19 MAI 2010. - Loi portant des dispositions fiscales et diverses Traduction allemande d'extraits

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 27 à 29 et 31 à 40 de la loi du 19 mai 2010 portant des dispositions fiscales et diverses (Moniteur belge du 28 mai 2010, err. du 1er juillet 2010).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

19. MAI 2010 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher und sonstiger Bestimmungen

ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

(...)

KAPITEL 9 - Krisenmassnahmen

Art. 27 - Artikel 13 des Gesetzes vom 19. Juni 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Beschäftigung während der Krise wird wie folgt abgeändert:

1. Die Wörter "1. Juli 2010" werden durch die Wörter "1. Oktober 2010" ersetzt.

2. Die Wörter "30. Juni 2010" werden durch die Wörter "31. Dezember 2010" ersetzt.

Art. 28 - Artikel 28 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

1. Die Wörter "1. Juli 2010" werden durch die Wörter "1. Oktober 2010" ersetzt.

2. Die Wörter "30. Juni 2010" werden durch die Wörter "31. Dezember 2010" ersetzt.

Art. 29 - Artikel 31 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

1. Im ersten Satz werden die Wörter "30. Juni 2010" durch die Wörter "30. September 2010" ersetzt.

2. Im zweiten Satz werden die Wörter "30. Juni 2010" durch die Wörter "31. Dezember 2010" ersetzt.

(...)

KAPITEL 10 - Krisenmassnahmen für Selbständige

Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen

Art. 31 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter:

1. Königlichem Erlass vom 18. November 1996: den Königlichen Erlass vom 18. November 1996 zur Einführung einer Sozialversicherung für Selbständige bei Konkurs und für ihnen gleichgestellte Personen in Anwendung der Artikel 29 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, bestätigt durch das Gesetz vom 13. Juni 1997, so wie er durch das Gesetz vom 19. Juni 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Beschäftigung während der Krise abgeändert worden ist,

2. Sozialversicherungskasse: die in Artikel 20 §§ 1 und 3 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen erwähnten Sozialversicherungskassen für Selbständige,

3. Königlichem Erlass vom 14. Dezember 2009 (1): den Königlichen Erlass vom 14. Dezember 2009 zur Verlängerung der Ausführung von Artikel 2 bis Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich des Königlichen Erlasses vom 18. November 1996 zur Einführung einer Sozialversicherung für Selbständige bei Konkurs und für ihnen gleichgestellte Personen in Anwendung der Artikel 29 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen,

4. Königlichem Erlass vom 14. Dezember 2009 (2): den Königlichen Erlass vom 14. Dezember 2009 zur Verlängerung der Ausführung von Artikel 2bis Absatz 2 dritter Gedankenstrich des Königlichen Erlasses vom 18. November 1996 zur Einführung einer Sozialversicherung für Selbständige bei Konkurs und für ihnen gleichgestellte Personen in Anwendung der Artikel 29 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen,

5. Gesetz über die Kontinuität der Unternehmen: das Gesetz vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen,

6. Gesetz über die kollektive Schuldenregelung: das Gesetz vom 5. Juli 1998...

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