16 JUILLET 1973. - Loi garantissant la protection des tendances idéologiques et philosophiques. - Coordination officieuse en langue allemande

Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 16 juillet 1973 garantissant la protection des tendances idéologiques et philosophiques (Moniteur belge du 16 octobre 1973), telle qu'elle a été modifiée par la loi du 12 mai 2009 modifiant la loi du 16 juillet 1973 garantissant la protection des tendances idéologiques et philosophiques (Moniteur belge du 26 mai 2009).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DES NATIONALEN UNTERRICHTSWESENS UND DER FRANZÖSISCHEN KULTUR UND MINISTERIUM DES NATIONALEN UNTERRICHTSWESENS UND DER NIEDERLÄNDISCHEN KULTUR

16. JULI 1973 - Gesetz zur Gewährleistung des Schutzes der ideologischen und weltanschaulichen Strömungen

KAPITEL 1 - Anwendungsbereich

Artikel 1 - In Anwendung der Artikel 6bis und 59bis § 7 der Verfassung dürfen die Dekrete eines Kulturrates weder eine Diskriminierung aus ideologischen oder philosophischen Gründen beinhalten noch die Rechte und Freiheiten der ideologischen und philosophischen Minderheiten beeinträchtigen.

Art. 2 - Vorliegendem Gesetz unterliegen alle Massnahmen der Behörden in den in Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1971 über die Zuständigkeit und die Arbeitsweise der Kulturräte erwähnten kulturellen Angelegenheiten und im Bereich der internationalen Zusammenarbeit wie in Artikel 59bis § 2 Nr. 3 der Verfassung vorgesehen.

Diese kulturellen Angelegenheiten umfassen keine Massnahmen, die vornehmlich strafrechtlicher, sozialrechtlicher oder steuerrechtlicher Art sind, beziehungsweise aus den Wirtschaftsvorschriften hervorgehen.

Unter Behörden versteht man unter anderem die ausführende Gewalt, die Provinzialbehörden, die interprovinzialen Vereinigungen, die Gemeindebehörden, die Behörden der Gemeindeagglomerationen und -föderationen, die Interkommunalen, die Französische und die Niederländische Kulturkommission der Brüsseler Agglomeration und die öffentlichen Einrichtungen, die diesen Behörden unterstehen.

KAPITEL 2 - Grundsätze der Einbeziehung in die Ausarbeitung und Umsetzung der Kulturpolitik

Art. 3 - § 1 - Behörden müssen die Nutzer und alle ideologischen und weltanschaulichen Strömungen in die Ausarbeitung und Umsetzung der Kulturpolitik gemäss den in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Modalitäten einbeziehen, sofern diese die Grundsätze und Regeln der Demokratie anerkennen und einhalten.

§ 2 - Ideologische und weltanschauliche Strömungen finden ihre Grundlage in einer Weltanschauung oder einem Gesellschaftsmodell.

Die Vertretung der Strömungen beruht auf ihrer Zugehörigkeit zur vertretenden Versammlung der entsprechenden Behörde.

§ 3 - Die Vertretung der Nutzer beruht auf dem Vorhandensein von repräsentativen Organisationen, die innerhalb des territorialen Zuständigkeitsgebiets und für die Zuständigkeiten der Behörde oder der kulturellen Einrichtung anerkannt sind.

Die Kriterien für die Anerkennung repräsentativer Organisationen können nur durch Gesetz beziehungsweise Dekret festgelegt werden.

Die Repräsentativität ist an eine Reihe von Kriterien gebunden; die Anerkennung darf nicht auf der Grundlage eines einzigen Kriteriums, insbesondere nicht auf der Grundlage der Anzahl Mitglieder oder Anhänger, verweigert werden.

§ 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes darf für Personen, Organisationen und Einrichtungen nicht ohne ihre Zustimmung davon ausgegangen werden, dass sie einer bestimmten ideologischen oder weltanschaulichen Strömung zuzuordnen sind.

Art. 4 - Behörden, von Behörden oder auf ihre Initiative geschaffene Einrichtungen, Einrichtungen oder Personen, die dauerhaft über Infrastruktur einer Behörde verfügen, unterlassen unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 5 jede Form der Diskriminierung, des Ausschlusses, der Einschränkung oder der Bevorzugung aus Gründen der ideologischen oder weltanschaulichen Überzeugung, die die Ausübung der Rechte und Freiheiten, die Anerkennung oder die Inanspruchnahme der Gesetze, Dekrete und Verordnungen unmöglich machen oder beeinträchtigen.

Art. 5 - Behörden dürfen...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT