19 JUIN 2011. - Loi exécutant et modifiant la loi du 19 janvier 2010, abrogeant la loi du 9 février 1999 portant création du Fonds belge de survie et créant un Fonds belge pour la Sécurité alimentaire. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 19 juin 2011 exécutant et modifiant la loi du 19 janvier 2010, abrogeant la loi du 9 février 1999 portant création du Fonds belge de survie et créant un Fonds belge pour la Sécurité alimentaire (Moniteur belge du 7 juillet 2011).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

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19. JUNI 2011 - Gesetz zur Ausführung und Abänderung des Gesetzes vom 19. Januar 2010 zur Aufhebung des Gesetzes vom 9. Februar 1999 zur Schaffung des Belgischen Überlebensfonds und zur Schaffung eines Belgischen Fonds für die Ernährungssicherheit

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In vorliegendem Gesetz ist zu verstehen unter:

1. "Gesetz von 2010": das Gesetz vom 19. Januar 2010 zur Aufhebung des Gesetzes vom 9. Februar 1999 zur Schaffung des Belgischen Überlebensfonds und zur Schaffung eines Belgischen Fonds für die Ernährungssicherheit (BFES),

2. "Fonds": Belgischer Fonds für die Ernährungssicherheit, der durch das Gesetz geschaffen worden ist,

3. "integrierte, mehrdimensionale Vorgehensweise in Bezug auf die Ernährungssicherheit": Vorgehensweise, die es ermöglicht, mit Hilfe von Projekten, die sich gegenseitig verstärken, an den vier in Artikel 5 § 1 des Gesetzes von 2010 erwähnten Dimensionen der Ernährungssicherheit zu arbeiten und für eine Erhöhung der Kapazitäten, wirtschaftliche Entwicklung, Sozialdienstleistungen, nachhaltige Verwaltung natürlicher Ressourcen (einschliesslich der Berücksichtigung von Klimaänderungen) und institutionelle Unterstützung zu sorgen,

4. "Strategienote": Strategienote des Fonds, deren Inhalt in vorliegendem Gesetz festgelegt wird und die den rechtlichen Rahmen des Fonds darstellt und strategische Vision, Ziele, Spezifität, Finanzierungsmodalitäten und Modalitäten in Bezug auf Durchführung, Komplementarität, Begleitung-Evaluation, Sensibilisierung, Ausbildung und Wissensmanagement beschreibt. Die Strategienote wird vom Minister gebilligt,

5. "Minister": das für die Entwicklungszusammenarbeit zuständige Regierungsmitglied,

6. "Arbeitsgruppe": die Arbeitsgruppe "Belgischer Fonds für die Ernährungssicherheit" wie in Artikel 7 des Gesetzes von 2010 definiert.

KAPITEL 2 - Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Januar 2010 zur Aufhebung des Gesetzes vom 9. Februar 1999 zur Schaffung des Belgischen Überlebensfonds und zur Schaffung eines Belgischen Fonds für die Ernährungssicherheit

Spezifitäten und Ziele des Fonds

Art. 3 - Der Minister achtet bei der Führung des Fonds auf die in den Artikeln 2, 5 und 6 des Gesetzes von 2010 erwähnten Spezifitäten und Ziele dieses Instruments der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit:

1. Verbesserung der Ernährungssicherheit gemäss den vier Dimensionen: Verfügbarkeit, Zugang, Stabilität und Nutzung,

2. Berücksichtigung der drei Dimensionen der Bekämpfung struktureller Ursachen der Ernährungsunsicherheit: soziale Grundversorgung, Verteidigungskapazitäten der Bevölkerungsgruppen, institutionelle Kapazitäten der Akteure, sowohl auf Ebene der Regierung als auch auf Ebene dezentralisierter Gebietskörperschaften oder der Zivilgesellschaft,

3. Fokussierung von Ländern in Subsahara-Afrika, die niedrige Entwicklungsindikatoren aufweisen, vorrangig in den Partnerländern der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit und in Gebieten mit grosser Ernährungsunsicherheit, einschliesslich der schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen,

4. integrierte, mehrdimensionale, programmbezogene Vorgehensweise, die durch die Zusammenarbeit zwischen Entwicklungsakteuren ermöglicht wird, die Regierungs-, Nichtregierungs- und multilaterale Organisationen wie in Artikel 6 § 2 des Gesetzes von 2010 erwähnt sind,

5. Einbeziehung der Behörden der Empfängerländer, lokaler Gewählter und der Vertreter der Zivilgesellschaft wie in Artikel 6 § 5 des Gesetzes von 2010 erwähnt,

6. Verstärkung der gesellschaftlichen Grundfesten durch Einbeziehung der Arbeitsgruppe und durch Informations- und Sensibilisierungskampagnen wie in Artikel 10 § 3 des Gesetzes von 2010 erwähnt.

Ausserdem unterstützt der Fonds gemäss Artikel 5 §§ 2, 3 und 4 des Gesetzes von 2010 die territoriale Entwicklung und integriert sich in den Dezentralisierungsprozess, der auf neuen Befugnissen dezentralisierter Körperschaften basiert.

Der Fonds verstärkt die Rolle sowohl von Regierung als auch von dezentralisierten Körperschaften oder Organisationen der Zivilgesellschaft bei der Bestimmung und Umsetzung nationaler Strategien zur Verbesserung der Ernährungssicherheit betreffender Bevölkerungsgruppen. Er achtet auf die Eigenverantwortung der lokalen Akteure und die Abstimmung auf ihre Prioritäten und entwickelt ein partizipatives Verfahren, durch das eine faire und nachhaltige lokale wirtschaftliche und soziale Entwicklung gewährleistet wird.

Regelmässige Evaluationen und das Wissensmanagement wie in Artikel 10 § 1 des Gesetzes von 2010 erwähnt...

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