13 JUIN 2007. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 7 juillet 1994 fixant les normes de base en matière de prévention contre l'incendie et l'explosion, auxquelles les bâtiments nouveaux doivent satisfaire. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 13 juin 2007 modifiant l'arrêté royal du 7 juillet 1994 fixant les normes de base en matière de prévention contre l'incendie et l'explosion, auxquelles les bâtiments nouveaux doivent satisfaire (Moniteur belge du 18 juillet 2007; erratum Moniteur belge du 17 août 2007).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

13. JUNI 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur Festlegung

der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

vorliegender Entwurf bezweckt, Punkt 2 « Definitionen bezüglich der Feuerwiderstandsdauer » der Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung den einschlägigen europäischen Bestimmungen anzupassen.

Dieser Entwurf eines Königlichen Erlasses war Gegenstand des Gutachtens 42.307/4 des Staatsrates vom 7. März 2007.

1. Der Staatsrat wies auf die in Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen vorgesehene Möglichkeit hin, Abweichungen von den Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung zu gewähren. Bis zum heutigen Tage gibt es noch keinen Königlichen Erlass, durch den die Regelung dieser Abweichungen organisiert wird. Es kann also keine Abweichung rechtmässig gewährt werden, was dem Staatsrat zufolge dem Willen des Gesetzgebers widerspricht.

Zurzeit wird ein Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Ausarbeitung einer Regelung dieser Abweichungen fertiggestellt.

2. Durch den Entwurf werden einerseits verschiedene Normen und andererseits eine Entscheidung der Europäischen Kommission für verbindlich erklärt.

Der Staatsrat weist darauf hin, dass diese Dokumente vollständig im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden sollten.

In diesem Punkt folgt der Entwurf nicht dem Gutachten des Staatsrates.

  1. Eine Norm gibt die fachbezogenen Regeln wieder, die zum Zeitpunkt ihrer Annahme für ein bestimmtes Produkt, ein bestimmtes Verfahren oder einen bestimmten Dienst gelten.

    Die Einhaltung einer Norm ist an sich nicht verbindlich, es sei denn, die geltenden Vorschriften schreiben Verbindlichkeit vor. In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 2004 über die Modalitäten zur Ausführung der Normungsprogramme sowie über die Zulassung oder Registrierung der Normen, angenommen in Ausführung des Gesetzes vom 3. April 2003 über die Normung, ist diesbezüglich bestimmt, dass der Staat und alle öffentlich-rechtlichen Personen in Erlassen, Verordnungen, Verwaltungsakten und Lastenheften durch einfachen Verweis auf die Normenzeichen auf die vom Normungsamt...

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