17 JUIN 2013. - Loi portant des dispositions fiscales et financières et des dispositions relatives au développement durable. - Traduction allemande d'extraits

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 37, 43 à 62, 75 à 90, 96 à 99, 101 à 103, 115 et 135 de la loi du 17 juin 2013 portant des dispositions fiscales et financières et des dispositions relatives au développement durable (Moniteur belge du 28 juin 2013, err. des 5 juillet 2013, 5 août 2013, 17 septembre 2013, 25 novembre 2013 et 27 novembre 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

17. JUNI 2013 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen und von Bestimmungen über die nachhaltige Entwicklung

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL 2 - Steuerrechtliche Bestimmungen

KAPITEL 1 - Steuerrechtliche Bestimmungen im Rahmen des Plans zur Wirtschaftsbelebung 2012

Art. 2 - Artikel 2052 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. April 2007, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"Für Gesellschaften, die aufgrund von Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches für das Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem der in Artikel 2051 erwähnte Abzug für Einkünfte aus Patenten zu ihren Gunsten angewandt werden kann, als kleine Gesellschaften gelten, versteht man unter "Patenten" die in Absatz 1 erwähnten Patente, ergänzenden Schutzzertifikate oder Lizenzrechte, selbst wenn sie nicht von der Gesellschaft in Forschungszentren entwickelt oder verbessert wurden, die einen in Artikel 46 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Teilbetrieb beziehungsweise Teil einer Tätigkeit bilden."

Art. 3 - Artikel 2753 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert:

1. In § 1 Absatz 1 und 2 werden die Wörter "75 Prozent" durch die Wörter "80 Prozent" ersetzt.

2. In § 1 Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter "an Forschungsprojekten" durch die Wörter "an Forschungs- oder Entwicklungsprojekten oder -programmen" und die Wörter "Forschungsprojekts" und "Forschungsprojekt" durch die Wörter "Forschungs- oder Entwicklungsprojekts oder -programms" beziehungsweise "Forschungs- oder Entwicklungsprojekt oder -programm" ersetzt.

3. In § 1 Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe a) werden die Wörter "im Sinne von Artikel 15 § 1 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "im Sinne von Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches" ersetzt.

4. In § 1 Absatz 3 Nr. 3 werden die Wörter "in Forschungs- und Entwicklungsprogrammen" durch die Wörter "in Forschungs- oder Entwicklungsprojekten oder -programmen" ersetzt.

5. Der Artikel wird durch einen Paragraphen mit folgendem Wortlaut ergänzt:

§ 3 - Unter den in § 1 erwähnten Forschungs- oder Entwicklungsprojekten oder -programmen versteht man Projekte oder Programme mit folgenden Zielen:

a) Grundlagenforschung: experimentelle oder theoretische Arbeiten, die in erster Linie dem Erwerb neuen Grundlagenwissens ohne erkennbare direkte praktische Anwendungsmöglichkeiten dienen,

b) industrieller Forschung: planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder zur Verwirklichung erheblicher Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen nutzen zu können. Hierzu zählt auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme, die für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig sind, mit Ausnahme von Prototypen,

c) experimenteller Entwicklung: Erwerb, Kombination, Gestaltung und Verwendung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten zur Erarbeitung von Plänen und Schemata oder Entwürfen für neue, veränderte oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen. Dazu zählen zum Beispiel auch Tätigkeiten im Hinblick auf die Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen. Diese Tätigkeiten können die Erstellung von Entwürfen, Zeichnungen, Plänen und anderem Dokumentationsmaterial umfassen, soweit sie nicht für kommerzielle Zwecke bestimmt sind.

Die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten ist ebenfalls eingeschlossen, wenn es sich bei dem Prototyp notwendigerweise um das kommerzielle Endprodukt handelt und seine Herstellung allein für Demonstrations- und Auswertungszwecke zu teuer wäre.

Experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, bestehenden Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen.

In Absatz 1 erwähnte Projekte oder Programme werden nur berücksichtigt, wenn sie beim Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienst Wissenschaftspolitik mit folgenden Angaben angemeldet sind:

1. Identifizierung des Schuldners des Berufssteuervorabzugs,

2. Beschreibung des Projekts oder Programms, in der nachgewiesen wird, dass Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung verfolgtes Ziel ist,

3. geplanter Beginn und Abschluss des Projekts oder Programms.

