7 MAI 1999. - Loi sur les jeux de hasard, les établissements de jeux de hasard et la protection des joueurs. - Traduction allemande de dispositions modificatives

Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la traduction en langue allemande :

- de la loi du 10 janvier 2010 modifiant la loi du 7 mai 1999 sur les jeux de hasard, les établissements de jeux de hasard et la protection des joueurs, en ce qui concerne la Commission des jeux de hasard (Moniteur belge du 1er février 2010);

- de la loi du 10 janvier 2010 portant modification de la législation relative aux jeux de hasard (Moniteur belge du 1er février 2010).

Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

Anlage 1

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

  1. JANUAR 2010 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler hinsichtlich der Kommission für Glücksspiele

    ALBERT II., König der Belgier,

    Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

    Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler

    Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler wird durch die Wörter ", mit Ausnahme der Artikel in Kapitel II, die eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit regeln." ergänzt.

    Art. 3 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

  2. Die Wörter "Ministerium der Justiz" werden durch die Wörter "Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz" ersetzt.

  3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "Der Kommission steht ein Sekretariat bei."

    Art. 4 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 19. April 2002, wird wie folgt abgeändert:

  4. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:

    "§ 1 - Die Kommission setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: einem Präsidenten, zwölf ordentlichen Mitgliedern und zwölf Stellvertretern. Der Leiter des Sekretariats tagt in der Kommission mit beratender Stimme."

  5. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ergänzt:

    "Das Mandat der Mitglieder endet zum Zeitpunkt ihrer Ersetzung."

  6. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "und sein Stellvertreter werden" durch das Wort "wird" ersetzt.

  7. In § 3 Absatz 4 wird der Satz "Er bezieht weiterhin sein Gehalt und die damit verbundenen Erhöhungen und Vorteile." gestrichen.

  8. Paragraph 3 Absatz 4 wird durch folgende Bestimmung ergänzt:

    "Der Präsident wird von Rechts wegen abgeordnet."

  9. Paragraph 3 wird durch einen Absatz 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "Der Präsident bezieht weiterhin sein Gehalt und die damit verbundenen Erhöhungen und Vorteile. Der Präsident bezieht zudem eine jährliche nicht indexierte Gehaltssubvention in Höhe von 15.000 EUR, unbeschadet der eventuellen Sprachprämie."

  10. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt:

    "Der Präsident, die ordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreter werden für einen Zeitraum von sechs Jahren ernannt, der ein einziges Mal um einen Zeitraum von sechs Jahren verlängert werden kann. Frühestens drei Jahre nach Ende ihres Auftrags können ordentliche Mitglieder und ihre Stellvertreter erneut für das Amt kandidieren, das sie ausgeübt haben. Sie können dann für einen nicht erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren erneut ernannt werden."

  11. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "§ 6 - Die Kommission übt ihre Aufträge in aller Unabhängigkeit aus."

    Art. 5 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:

    "Um zum Präsidenten, ordentlichen Mitglied oder Stellvertreter ernannt zu werden und Präsident, ordentliches Mitglied oder Stellvertreter bleiben zu können, muss der Betreffende folgende Bedingungen erfüllen:

  12. Belgier sein,

  13. im Besitz der zivilen und politischen Rechte und von tadelloser Führung sein,

  14. das fünfunddreissigste Lebensjahr vollendet haben,

  15. seinen Wohnsitz in Belgien haben,

  16. weder eine Funktion in einer Glücksspieleinrichtung ausüben oder ausgeübt haben noch selbst oder über den Ehepartner oder eine Person, mit der der Betreffende gesetzlich zusammenwohnt, oder über einen Verwandten oder Verschwägerten bis zum vierten Grad ein persönliches, direktes oder indirektes Interesse welcher Art auch immer am Betrieb einer Glücksspieleinrichtung oder an einer anderen im vorliegenden Gesetz erwähnten lizenzpflichtigen Tätigkeit haben oder gehabt haben,

  17. nicht Inhaber eines durch Wahl vergebenen Mandats auf kommunaler, provinzialer, regionaler oder föderaler Ebene sein,

  18. mindestens seit zehn Jahren ein akademisches, juristisches, administratives, technisches, wirtschaftliches oder soziales Amt ausüben.

  19. nicht Mitglied des Sekretariats der Kommission sein.

    In den fünf Jahren nach Ende ihres Mandats dürfen der Präsident, die ordentlichen Mitglieder und die Stellvertreter weder eine Funktion in einer Glücksspieleinrichtung ausüben noch selbst oder über den Ehepartner oder eine Person, mit der sie gesetzlich zusammenwohnen, oder über einen Verwandten oder Verschwägerten bis zum vierten Grad ein persönliches, direktes oder indirektes Interesse welcher Art auch immer am Betrieb einer Glücksspieleinrichtung oder an einer anderen im vorliegenden Gesetz erwähnten lizenzpflichtigen Tätigkeit haben."

