13 JANVIER 2014. - Loi modifiant la loi du 15 mai 2007 relative à la création de la fonction de gardien de la paix, à la création du service des gardiens de la paix et à la modification de l'article 119bis de la nouvelle loi communale. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 13 janvier 2014 modifiant la loi du 15 mai 2007 relative à la création de la fonction de gardien de la paix, à la création du service des gardiens de la paix et à la modification de l'article 119bis de la nouvelle loi communale (Moniteur belge du 30 janvier 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

13. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Schaffung der Funktion eines Ordnungshüters, zur Einrichtung eines Ordnungshüterdienstes und zur Abänderung von Artikel 119bis des neuen Gemeindegesetzes

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Schaffung der Funktion eines Ordnungshüters, zur Einrichtung eines Ordnungshüterdienstes und zur Abänderung von Artikel 119bis des neuen Gemeindegesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert:

1.In § 1 werden die Wörter "Der Ordnungshüterdienst ist" durch die Wörter "Die Personen, die dem Ordnungshüterdienst angehören, sind" ersetzt.

2. Paragraph 1 wird durch die Nummern 6 und 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

6. abschreckende Präsenz zur Vorbeugung gegen Konflikte zwischen Personen, einschließlich des gewaltlosen Eingreifens bei Feststellung verbaler Auseinandersetzungen,

7. Begleitung von Schulkindern, die sich als Gruppe, ob zu Fuß oder mit dem Fahrrad, von zu Hause zur Schule und umgekehrt begeben.

3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:

" § 2 - Der Gemeinderat der organisierenden Gemeinde beziehungsweise die Gemeinderäte der organisierenden Gemeinden können die feststellenden Ordnungshüter ebenfalls mit Feststellungen beauftragen, die sich ausschließlich auf den unmittelbar wahrnehmbaren Zustand von Gütern, die der Gemeinde das Recht zur Erhebung einer Steuer oder Gebühr eröffnen, beziehen."

Art. 3 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert:

1. Die Wörter "Der Ordnungshüterdienst kann seine" werden durch die Wörter "Die Personen, die dem Ordnungshüterdienst angehören, können ihre" ersetzt."

2. In Nr. 1 werden die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 1 bis 4" durch die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 1 bis 4, 6 und 7" ersetzt.

3. Nummer 1 wird wie folgt ergänzt: "als öffentliche Straßen gelten alle Wege und Plätze, die zum öffentlichen Straßen- und Wegenetz gehören und zu denen die Verkehrsteilnehmer normalerweise jederzeit freien Zugang haben; als öffentliche Orte gelten die öffentlichen Straßen und die Gelände, die Teil des öffentlichen Eigentums und der Allgemeinheit zugänglich sind,"

4. Der Artikel wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"In Abweichung von Absatz 1 Nr. 1 können die in Artikel 3 § 1 Nr. 1 bis 7 erwähnten Tätigkeiten auch an der Allgemeinheit zugänglichen Orten, die vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium bestimmt worden sind, organisiert werden.

Im Sinne des vorliegenden Gesetzes gilt als der Allgemeinheit zugänglicher Ort: jeder zum öffentlichen Eigentum gehörende Ort, mit...

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