Der Schuldner des Berufssteuervorabzugs kann beim Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienst Wissenschaftspolitik anfragen, ob die Forschungs- und/oder Entwicklungsprojekte oder -programme in den Geltungsbereich der Paragraphen 2 und 3 des vorliegenden Artikels fallen. Der Öffentliche Dienst gibt eine verbindliche Stellungnahme zu dieser Frage ab. Der König bestimmt Verfahren und Modalitäten für Beantragung und Abgabe dieser Stellungnahme.

Der Föderale Öffentliche Programmierungsdienst Wissenschaftspolitik gibt auf Antrag des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen eine verbindliche Stellungnahme zu Anträgen in Bezug auf die Anwendung der in den Paragraphen 2 oder 3 aufgenommenen Bedingungen ab und sendet dem Schuldner des Berufssteuervorabzugs eine Abschrift dieser Stellungnahme zu. Der König bestimmt Verfahren und Modalitäten für diese Stellungnahme.

Art. 4 - In Abweichung von Artikel 2753 § 3 Absatz 4 desselben Gesetzbuches müssen am Datum des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehende Projekte oder Programme bis zum 31. Dezember 2014 nicht angemeldet werden. Ab dem 1. Januar 2015 müssen bestehende Projekte oder Programme alle Bedingungen von § 3 erfüllen.

Art. 5 - Artikel 289ter § 2 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, wird wie folgt ersetzt:

"In Abweichung von den vorhergehenden Absätzen wird der Betrag in Höhe von 440 EUR jeweils ersetzt durch:

1. einen Betrag in Höhe von 200 EUR für die in Artikel 33 Absatz 1 erwähnten mithelfenden Ehepartner,

2. einen Betrag in Höhe von 485 EUR für Arbeitnehmer, die anders als aufgrund eines Arbeitsvertrags im öffentlichen Sektor Arbeitsleistungen erbringen."

Art. 6 - Artikel 289ter/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juni 2011, wird wie folgt abgeändert:

1. In Absatz 2 werden die Wörter "5,7 Prozent" durch die Wörter "8,95 Prozent" ersetzt.

2. In Absatz 3 werden die Wörter "85 EUR" durch die Wörter "130 EUR" ersetzt.

Art. 7 - Die Artikel 2, 5 und 6 sind ab dem Steuerjahr 2014 anwendbar.

Artikel 3 Nr. 1 tritt ab dem ersten Tag des Monats nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft und ist auf den Berufssteuervorabzug anwendbar, der ab diesem Tag fällig ist.

Artikel 3 Nr. 5 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992

Abschnitt 1 - Bestimmungen über natürliche und juristische Personen

Art. 8 - Artikel 31bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert:

1. Im einleitenden Satz von Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort "Frühpensionen" durch die Wörter "Arbeitslosengeld mit Betriebszuschlag" ersetzt.

2. In Absatz 1 Nr. 1 erster Gedankenstrich werden die Wörter "einer Frühpension" durch die Wörter "Arbeitslosengeld mit Betriebszuschlag" ersetzt.

3. Im einleitenden Satz von Absatz 3 werden die Wörter "Frühpensionen setzen" durch die Wörter "Arbeitslosengeld mit Betriebszuschlag setzt" ersetzt.

4. In Absatz 3 Nr. 2 werden die Wörter "einer Zusatzentschädigung" und "der Entschädigung" jeweils durch die Wörter "dem Betriebszuschlag" ersetzt.

Art. 9 - Artikel 38 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juni 2011, wird wie folgt abgeändert:

1. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:

"Die in § 1 Absatz 1 Nr. 20 erwähnte Steuerbefreiung ist auch auf Beiträge und Prämien anwendbar, für die der Arbeitgeber oder das Unternehmen aufkommt zugunsten von Arbeitnehmern oder Unternehmensleitern:

- in Laufbahnunterbrechung oder mit Zeitkredit,

- die der Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag beigetreten oder pensioniert sind,

- die den Arbeitgeber oder das Unternehmen gewechselt haben."

2. In § 5 Absatz 1 dritter Gedankenstrich werden die Wörter "die Frühpension" durch die Wörter "den Beitritt zu der Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag" ersetzt.

Art. 10 - In Artikel 147 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a) erster und zweiter Gedankenstrich desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Mai 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2009, werden die Wörter "einer in Artikel 31bis Absatz 3 Nr. 2 erwähnten Zusatzentschädigung" jeweils durch die Wörter "eines in Artikel 31bis Absatz 3 Nr. 2 erwähnten Betriebszuschlags" ersetzt.

Art. 11 - In Artikel 171 Nr. 2 Buchstabe e) desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992...

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