21. FEBRUAR 2008 - Erlass der Wallonischen Regierung, durch den auf die Rückzahlung durch die Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes, die im Erlass der Wallonischen Regierung vom 10. Dezember 1987 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen Hilfe der Wallonischen Region und zur Festlegung der Bedingungen für die Ausarbeitung und für die Ausführung der Sanierungspläne der von der Regionalen Wohnungsbaugesellschaft für Wallonien anerkannten Gesellschaften, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regionalexekutive vom 15. September 1988 und durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 25. November 1993, erwähnt sind, des Betrags des in Ausführung des besagten Erlasses als finanzielle Beihilfe gewährten zinslosen Darlehens verzichtet wird

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 29. Oktober 1998 zur Einf¸hrung des Wallonischen Wohngesetzbuches, insbesondere des Artikels 174 des besagten Gesetzbuches;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. Januar 2008 zur Festlegung der Verteilung der Zust‰ndigkeiten unter die Minister und zur Regelung der Unterzeichnung der Urkunden der Regierung;

Aufgrund des durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 16. September 2004 und durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 15. April 2005 abge‰nderten Erlasses der Wallonischen Regierung vom 26. August 2004 zur Regelung der Arbeitsweise der Regierung;

Aufgrund der Artikel 55 bis 58 des Kˆniglichen Erlasses vom 17. Juli 1991 zur Koordinierung der Gesetze ¸ber die Staatsbuchf¸hrung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 17. Juli 1997 bez¸glich der Verwaltungs- und Haushaltskontrolle;

Aufgrund des Dekrets vom 19. Dezember 2007 zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans der Wallonischen Region f¸r das Haushaltsjahr 2008;

Aufgrund des am 18. Februar 2008 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 21. Februar 2008 gegebenen Einverst‰ndnisses des Ministers des Haushalts;

Auf Vorschlag des Ministers des Wohnungswesens,

Beschliesst :

Artikel 1 - Die Regierung verzichtet auf die R¸ckzahlung des Betrags des zinslosen Darlehens, das den in der Anlage aufgef¸hrten und im Erlass der Wallonischen Regierung vom10. Dezember 1987 zur Festlegung der Bedingungen f¸r die Gew‰hrung einer finanziellen Hilfe der Wallonischen Region und zur Festlegung der Bedingungen f¸r die Ausarbeitung und f¸r die Ausf¸hrung der Sanierungspl‰ne der von der Regionalen Wohnungsbaugesellschaft f¸r Wallonien anerkannten Gesellschaften, abge‰ndert durch den Erlass der Wallonischen Regionalexekutive vom 15. September 1988 und durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 25. November 1993, erw‰hnten Wohnungsbaugesellschaften ˆffentlichen Dienstes als finanzielle...

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