vertretenden Mitglieder anwesend sind. Nur die Arbeitgebervertreter und die Arbeitnehmervertreter sind stimmberechtigt. Darüber hinaus muss der Vorschlag einstimmig angenommen werden.

    Art. 3 - Die Arbeitgeber sind, was die im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer betrifft, von der Anwendung des vorliegenden Gesetzes befreit, wenn Letztere während ihres Beschäftigungszeitraums dort Vorteile geniessen, die denen, auf die sie aufgrund des vorliegenden Gesetzes Anspruch hätten erheben können, zumindest gleichwertig sind.

    Der König kann die Modalitäten für die Anwendung von Absatz 1 festlegen.

    [Art. 3bis - Die Bestimmungen von Kapitel II Abschnitt 2 und Kapitel III sind nicht anwendbar auf die im Rahmen eines LBA-Arbeitsvertrags eingestellten Arbeitnehmer.]

    [Art. 3bis eingefügt durch Art. 25 des G. vom 7. April 1999 (Belgisches Staatsblatt vom 20. April 1999)]

    KAPITEL II - Beschäftigungsverbot an Feiertagen

    Abschnitt 1 - Allgemeine Grundsätze

    Art. 4 - Der Arbeitnehmer darf an zehn Feiertagen pro Jahr nicht beschäftigt werden.

    Der König kann die Anzahl Feiertage erhöhen.

    Er legt die Daten dieser Feiertage entweder durch allgemeine Bestimmungen oder durch Sonderbestimmungen für bestimmte Beschäftigungszweige oder Arbeitnehmerkategorien fest.

    Art. 5 - Ausser in den vom König bestimmten Fällen dürfen die aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes nicht geleisteten Arbeitsstunden an anderen Tagen nicht nachgeholt werden, um die wegen der Feiertage verlorengegangenen Arbeitsstunden auszugleichen.

    Abschnitt 2 - Ersatz für die Feiertage, die mit einem Sonntag oder einem gewöhnlichen Inaktivitätstag...

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