    Art. 6 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:

    "Das Amt des Präsidenten wird für vakant erklärt, wenn der Amtsinhaber länger als sechs Monate abwesend ist oder wenn sein Mandat frühzeitig endet.

    Wenn der Präsident länger als drei Monate abwesend ist, kann der Minister der Justiz ihn zeitweilig ersetzen.

    Bei Verhinderung des Präsidenten wird er von einem Mitglied ersetzt, das die Kommission aus ihrer Mitte bestimmt."

    Art. 7 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:

    "Es ist ordentlichen Mitgliedern und ihren Stellvertretern untersagt, bei Beratungen und Beschlüssen in Bezug auf Angelegenheiten anwesend zu sein, die für sie oder für den Ehepartner oder eine Person, mit der sie gesetzlich zusammenwohnen, oder für ihre Verwandten oder Verschwägerten bis zum vierten Grad von persönlichem, direktem oder indirektem Interesse welcher Art auch immer sind."

    Art. 8 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:

    "Der König bestimmt Organisation, Zusammensetzung und Arbeitsweise des Sekretariats."

    Art. 9 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

  20. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:

    "Sie kann ein oder mehrere Mitglieder ihres Sekretariats beauftragen, vor Ort eine Untersuchung vorzunehmen. Mitglieder des Sekretariats, die Staatsbedienstete sind und vom König zu diesem Zweck bestimmt werden, haben die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, nachdem sie folgenden Eid geleistet haben: "Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam der Verfassung und den Gesetzen des belgischen Volkes."

    Die Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere, Hilfsbeamte des Prokurators des Königs, können lediglich hinsichtlich der Ermittlung und der Feststellung von Verstössen gegen vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse ausgeübt werden."

  21. Paragraph 1 Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt:

    "1. zu jeder Tages- und Nachtzeit Einrichtungen, Räumlichkeiten, Orte, wo sich Teile des für das Betreiben von Glücksspielen verwendeten Datenverarbeitungssystems befinden, beziehungsweise Räume betreten, wenn dies für die Erfüllung ihres Auftrags erforderlich ist; zu bewohnten Räumlichkeiten haben sie jedoch nur Zugang, falls der begründete Verdacht auf einen Verstoss gegen vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse besteht und wenn sie die vorherige Erlaubnis des Richters am Polizeigericht erhalten haben,".

  22. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:

    "§ 2 - Polizeibeamte oder in § 1 erwähnte mit der Untersuchung beauftragte Bedienstete, die einen Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse feststellen, übermitteln das Original des Protokolls an die zuständige Staatsanwaltschaft.

    Eine Abschrift dieses Protokolls wird der Kommission und der Person übermittelt, die gegen vorliegendes Gesetz oder seine Ausführungserlasse verstossen hat, mit ausdrücklichem Vermerk des Datums, an dem das Original des Protokolls dem Prokurator des Königs zugestellt oder übergeben wurde."

  23. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:

    "Das Protokoll, das von den in § 1 erwähnten Bediensteten in Bezug auf Verstösse gegen vorliegendes Gesetz oder seine Ausführungserlasse aufgenommen worden ist, hat bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft."

    Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Art. 15/1 - § 1 - Wenn der Prokurator des Königs innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum, an dem er das Original des Protokolls erhalten hat, keine Mitteilung an die Kommission richtet oder sie wissen lässt, dass, ohne das Vorliegen des Verstosses anzuzweifeln, die Taten nicht weiter verfolgt werden, kann die Kommission Artikel 15/3 anwenden.

    § 2 - Wenn der Prokurator des Königs der Kommission innerhalb des in § 1 festgelegten Zeitraums mitteilt, dass eine Strafverfolgung eingeleitet wird oder dass seiner Ansicht nach keine hinreichenden Belastungstatsachen vorliegen, verliert die Kommission die Möglichkeit, Artikel 15/3 anzuwenden."

    Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Art. 15/2 - Die Kommission kann durch einen mit Gründen versehenen Beschluss natürlichen oder juristischen Personen gegenüber, die gegen vorliegendes Gesetz oder seine Ausführungserlasse verstossen, Mahnungen aussprechen, die Lizenz für einen bestimmten Zeitraum aussetzen oder sie entziehen und das Betreiben eines oder mehrerer Glücksspiele vorläufig beziehungsweise endgültig verbieten."

    Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Art. 15/3 - § 1 - Unbeschadet der in...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT