21 DECEMBRE 2009. - Loi portant des dispositions fiscales et diverses. - Traduction allemande d'extraits

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1er à 18 et 43 et 44 de la loi du 21 décembre 2009 portant des dispositions fiscales et diverses (Moniteur belge du 31 décembre 2009).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

21. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher und sonstiger Bestimmungen

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Einkommensteuern

Abschnitt 1 - Abänderungen in Bezug auf natürliche Personen

Art. 2 - Artikel 14532 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juni 2008, wird wie folgt ersetzt:

"Art. 14532 - § 1 - Bei der Zeichnung von Namensaktien, die ausgegeben werden von einem zugelassenen Entwicklungsfonds wie im Gesetz vom 1. Juni 2008 zur Einführung einer Steuerermässigung für Beteiligungen in Form von Aktien an Entwicklungsfonds für Mikrofinanzierung in Entwicklungsländern und zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung als Entwicklungsfonds erwähnt, wird eine Steuerermässigung für Summen gewährt, die während des Besteuerungszeitraums für ihren Erwerb gezahlt werden.

Die gezahlten Summen müssen jedoch mindestens 250 EUR betragen.

Die Steuerermässigung wird unter folgenden Bedingungen und Modalitäten gewährt:

1. Die Aktien müssen ausser im Todesfall ohne Unterbrechung während mindestens sechzig Monaten im Besitz des Zeichners bleiben.

2. Bei einer Veräusserung während des Zeitraums von sechzig Monaten hat der neue Besitzer keinen Anspruch auf die Steuerermässigung.

3. Falls der Zeichner verstirbt, wird die vorher erhaltene Steuerermässigung beibehalten.

4. Der Zeichner legt seiner Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen den in § 3 erwähnten Beleg bei.

Die Steuerermässigung beträgt 5 Prozent der tatsächlich getätigten Zahlungen mit einem Höchstbetrag von 210 EUR pro Besteuerungszeitraum.

Jeder Ehepartner hat Anspruch auf die Ermässigung, wenn die Aktien auf seinen eigenen Namen ausgegeben werden.

§ 2 - Wurde die in § 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnte Bedingung in einem der Jahre, das dem Jahr der Zahlung folgt, nicht eingehalten, weil der Zeichner die Aktien innerhalb sechzig Monaten nach ihrem Erwerb veräussert hat, wird die Steuer in Bezug auf die Einkünfte des betreffenden Jahres um einen Betrag erhöht, der so viele Male ein Sechzigstel der gemäss § 1 tatsächlich erhaltenen Steuerermässigung beträgt, wie ganze Monate bis zum Ende des Zeitraums von sechzig Monaten übrig bleiben.

§ 3 - Jeder zugelassene Entwicklungsfonds erstellt jährlich vor dem 31. März des Steuerjahres einen Beleg und sendet ein Exemplar an den Zeichner und ein weiteres an den Besteuerungsdienst, der für diesen zuständig ist; dieser Beleg enthält folgende Angaben:

-für das Erwerbsjahr: Beträge, die zur Ermässigung berechtigen, Betrag der anzuwendenden Ermässigung und Bestätigung, dass die Aktien am 31. Dezember des betreffenden Jahres noch immer im Besitz des Zeichners sind,

-für das Todesjahr des Zeichners: Betrag, der den Rechtsnachfolgern zuerkannt wurde,

-für das Jahr des Ablaufs der Frist von sechzig Monaten: je nach Fall Bestätigung, dass die Aktien entweder bis zum Ende der Frist im Besitz des Zeichners geblieben sind oder dass sie Gegenstand einer Veräusserung vor Ablauf der Frist waren mit Angabe der noch nicht verstrichenen Monate, die für die Berechnung der Rücknahme der Ermässigung berücksichtigt werden,

- für das Jahr der Veräusserung: wenn sie im Laufe eines Jahres vor dem Jahr des Ablaufs der Frist von sechzig Monaten erfolgt, Anzahl noch nicht verstrichener Monate, die für die Berechnung der Rücknahme der Ermässigung berücksichtigt werden."

Art. 3 - Artikel 154 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Mai 2007 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 8. Juni 2008 und das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert:

1. In Nr. 1 werden zwischen den Wörtern "den Höchstbetrag des gesetzlichen Arbeitslosengeldes" und den Wörtern "ausschliesslich der Alterszulage" die Wörter ", der nach den ersten zwölf Monaten Vollarbeitslosigkeit zuerkannt werden kann," eingefügt.

2. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt:

"2. Arbeitslosengeld und wenn der Betrag dieser Beihilfen den Höchstbetrag des gesetzlichen Arbeitslosengeldes, der während der ersten zwölf Monate Vollarbeitslosigkeit zuerkannt werden kann, nicht übersteigt,".

3. In Nr. 3 werden zwischen den Wörtern "des Höchstbetrags des gesetzlichen Arbeitslosengeldes" und den Wörtern "ausschliesslich der Alterszulage" die Wörter ", der nach den ersten zwölf Monaten Vollarbeitslosigkeit zuerkannt werden kann," eingefügt.

Art. 4 - Artikel 178 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Dezember 1992 und 30. März 1994, die Königlichen Erlasse vom 20. Dezember 1996, 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001 und...

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