7 NOVEMBRE 2013. - Loi portant insertion du titre Ier « Définitions générales » dans le Livre Ier « Définitions » du Code de droit économique. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 7 novembre 2013 portant insertion du titre Ier « Définitions générales » dans le Livre Ier « Définitions » du Code de droit économique (Moniteur belge du 29 novembre 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
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NOVEMBER 2013 - Gesetz zur Einfügung von Titel I "Allgemeine Begriffsbestimmungen" in Buch I "Begriffsbestimmungen" des Wirtschaftsgesetzbuches
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch
Art. 2 - In Buch I "Begriffsbestimmungen" des Wirtschaftsgesetzbuches wird ein Titel I mit folgendem Wortlaut eingefügt:
TITEL 1 - Allgemeine Begriffsbestimmungen
Artikel I. 1 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmung in Titel 2 gelten für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches folgende Begriffsbestimmungen:
1. Unternehmen: natürliche oder juristische Personen, die auf dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, und ihre Vereinigungen,
2. Verbraucher: natürliche Personen, die zu Zwecken handeln, die nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder freiberuflichen Tätigkeit zugerechnet werden können,
3. Minister: für Wirtschaft zuständiger Minister,
4. Produkte: Waren und Dienstleistungen, Immobilien, Rechte und Verpflichtungen,
5. Dienstleistungen: Leistungen, die von einem Unternehmen im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit oder in Ausführung seines satzungsmäßigen Zwecks verrichtet werden,
6. Waren: bewegliche Sachgüter,
7. Verhaltenskodex: Vereinbarung oder Vorschriftenkatalog, die beziehungsweise der nicht durch Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen vorgeschrieben ist und das Verhalten der Unternehmen definiert, die sich in Bezug auf eine oder mehrere spezielle Geschäftspraktiken oder Wirtschaftszweige auf diesen Kodex verpflichten,
8. Mitgliedstaat: ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder, insofern das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum es vorsieht, ein Unterzeichnerstaat des Abkommens,
9. Werktage: alle Kalendertage mit Ausnahme der Sonntage und der gesetzlichen Feiertage. Endet eine in Werktagen ausgedrückte Frist an...
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